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Vorsorgeauftrag, Testament und Nachlassplanung

Der Vorsorgeauftrag hält fest, durch wen und wie man im Falle der Urteils­un­fähig­keit betreut werden möchte. Es ist deshalb immer wichtig, recht­zeitig Vor­kehrungen zu treffen, für den Fall, dass man ur­teils­un­fähig wird. Genauso wichtig ist es, sich bereits zu Leb­zeiten Gedanken über die Nach­lass­planung und das Testa­ment zu machen.

Unsere Expertinnen und Experten für Pensions­planung kennen den Schweizer Markt und unter­stüt­zen Sie kosten­los bei der Suche nach den pas­sen­den Vor­sorge­be­ra­terinnen oder Vor­sorge­beratern.

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Vorsorgeauftrag in der Schweiz

Einer handlungsfähigen Person wird durch das Kindes- und Er­wach­se­nen­schutz­recht ermög­licht, recht­zeitig Vor­kehrungen zu treffen für den Fall, dass sie auf­grund eines Un­falls, einer schweren Er­krankung oder Alters­schwäche ur­teils­un­fähig wird. Wenn ein rechts­gültiger Vor­sorge­auf­trag vor­liegt, können Mass­nahmen der Kindes- und Er­wach­se­nen­schutz­behörden (KESB), die meist mit zusätz­lichem Auf­wand und Kosten verbunden sind, ver­mieden werden. Nach Ein­tritt der Ur­teils­un­fähig­keit wird die im Vor­sorge­auf­trag genannte Person oder Fach­stelle durch die KESB in ihren Funktionen bestätigt. Im Vor­sorge­auf­trag können Sie zwischen der Personen­sorge und der Ver­mögens­sorge unter­scheiden. Meist wird die gleiche Person für beide Bereiche gewählt.

  • Vermögenssorge: Die Vermögenssorge bein­haltet die Ver­waltung des gesamten Ver­mögens, die Steuer­de­kla­ration sowie die Ver­tretung des Auf­trag­gebers oder der Auf­trag­geberin in ver­mögens­recht­lichen Ange­legen­heiten.
  • Personensorge: Die Personensorge gewähr­leistet die Betreuung und einen geordneten All­tag des Auf­trag­gebers bzw. der Auf­trag­geberin. Sie regelt die Wohn­situation und legt alle gesund­heitlich not­wendigen Mass­nahmen fest, falls keine Patienten­ver­fügung vor­liegt.


Form des Vorsorgeauftrags

Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unter­schrieben oder notariell beur­kundet werden. Dabei müssen die Auf­gaben, die der beauf­tragten Person übertragen werden sollen, klar um­schrieben sein. Je nach Komplexi­tät eines Vor­sorge­auf­trages lohnt es sich, für die Errichtung einen An­bieter für die Pensions­planung beizu­ziehen. Ein Vor­sorge­auf­trag kann jeder­zeit abge­ändert oder wider­rufen werden. Sie haben die Möglich­keit, den Vor­sorge­auf­trag bei der KESB zu hinter­legen sowie dessen Errichtung und Hinter­legungs­ort beim Zivil­stands­amt in einer zentralen Daten­bank zu regi­strieren. Dabei kann die KESB für die Hinter­legung eine ein­malige Gebühr von 150 CHF er­heben.


Eintritt eines Vorsorge­falls

Sobald die KESB Kenntnis von der Urteils­un­fähig­keit erhält, prüft sie den Vor­sorge­auf­trag und stellt dessen Wirk­sam­keit fest. Wenn die Ent­schä­digung für die Leis­tungen der beauf­tragten Person nicht im Vor­sorge­auf­trag geregelt ist, so kann von der KESB ein ange­messener Betrag fest­ge­legt werden.


Vollmacht als Alternative zum Vor­sorge­auf­trag?

Eine Vollmacht hat ähnliche Wirkungen wie ein Vor­sorge­auf­trag. Die Voll­macht gilt jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Ist die Ver­tretung jedoch erst ab Ein­tritt der eigenen Ur­teils­un­fähig­keit mög­lich, kann dies nicht mittels der Voll­macht er­folgen. Banken sind häufig nicht mehr dazu bereit, Voll­machten zu akzep­tieren, wenn der Voll­macht­geber oder die Voll­macht­geberin ur­teils­un­fähig geworden ist.


