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Kantonale Gebäudeversicherung

In 19 von 26 Kantonen besteht eine obligatorische Gebäudeversicherung – in den anderen Kantonen ist die Gebäudeversicherung freiwillig. Je nach Kanton ist auch der Leistungsumfang grösser oder kleiner als in anderen Kantonen. Es wird unterschieden zwischen:

  • Pflicht: obligatorische Gebäudeversicherung
  • Wahlpflicht: private Gebäudeversicherung
  • freiwillig: keine Gebäudeversicherungspflicht – GUSTAVO-Kantone

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In welchem Kanton gelten welche Regelungen für eine Gebäude­ver­sicherung?

Obligatorische Gebäudeversicherung

Obligatorische Gebäudeversicherung – jedoch über Privatversicherung (freie Wahl) statt über kantonale GebäudeversicherungKeine Versicherungspflicht für Gebäude (GUSTAVO-Kantone)
  • Aargau
  • Appenzell
  • Ausserrhoden
  • Basel-Land
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • St. Gallen
  • Schaffhausen
  • Solothurn
  • Thurgau
  • Waadt
  • Zug
  • Zürich
  • Uri
  • Schwyz
  • Obwalden
  • Im Bezirk Oberegg im Kanton Appenzell Innerrhoden
  • Genf
  • Tessin
  • Wallis
  • Appenzell Innerrhoden

Die genauen Bestimmungen über die Gebäudeversicherungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton und manifestieren sich neben den unterschiedlichen Prämienhöhen auch in zahlreichen weiteren Punkten.

Beispiel: Liegt der Wert eines Gebäudes unter dem minimalen Gebäudewert, wird keine Gebäudeversicherung angeboten. Im Kanton Zürich beträgt der minimale Gebäudewert 5'000 CHF, im Kanton Thurgau 10'000 CHF und im Kanton Appenzell-Ausserrhoden werden alle Gebäude mit einem Wert unter 15'000 CHF nicht von der Versicherungspflicht erfasst.
Im Kanton St. Gallen sind Gebäude mit einem Neuwert ab 30’000 CHF obligatorisch versichert. Liegt der Neuwert von einem Gebäude unter 30’000 CHF, kann der Eigentümer frei entscheiden, ob eine Gebäudeversicherung abgeschlossen werden soll.


Kantonale Gebäudeversicherung Kosten

Die Kosten bzw. Prämien einer Gebäudeversicherung unterscheiden sich je nach Kanton und Gebäudeklassen. Grundlegend sind dabei die gewählten Deckungen und der geschätzte Gebäudewert, der ermittelt wird. Auch beeinflusst der Gebäudestandort sowie der Selbstbehalt die Prämien einer Gebäudeversicherung. Der Selbstbehalt ergibt sich aus dem Schadensfall, der aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss.

Beispiele für Versicherungsprämien in den Kantonen Zug und Zürich im Vergleich:

  • Kanton Zug: Die jährliche Prämie ergibt sich aus dem Versicherungswert und beträgt 60 Rappen pro 1’000 Franken.
  • Kanton Zürich: Die jährliche Prämie beträgt 32 Rappen pro 1’000 Franken. Beispiel: Die Prämie für ein Gebäude mit einem Versicherungskapital von 1’000’000 Franken beträgt 320 Franken (1’000 x 0.32).

Wichtig für den Kostenfaktor: Für gewerbliche Gebäude, so wie auch für private Gebäude ist es von entscheidender Bedeutung, wo sich das Gebäude befindet. Liegt das Gebäude inmitten einer Stadt oder befindet sich das Gebäude in einer abgelegenen Gegend? Auch spielt die Ausstattung des Gebäudes eine entscheidende Rolle. Dem Versicherer ist es wichtig, ob es sich um hochwertige oder eher mindere Bestandteile handelt. Hierzu zählen Brandschutzmassnahmen, Fussböden, Bauartklassen, Heizungsarten sowie Bauarten von Fenstern und Türen.


Gebäudeversicherung Selbstbehalt

Selbstbehalte unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier bezahlt der Versicherte einen Teil des Schadens aus der eigenen Tasche und spart dadurch bei der Versicherungsprämie. Werden keine individuellen Vereinbarungen getroffen, gelten meistens folgende Regelungen:

  • Kanton Zürich: Feuerschäden unter 500 Franken werden nicht vergütet. Bei Elementarschäden entsteht ein Selbstbehalt von 500 Franken pro Schadenereignis. Nach einem Erdbebenschaden beträgt der Selbstbehalt 10% der Schadenssumme (mindestens 50’000 Franken).
  • Kanton Zug: Ab einem Feuerschaden von 200 Franken entsteht kein Selbstbehalt. Bei Elementarschäden erfolgt ein Selbstbehalt von 10% des Schadens (Selbstbehalt von mindestens 400 Franken und höchstens 4000 Franken).
  • Kanton Thurgau: Für Feuerschäden erfolgt kein Selbstbehalt. Bei Elementarschäden wird ein Selbstbehalt von 10% der Schadensumme gezahlt (Selbstbehalt von mindestens 200 Franken und höchstens 2’000 Franken).
  • Kanton Aargau: Für Feuerschäden erfolgt kein Selbstbehalt. Bei Elementarschäden entsteht ein Selbstbehalt von 300 Franken pro Ereignis.
  • Kanton St. Gallen: Bei jedem Schadenereignis wird ein Selbstbehalt von 200 Franken getragen.

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Sandro Weber

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