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Steuererklärung für Privatpersonen

Sie möchten für Ihre private Steuererklärung einen Steuerberater, eine Steuerberaterin beauftragen? Unsere Tipps und Auswahlkriterien helfen Ihnen, die richtige Person zu finden. Benötigen Sie einen Steuerberater für Ihr Unternehmen, finden Sie alle wichtigen Infos auf unserer Seite «Steuerberater für KMU».

Geben Sie Ihre Anforderungen direkt im Bedarfs-Check ein und unsere Einkaufsexperten finden für Sie aus über 240 qualifizierten Steuerberatern kostenlos bis zu drei passende Steuerberater.

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Welche Kriterien sind wichtig für die Wahl eines privaten Steuerberaters?

Die private Steuererklärung stellt einen oft vor viele Fragen: zu Steuerabzügen, zur Quellensteuer, zur Steueroptimierung. Eine Steuerberaterin hilft, diese zu beantworten und sorgt dafür, dass keine erlaubten Abzüge vergessen gehen. Wenn Sie einen Steuerberater suchen, der Ihre Steuererklärung ausfüllt und Sie in Steuerfragen berät, helfen Ihnen diese Punkte bei der Wahl:

  • Kann der Steuerberater gute Referenzen vorweisen?
  • Soll der Steuerberater neben Ihrer privaten Steuererklärung auch die für Ihr Unternehmen ausfüllen? Wenn ja, muss er über Erfahrung mit Unternehmenssteuererklärungen verfügen.
  • Was soll die Steuerberaterin alles für Sie übernehmen – benötigen Sie «nur» Beratung oder möchten Sie ihr die ganze Steuererklärung überlassen?
  • Muss der Steuerberater Know-how in zusätzlichen Sachverhalten  – wie Vermögen im Ausland oder Immobilienbesitz – besitzen?
  • Für welchen Kanton soll der Steuerberater spezialisiert sein?

Sind Sie sich über diese Punkte im Klaren, füllen Sie am besten den Bedarfs-Check aus. Unsere Einkaufsexperten finden rasch drei geeignete Steuerberater, die Ihre Anforderungen erfüllen.

Tipps der Einkaufsexperten
  • Gerade bei komplexen Themen, etwa wenn Sie Immobilien besitzen, Vermögen im Ausland haben oder bei der Pensionierung lohnt sich das Hinzuziehen einer Steuerberaterin.
  • Für die private Steuererklärung empfehlen sich regionale Steuerberater, da diese mit den Steuerbedingungen in Ihrem Kanton vertraut sind. 
  • Da die Bezeichnung «Steuerberater» in der Schweiz nicht geschützt ist, können auch Personen ohne Ausbildung diese Dienstleistungen anbieten. Benötigen Sie viel Fachwissen, lohnt es sich, auf die Qualifizierung zu achten, etwa auf Bezeichnungen wie «mit Fachausweis» oder «eidg. diplomiert». Dann sind Sie sicher, dass der Steuerexperte über das nötige Know-how verfügt.


Mit welchen Kosten muss man für die private Steuererklärung rechnen? 

Die Kosten für einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin hängen vom Aufwand ab: In der Regel ist die Steuererklärung teurer, wenn Sie Immobilien und ein grosses Wertschriften-Portfolio besitzen, als wenn Sie mehr oder weniger den Lohn und ein paar Aktien zu versteuern haben. 

Beispiele für die Preise von Steuererklärungen und die Kosten für eine Steuerberatung finden Sie in unserem Kostenplaner.


Was können Privatpersonen in der Steuererklärung abziehen?

Steuern sparen Sie in erster Linie, indem Sie alle zulässigen Abzüge in die Steuererklärung eintragen. Viele dieser Abzüge sind jeweils mit einer Obergrenze versehen. Hier eine Aufstellung der wichtigsten Steuerabzüge:
Berufsauslagen: Berufstätige können zum Beispiel die Kosten für ihren Arbeitsweg (ÖV, Velo, Motorfahrrad und in gewissen Fällen Auto), für Verpflegung und Berufskleider abziehen. Es bestehen aber kantonale Unterschiede – die Wegleitung hilft weiter.