Urteils- und Handlungs­fähig­keit

Eine Person ist handlungsfähig, wenn sie voll­jährig und ur­teils­fähig ist. Weiter­hin muss die Person die Fähig­keit haben, ver­nunft­gemäss zu handeln und zu ent­scheiden. Die Person erkennt die Bedeutung ihres Handelns und kann ihre An­ge­le­gen­heiten ent­sprechend regeln. Im Sinne des Gesetzes ist jede Person ur­teils­fähig, die nicht wegen ihres Kindes­alters, infolge geistiger Be­hin­derung, psychischer Störung, Rausch oder ähn­licher Zu­stände die Fähig­keit mangelt, ver­nunft­gemäss zu handeln.


Testament und Nachlassplanung Schweiz

Mithilfe eines Testaments wird im Falle des Todes der Erb­fall und der letzte Wille des Erb­lassers oder der Erb­lasserin geregelt. Bei einem Erb­ver­trag können die­selben Ver­fü­gungen defi­niert werden wie in einem Testa­ment. Bei Planung und Er­stellung eines Testa­ments oder Erb­ver­trags sind diese Punkte wichtig:

  • Einhalten von Formvorschriften und gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen
  • Genaues Datum und Ortsangabe
  • Die Art des Testaments (eigenhändig, öffent­lich, mündlich)


Warum ist die Nachlass­planung wich­tig?

Hat man sich zu Lebzeiten nicht um eine gute Vor­be­reitung der Nach­lass­planung gekümmert, kann es später zu Streitig­keiten unter den Hinter­blie­benen kommen. Wurde keine Nach­lass­planung gemacht, wird im Todes­fall das Ver­mögen nach gesetz­lichen Richt­linien auf­ge­teilt. Dies ent­spricht aber häufig nicht dem Willen des Erb­lassers bzw. der Erb­lasserin. Des­wegen sollte man sich früh­zeitig Gedanken über die An­passungen bei der Erb­ver­teilung machen und einen An­bieter für die Pen­sions­planung engagieren.


Was ist bei einem Testament zu be­achten?

Will man ein Testament erstellen, müssen Form­vor­schriften und gesetz­liche Rahmen­be­dingungen ein­ge­halten werden. Sonst kann das Testa­ment unter Um­ständen un­gültig sein oder von den be­nach­tei­ligten Er­binnen oder Er­ben vor Gericht ange­fochten werden. Das Testa­ment sollte am besten von einer Fach­person inner­halb der Pen­sions­planung auf Form und Inhalt über­prüft werden, um Streitig­keiten und Un­klar­heiten nach dem Tod des Erb­lassers bzw. der Erb­lasserin zu ver­meiden.


Formvorschriften & Rahmen­be­dingungen eines Tes­ta­ments

Nachfolgend finden Sie wichtige Informa­tionen rund um die Form­vor­schriften und Rahmen­be­dingungen eines Testa­ments, sodass es nicht von be­nach­tei­ligten Er­binnen oder Erben vor Gericht bezüglich der Gültig­keit ange­fochten werden kann. Wir empfehlen Ihnen dennoch, eine fach­kundige Person im Rahmen Ihrer Pen­sions­planung das Testa­ment und die Nach­lass­planung über­prüfen zu lassen.

1. Datum im Testament: Das Datum spielt eine wichtige Rolle im Testa­ment. Sollten nach dem Tod des Erb­lassers oder der Erb­lasserin mehrere Ver­sionen zum Vor­schein kommen und nicht klar sein, welche Ver­sion die aktuelle ist, kann ein Testa­ment ohne genaues Datum für un­gültig er­klärt werden. Möchte man eine alte Version wider­rufen, sollte dies im neuen Testa­ment unbedingt ver­merkt werden.

2. Ortsangabe im Testament: Eine Ortsangabe ist im Testament keine zwingende Form­vor­schrift, dennoch ist sie zu empfehlen. So wird sicher­gestellt, dass für ein Testa­ment, welches in der Schweiz erstellt worden ist, die Rechte der Schweiz An­wendung finden.

