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Unsere KMU-Hotline bietet Sicherheit in Rechtsfragen

Juristische Beratung bei Themen, die Sie selbst oder Ihr Unternehmen betreffen. Für nur 289 Franken pro Jahr.

Wozu ein Beratungspaket für KMU?

Unwissen und ein falsches Vorgehen bei der Beurteilung von rechtlichen Fragen hat in vielen Fällen nicht nur finanzielle Schäden, sondern auch Reputationsverlust zur Folge. Die Suche nach einem Rechtsexperten ist jedoch aufwendig und führt zu hohen Kosten.

Wir möchten Ihnen diese Sorge nehmen. Deshalb bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Beobachter ein umfassendes KMU-Beratungspaket für Ihr Unternehmen sowie für Sie privat als Inhaber oder Inhaberin des Beratungspakets an. Die Kundinnen und Kunden von Gryps profitieren so von einer telefonischen Rechtsberatung oder E-Mail-Beratung, durchgeführt vom zuverlässigen und fachkompetenten Expertenteam des Beobachters.

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So profitieren KMU vom Beratungspaket

Die grösste unabhängige Rechtsberatung der Schweiz

35 Expertinnen und Experten garantieren vertrauenswürdige und fundierte juristische Beratung zu allen Themen des Alltags.

Individuelle juristische Beratung bei Rechtsfragen

Rechtsfragen, die Ihr Unternehmen betreffen, können Sie bequem per E-Mail oder Telefon beantworten lassen.

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Rechtsfälle aus der Praxis

Diese Fallbeispiele aus der Praxis zeigen, wie die Experten und Expertinnen des Beobachters kleinen Unternehmen bei der Lösung ihrer Fragen und Unsicherheiten unterstützen.


Untervermietung von Geschäftsräumen: Ist eine Teilvermietung zulässig?

Das Ehepaar Gloor hat vor rund einem Jahr in der Basler Innenstadt einen Concept-Store eröffnet. Sie verkaufen ausschliesslich nachhaltige und fair produzierte Produkte. Bereits in den ersten Monaten ist das Team auf sechs Angestellte gewachsen und schreibt bereits schwarze Zahlen. Das Geschäftsmodell scheint zu funktionieren. Eine Expansion nach Zürich steht an. Nach langem Suchen haben die Gloors ein hübsches Ladenlokal im Zürcher Niederdorf gefunden. Der Hauptmieter möchte jedoch nur einen Teil des Ladens vermieten und legt den Gloors einen Untermietvertrag vor. Ist das überhaupt zulässig? Zur Sicherheit nutzen sie die telefonische Rechtsberatung des Beobachters.

Die Antwort: Ja, wie bei Mietwohnungen dürfen Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumen Räume untervermieten. Bei Geschäftsräumen kann ausserdem ein Dritter direkt in das Mietverhältnis eintreten; er zahlt die Miete direkt an den Vermieter und nimmt alle Mieterrechte ohne Vermittlung der ursprünglichen Mieterin wahr. Diese haftet weiterhin bis zum Ende ihres ursprünglichen Mietvertrags, jedoch während höchstens zweier Jahre, solidarisch mit dem neuen Mieter.

Weitere Rechtsfälle aus dem Geschäftsalltag

In einem Unternehmen für Datensicherheit mit zehn Angestellten sind die Auftragsbücher voll. Die hochmotivierten Mitarbeitenden bezogen die letzten beiden Jahre wegen der Auftragslage nur wenige Ferientage und machten viele Überstunden. Um die hohen Ferienguthaben abzubauen, will die Chefin einen Teil der Ferien auszahlen mit einem Bonus-Zuschlag von 25%. Zuvor fragt sie aber beim Beratungszentrum des Beobachters, ob das auch eine schlaue Idee ist.

Ist es nicht. Das Gesetz verbietet die Auszahlung von Ferienguthaben. Dies auch dann, wenn die Mitarbeitenden einverstanden sind. Eine Vergütung ist nur erlaubt, wenn Angestellte das Unternehmen verlassen und ihr restliches Ferienguthaben bis zum Austritt nicht mehr beziehen können. Anders bei den Überstunden: Ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, kann die Chefin die Überstunden auszahlen. Ein Zuschlag von 25% ist dabei Pflicht.

Einer kleinen Schreinerei geht es wirtschaftlich schlecht. Der Inhaber sah sich deshalb gezwungen, das Anstellungsverhältnis eines langjährigen Mitarbeiters, unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist, zu kündigen. Nun hat sich dieser Mitarbeiter krankgemeldet und ein Arztzeugnis eingereicht. Was bedeutet das nun in Bezug auf die ausgesprochene Kündigung?

Da die Kündigung in einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als der Mitarbeiter noch gesund war, bleibt diese gültig. Die Kündigungsfrist steht aber während der Dauer der Krankschreibung still und das Anstellungsverhältnis verlängert sich entsprechend. Da es sich um einen langjährigen Mitarbeiter handelt, beträgt die Sperrfrist maximal 180 Tage. Diese 180 Tage gelten gemäss Obligationenrecht (OR) ab dem 6. Dienstjahr. Vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 90 Tage, im 1. Dienstjahr beträgt sie 30 Tage.

Hinweis: Zweifelt eine Arbeitgeberin an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses, kann sie den Mitarbeiter zu einem Vertrauensarzt schicken. Die Kosten dafür trägt die Arbeitgeberin.

Der Leiter eines Pflegeheims stellt fest, dass eine sehr geschätzte Pflegefachfrau im letzten Jahr gehäuft Krankheitsabsenzen aufweist. Er spricht sie darauf an, weil er sie unterstützen möchte. Unter Tränen teilt ihm die Mitarbeiterin mit, dass Sie einen einmaligen MS-Schub hatte und seither nicht mehr körperlich voll belastbar sei. Der Pflegeheimleiter möchte die geschätzte Fachkraft nicht verlieren. Was kann er tun? Er fragt beim Beratungsteam des Beobachters nach.

Er kann die Mitarbeiterin für die Früherfassung bei der Invalidenversicherung melden. Diese prüft im ersten Schritt, ob eine länger bleibende Invalidität droht und falls ja, ob diese mit geeigneten Massnahmen verhindert werden kann. Falls Handlungsbedarf besteht, fordert die Invalidenversicherung die Mitarbeiterin auf, sich definitiv anzumelden. Die IV prüft dann, welche Eingliederungsmassnahmen geeignet sind, um eine länger dauernde Invalidität zu verhindern. Der Arbeitgeber schlägt eine Umschulung in den Bereich der Aktivierung vor. Er bietet die Unterstützung während der Ausbildung an. Die Invalidenversicherung erachtet die Umschulung als geeignet und zweckmässig. Sie übernimmt die Kosten für die Umschulung, unter anderem ein Taggeld und die Schulkosten. Der Arbeitgeber wird mit Beratung unterstützt.

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