  • Bildungskosten: Bildungskosten (Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung) zählen nicht zu den Berufsauslagen und können separat abgezogen werden.
  • Betreuungskosten: Dazu gehören der Pauschalabzug für die Kinder und für andere Personen, deren Betreuung Sie übernommen haben, der Unterstützungsabzug für unterstützungsbedürftige Rentnerinnen und Rentner (nicht in allen Kantonen!), Alimente und Unterhalt für Kinder (bis zu deren Volljährigkeit) und für Ex-Partnerinnen oder Ex-Partner. Auch die Kosten für Kita, Hort und Tagesmutter können Sie hier (meist bis zu einem Maximalbetrag) abziehen.
  • Einzahlungen in Säule 3a: Wer ein AHV-pflichtiges Einkommen hat, kann Einzahlungen in die Säule 3a bis zu einem Maximalbetrag in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen.
  • Krankheits- und Unfallkosten: Krankheits- oder Unfallkosten können abgezogen werden, wenn sie einen gewissen Prozentsatz des Reineinkommens übersteigen.
  • Kredite: Zinsen für Privatkredite, Hypothekarzinsen und Kreditkartenzinsen (laufen alle unter Schulden)
  • Liegenschaftsunterhaltskosten: Kosten für den Liegenschaftsunterhalt, beispielsweise für eine Dachreparatur, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu zählen auch die Kosten für Energiesparmassnahmen, etwa der Wechsel zu einer energieeffizienteren Heizung.
  • Spenden: Spenden ab CHF 100 an öffentliche und gemeinnützige Organisationen, Mitgliederbeiträge und Spenden an Parteien sind abzugsfähig.
  • Versicherungsprämien: Die Prämien für die Krankenkasse und weitere Versicherungen sind – bis zu einem Höchstbetrag – ebenfalls abzugsfähig. 

Achten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung darauf, alle Abzüge anzugeben – so reduzieren Sie den Betrag, auf dem Sie Steuern bezahlen (also das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen). Ein Steuerberater, eine Steuerberaterin kann Sie auf vergessene Abzüge aufmerksam machen.


Lohnt sich ein Steuerberater für die private Steuererklärung?

Viele Menschen halten es für zu aufwendig, sich das nötige Wissen für die Steuererklärung anzueignen, und übergeben die Arbeit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin. Ganz besonders lohnt sich der Beizug einer Fachperson für die private Steuererklärung, wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation stark verändert hat – beispielsweise bei der Pensionierung, wenn eine Erbschaft anfällt oder Sie Immobilien kaufen.


Tipps, wenn Sie die Steuererklärung selbst ausfüllen

Die Kantone stellen eine Software zur Verfügung, die das Ausfüllen der privaten Steuererklärung erleichtert. Schritt für Schritt führt die Software durch die Steuererklärung und gibt Informationen zu Abzügen, Obergrenzen und weiteren Punkten.

  • Sammeln Sie die notwendigen Unterlagen (Lohnausweis, Zinsausweise der Banken etc.) kontinuierlich während des Jahres.
  • Reichen Sie nur Belege ein, die ausdrücklich verlangt werden. Bewahren Sie die anderen Belege aber auf, da das Steueramt diese zu einem späteren Zeitpunkt einfordern kann.
  • Nehmen Sie sich genug Zeit und beachten Sie die Abgabefrist. Falls Sie diese nicht einhalten können, beantragen Sie eine Fristverlängerung.
  • Lesen Sie die Wegleitung, die jeweils beigelegt ist (in einigen Kantonen gibt es die Wegleitung nur noch elektronisch, sie ist auf der Website der Steuerverwaltung zu finden).
  • Nutzen Sie die Programme der Kantone, um die Steuererklärung online auszufüllen. Die Steuererklärungen der vergangenen Jahre werden dort gespeichert, so müssen Sie gleich bleibende Angaben nicht erneut eingeben.
  • Achten Sie darauf, dass Sie alle Abzüge angeben.
  • Wenn Sie die Steuererklärung physisch einreichen: Kopieren Sie die zuerst Unterlagen.
  • Überprüfen Sie nochmals alle Unterlagen, bevor Sie die Steuererklärung unterschreiben und einschicken oder elektronisch einreichen.


Welche Steuerarten sind für Privatpersonen relevant?

Bei Privatpersonen wird das Vermögen und das Einkommen besteuert. Daneben gibt es weitere Steuerarten, etwa die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 

Einkommens- und Vermögenssteuer
Die Einkommens- und Vermögenssteuer betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch Inhaber von Einzelfirmen und Mitglieder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften. Denn diese sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig. Gewinn, Lohn und Firmenkapital werden zusammen mit dem Privateinkommen und -vermögen des Inhabers oder der Gesellschafterin besteuert.

Erbschaft- und Schenkungssteuer
Diese Steuern erheben die Kantone. Je nach Kanton ist die Gesetzgebung unterschiedlich. In den meisten Kantonen werden Erbschaften unter Eheleuten und an die direkten Nachkommen nicht besteuert oder es gilt ein hoher Freibetrag.


Quellensteuer – was ist das und wer muss sie bezahlen?

Ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer direkt vom Lohn ab. Sie bezahlen also keine Einkommenssteuern im eigentlichen Sinn. Ausgenommen von der Quellensteuerpflicht sind Personen, die eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen oder deren Ehepartner respektive Partnerin einen Schweizer Pass oder den Ausweis C besitzt. Diese ausländischen Steuerpflichtigen werden wie die Schweizer Staatsbürger «ordentlich besteuert».