3. Regelungen im Testament: Für den Verfasser oder die Ver­fasserin des Testa­ments ist es jeder­zeit möglich, das Testa­ment zu ändern. Wird ein Testa­ment einer ver­stor­benen Person auf­ge­funden, so ist man gesetz­lich dazu ver­pflichtet, es der Amts­stelle zu über­geben. Trotz dieser Ver­pflich­tung kann es passieren, dass sich die im Testa­ment be­nach­teiligten Personen nicht daran halten. Auf­grund dessen sollte das Testa­ment vor dem Tod bei der zu­ständigen Amts­stelle des Kantons hinter­legt werden. Je nach Kanton ist das die Ge­meinde­ver­waltung, das Erb­schafts­amt, das Be­zirks­gericht oder das Amts­notariat.


Wie kann man ein Testament er­stellen?

Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Testa­menten:

1. Eigenhändiges Testament: Die einfachste Form eines Testa­ments ist das eigen­händige Testa­ment. Dabei wird das Testa­ment komplett von Hand geschrieben, datiert und unter­schrieben. Wird das Testa­ment auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unter­zeichnet, ist es un­gültig. Falls Ehe­paare ein gemeinsames Testa­ment auf­setzen und unter­zeichnen, ist es eben­falls ungültig. Es ist von jedem Ehe­partner bzw. von jeder Ehe­partnerin ein eigenes Testa­ment aufzu­setzen.

2. Öffentliches Testament: Das öffentliche Testament ist mit etwas mehr Aufwand verbunden als ein eigen­händiges. Es kommt zustande, indem es von einem Notar im Bei­sein von zwei Zeuginnen oder Zeugen öffent­lich beur­kundet wird. Für Personen, die urteils­fähig sind, aber zum Bei­spiel nicht mehr sehen oder selbst schreiben können, ist ein öffent­liches Testa­ment die einzige Möglichkeit.

3. Mündliches Testament: Diese Testamentsform ist für Not­fälle vorgesehen, in denen kein anderes Testa­ment auf­gesetzt werden kann (Beispiel: Man ist schwer verletzt und in Lebens­gefahr.). Für ein solches Testa­ment sind zwei Zeu­ginnen oder Zeugen notwendig, die weder mit dem Ver­fasser oder der Ver­fasserin verwandt noch im Testa­ment be­günstigt sein dürfen. Der letzte Wille muss von den Zeu­ginnen und Zeugen un­ver­züglich durch eine Amts­stelle beur­kundet werden. Das Not­testa­ment wird ungültig, wenn der Ver­fasser oder die Ver­fasserin nach 14 Tagen wieder in der Lage ist, ein eigen­händiges oder öffent­liches Testa­ment abzu­fassen. Dennoch ist es empfehlens­wert, es aus­drücklich zu wider­rufen, um so Un­sicher­heiten bei der Testa­ments­eröffnung zu vermeiden.


Erbvertrag als Alternative zum Testa­ment

Der Erbvertrag ist ein bindender Vertrag zwischen zwei (oder mehreren) Parteien (Erb­lasser und Erben) und nicht wie beim Testa­ment eine ein­seitige Ver­ein­barung. Will eine der Parteien den Vertrag ändern oder auf­lösen, so müssen alle ein­ver­standen sein (Art. 512 ff ZGB). Im Erb­vertrag können, bis auf die Ein­setzung eines Willens­voll­streckers oder einer Willens­voll­streckerin (Art. 517 ZGB), die­selben Ver­fügungen definiert werden wie in einem Testa­ment. Alle pflicht­teil­geschützten Erbinnen und Erben müssen mit dem Inhalt des Erb­vertrags ein­ver­standen sein. Diese wissen, anders als beim Testa­ment, wie viel sie erben werden. Trotzdem ist es dem Erb­lasser bzw. der Erb­lasserin möglich, über sein bzw. ihr Ver­mögen zu ver­fügen. Es könnte sogar sein, dass bis zur Erb­teilung nicht mehr viel vom Ver­mögen übrig ist. Im Ideal­fall lassen Sie sich bei einem An­bieter der Pen­sions­planung für die für Sie richtige Nach­lass­planung beraten.

Wichtig:

Eine Abänderung oder Auflösung des Erb­vertrags ist nur mög­lich, wenn alle Ver­trags­parteien ein­ver­standen sind. Bei einem Testa­ment hingegen kann der Erb­lasser oder die Erb­lasserin jeder­zeit Änderungen vor­nehmen oder das Testa­ment annullieren, ohne dass ein Ein­ver­ständnis der Be­trof­fenen not­wendig ist. Die Erstellung eines Erb­ver­trags sollte dem­nach gut über­legt sein.

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