Was ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)?
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist ein wichtiger Teil der 1. Säule im Schweizer Sozialversicherungssystem. Sie stellt sicher, dass Rentnerinnen und Rentner weiterhin ein gesichertes Einkommen haben und dass bei einem Todesfall die von der oder dem Verstorbenen wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützung erhalten.
Welche Risiken sind bei der AHV versichert?
Die AHV versichert die Risiken Alter und Tod. Wer älter wird, kann irgendwann nicht mehr arbeiten und benötigt ein Ersatzeinkommen. Bei einem Todesfall kann es Hinterbliebene geben, die auf das Einkommen der verstorbenen Person angewiesen waren – etwa die Ehefrau oder den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie minderjährige Kinder.
Wer ist bei der AHV versichert?
Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch bei der AHV versichert. Eingeschlossen sind damit auch Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz nur arbeiten, sowie nicht erwerbstätige Personen, die in der Schweiz wohnen. Wer für ein Schweizer Unternehmen im Ausland arbeitet oder ins Ausland zieht, kann sich unter Umständen ebenfalls versichern lassen.
Während bei angestellt Erwerbstätigen der Arbeitgeber für die Versicherung und die Beitragszahlung zuständig ist, müssen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige – dazu gehören zum Beispiel auch Langzeiterkrankte und Weltreisende mit Wohnsitz in der Schweiz – sich selber darum kümmern, ihre Beitragspflicht zu erfüllen.
Wer seinen Wohnsitz im Ausland – ausserhalb der EU oder EFTA – hat, kann sich unter gewissen Bedingungen freiwillig versichern lassen. Voraussetzung ist die Schweizer Staatsbürgerschaft oder diejenige eines EU- / EFTA-Landes. Zudem muss unmittelbar vorher während mindestens fünf Jahren ein Anschluss an die AHV bestanden haben und der Beitritt muss spätestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV erfolgen. Für Personen, die innerhalb der EU/EFTA wohnen, ist unter Umständen die Fortsetzung der obligatorischen AHV möglich. In der Regel sind sie aber der Sozialversicherung des Landes, in dem sie arbeiten, unterstellt.
Während bei angestellt Erwerbstätigen der Arbeitgeber für die Versicherung und die Beitragszahlung zuständig ist, müssen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige – dazu gehören zum Beispiel auch Langzeiterkrankte und Weltreisende mit Wohnsitz in der Schweiz – sich selber darum kümmern, ihre Beitragspflicht zu erfüllen.
Wer seinen Wohnsitz im Ausland – ausserhalb der EU oder EFTA – hat, kann sich unter gewissen Bedingungen freiwillig versichern lassen. Voraussetzung ist die Schweizer Staatsbürgerschaft oder diejenige eines EU- / EFTA-Landes. Zudem muss unmittelbar vorher während mindestens fünf Jahren ein Anschluss an die AHV bestanden haben und der Beitritt muss spätestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV erfolgen. Für Personen, die innerhalb der EU/EFTA wohnen, ist unter Umständen die Fortsetzung der obligatorischen AHV möglich. In der Regel sind sie aber der Sozialversicherung des Landes, in dem sie arbeiten, unterstellt.
Wer ist von der Versicherung ausgenommen?
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht nur in sehr wenigen Fällen. So werden zum Beispiel Personen, die in diplomatischer oder konsularischer Mission in der Schweiz erwerbstätig sind, nicht der AHV unterstellt. Mit gewissen Staaten –insbesondere mit der EU und den EFTA-Ländern – hat die Schweiz entsprechende Abkommen geschlossen. So sind Personen, die in einem Land wohnen und im anderen arbeiten, nicht doppelt versichert beziehungsweise beitragspflichtig.
Was leistet die AHV?
Die AHV bezahlt:
Beitragslücken – also Jahre, in denen man keine Beiträge bezahlt hat – können eine Kürzung der AHV-Rente nach sich ziehen. Ein fehlendes Beitragsjahr führt zu einer Kürzung von ca. 2,3 Prozent.
- Eine Altersrente ab der ordentlichen Pensionierung (ein Vorbezug der Rente um ein oder zwei Jahre sowie ein Aufschub um bis zu fünf Jahre sind möglich)
- Eine Alterskinderrente für minderjährige Kinder sowie Kinder in Ausbildung (bis maximal 25 Jahre) von Bezügern einer AHV-Rente
- Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen sowie für hinterbliebene eingetragene gleichgeschlechtliche Partner und Partnerinnen
- Hilflosenentschädigungen für Personen, die dauerhaft Hilfe brauchen (zum Beispiel bei der Körperpflege)
- Beiträge an Hilfsmittel (zum Beispiel Hörgeräte)
Beitragslücken – also Jahre, in denen man keine Beiträge bezahlt hat – können eine Kürzung der AHV-Rente nach sich ziehen. Ein fehlendes Beitragsjahr führt zu einer Kürzung von ca. 2,3 Prozent.