Die wichtigsten Punkte zur Quellensteuer:

  • Quellensteuerpflichtige können die ordentliche Besteuerung beantragen und eine normale Steuererklärung ausfüllen. Das kann interessant sein, weil Abzüge, etwa für Einzahlungen in die Säule 3a, für Weiterbildungskosten und Schuldzinsen, bei der Quellenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.
  • Ob sich die ordentliche Besteuerung lohnt, sollten Sie vor allem bei einem Verdienst von unter CHF 120’000 genau prüfen, denn der Schritt kann nicht rückgängig gemacht werden. Erste Anhaltspunkte für einen Vergleich mit der Quellensteuer erhalten Sie beispielsweise mit dem Online-Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung.
  • Seit der Quellensteuerrevision vom 1. Januar 2021 sind keine Tarifkorrekturen mehr möglich. Quellensteuerpflichtige Personen können also keine Abzüge, zum Beispiel für Säule-3a-Einzahlungen oder Weiterbildungskosten, mehr geltend machen. Solche Steuerabzüge werden nur im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) gewährt.


Immobilien oder Vermögen im Ausland – worauf muss man achten?

Besitzen Sie eine Immobilie im Ausland, müssen Sie diese in der Steuererklärung zwar deklarieren, aber nicht in der Schweiz versteuern. Trotzdem beeinflusst das ausländische Vermögen auch die Steuererklärung in der Schweiz, denn das Vermögen selbst und der Ertrag daraus werden bei der Bestimmung des Steuersatzes mit berücksichtigt.

  • Einkünfte im Ausland beeinflussen den Steuersatz für die Einkommenssteuer.
  • Der Steuerwert von Vermögen und Liegenschaften beeinflusst den Steuersatz für die Vermögenssteuer.
Tipp der EinkaufsexpertenWenn Sie Vermögen oder Liegenschaften im Ausland besitzen, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden, der sich mit Vermögenswerten im Ausland auskennt – denn nicht alle Treuhänder haben das nötige Wissen und die Sachverhalte sind oft komplex. Im Bedarfs-Check können Sie angeben, dass Sie Vermögen im Ausland besitzen, und erhalten so rasch Steuerexperten mit dem entsprechenden Know-how vermittelt.


Wie kommt man zu einer Fristverlängerung?

Der reguläre Abgabetermin der Steuererklärung für natürliche Personen ist der 31. März. Die meisten Kantone lassen aber auf Antrag eine Verlängerung bis spätestens zum 30. November zu. Eine solche Fristverlängerung ist in manchen Kantonen kostenlos, andere verlangen dafür eine Gebühr. 

Eine detaillierte Übersicht mit den ordentlichen Fristen und der maximalen Fristverlängerung in den Kantonen finden Sie auf unserer Seite zur Fristverlängerung.


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In aller Kürze – FAQ zu Steuern für Privatpersonen

Um die Einkommens- und Vermögenssteuer möglichst tief zu halten, können Sie diese Abzüge in Ihre private Steuererklärung eintragen: Berufsauslagen, Bildungskosten, Betreuungskosten, Einzahlungen in die Säule 3a, Krankheits- und Unfallkosten, Kredite, Liegenschaftsunterhaltskosten, Versicherungsprämien und Spenden. Für verschiedene dieser Abzüge ist eine Obergrenze definiert.

Wollen Sie Ihre privaten Steuern extern machen lassen, engagieren Sie am besten einen Steuerberater aus Ihrer Region, der sich mit den kantonalen Steuerbedingungen auskennt. Arbeiten Sie bereits mit einer Treuhänderin zusammen, kann diese auch gleich Ihre Steuererklärung ausfüllen. Das spart meist Kosten, da die Treuhänderin mit Ihren finanziellen Verhältnissen vertraut ist.

Kosten für den Unterhalt des Wohneigentums, die den Wert der Immobilie erhalten, gelten als abzugsfähig. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Maler-, Schreiner- oder Sanitärarbeiten, Reparaturen und Ersatz von Hausgeräten. Auch bezahlte Schuldzinsen (Hypothekarzinsen), Abwassergebühren und Sachversicherungsprämien dürfen abgezogen werden. Kosten für den Betrieb wie Heizenergie, Wasser und Abwasser sind nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Kosten für Arbeiten, die den Wert Ihres Eigenheims vermehren – zum Beispiel für den Ausbau des Dachstuhls oder den Einbau zusätzlicher Geräte. Eine Ausnahme besteht hier für Massnahmen zum Umweltschutz und zur Energieeffizienz: Diese kann man abziehen, obwohl sie den Wert der Liegenschaft vermehren.

Als Ausländerin oder Ausländer müssen Sie eine ordentliche Steuererklärung abgeben, wenn Sie

  • im Besitz der Niederlassungsbewilligung C sind,
  • mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind oder
  • Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin eine C-Bewilligung besitzt.

Treffen diese Bedingungen nicht auf Sie zu, sind Sie quellensteuerpflichtig. Die Steuern werden direkt von Ihrem Einkommen abgezogen. Sie können aber freiwillig eine ordentliche Steuererklärung ausfüllen. 

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Sandro Weber

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Leiter Kundenberatung