Wer bezahlt die Beiträge an die AHV?
Die Beiträge an die AHV werden für angestellt Erwerbstätige vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber je hälftig geleistet. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige tragen ihre Beiträge allein.
Nichterwerbstätige bezahlen ihre Beiträge aufgrund ihres Vermögens sowie eines allfälligen Renteneinkommens, das mit 20 multipliziert wird. Daraus ergeben sich Jahresbeiträge von 514 bis 25'700 Franken (Stand 2024, Skala).
Beiträge der angestellt Erwerbstätigen (Stand 2024) | |||
---|---|---|---|
Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | Total | |
AHV | 4,35% | 4,35% | 8,7% |
IV | 0,7% | 0,7% | 1,4% |
EO | 0,25% | 0,25% | 0,5% |
Total | 5,3% | 5,3% | 10,6% |
Beiträge der Selbstständigerwerbenden* (Stand 2024) | |
---|---|
AHV | 8,1% |
IV | 1,4% |
EO | 0,5% |
Total | 10,0% |
*Die Beitragssätze für Selbstständigerwerbende gelten ab einem jährlichen Einkommen von 58'800 Franken. Bei tieferen Einkommen kommt eine abgestufte Skala zur Anwendung. |
Welche Personen sind in der AHV beitragspflichtig?
Im Prinzip sind alle bei der AHV versicherten Personen auch beitragspflichtig. Erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag bis zum ordentlichen Rentenalter – oder wenn sie darüber hinaus erwerbstätig sind, bis zur effektiven Pensionierung – Beiträge an die AHV bezahlen. Nichterwerbstätige werden am 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag beitragspflichtig.
Wenn eine verheiratete Person die Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich zum Beispiel um die Kinder zu kümmern, kann der Ehemann, die Ehefrau dies kompensieren. Er oder sie muss – gemeinsam mit dem Arbeitgeber – mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags von 514 Franken (Stand 2024) einzahlen, dann ist die Beitragspflicht für beide Eheleute erfüllt.
Wenn eine verheiratete Person die Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich zum Beispiel um die Kinder zu kümmern, kann der Ehemann, die Ehefrau dies kompensieren. Er oder sie muss – gemeinsam mit dem Arbeitgeber – mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags von 514 Franken (Stand 2024) einzahlen, dann ist die Beitragspflicht für beide Eheleute erfüllt.
Wann besteht die Gefahr von Beitragslücken?
Beitragslücken können insbesondere in folgenden Situationen entstehen:
- Bei vielen kürzeren Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern
- Bei einem längeren Auslandsaufenthalt
- Bei einem Bezug von Taggeldern infolge Unfall oder Krankheit
- Während eines Studiums ohne Nebenerwerb
- Nach einer Scheidung, wenn eine Seite nicht erwerbstätig ist und keine Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt
- Wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die AHV überweist
Wie lassen sich Beitragslücken in der AHV schliessen?
Versicherte können fehlende Beiträge während fünf Jahren nachzahlen. Danach können sie selbst verschuldete Lücken nicht mehr schliessen.
Liegt die Schuld für eine Lücke beim Arbeitgeber – hat dieser also auf dem Lohnausweis Beiträge abgezogen, aber nicht an die AHV überwiesen –, schreibt die Ausgleichskasse die Beträge nachträglich gut. Die Beweislast liegt beim Versicherten. Dem säumigen Arbeitgeber droht eine Strafanzeige von der Ausgleichskasse.
Liegt die Schuld für eine Lücke beim Arbeitgeber – hat dieser also auf dem Lohnausweis Beiträge abgezogen, aber nicht an die AHV überwiesen –, schreibt die Ausgleichskasse die Beträge nachträglich gut. Die Beweislast liegt beim Versicherten. Dem säumigen Arbeitgeber droht eine Strafanzeige von der Ausgleichskasse.
Wie wird die AHV finanziert?
Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die heute arbeitende Bevölkerung die heutigen Rentnerinnen und Rentner finanziert. Die Ausgleichskassen geben die Einnahmen laufend aus. Anders als bei der Pensionskasse findet kein Kapitalaufbau statt.
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten machen etwa drei Viertel der Einkünfte der AHV aus. Dazu kommen Beiträge vom Bund und in kleinerem Mass Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, von Spielbanken und anderen Stellen.
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten machen etwa drei Viertel der Einkünfte der AHV aus. Dazu kommen Beiträge vom Bund und in kleinerem Mass Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, von Spielbanken und anderen Stellen.