Was sind Arbeitnehmende mit Familienpflichten?
Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit müssen Arbeitgeber auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Geregelt ist dies in Art. 36 des Arbeitsgesetzes (ArG).
Was bedeutet Rücksichtnahme konkret?
Wenn sie das wünschen, muss Arbeitnehmenden mit Familienpflichten eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden gewährt werden. Sie haben ausserdem das Recht, Überzeitarbeit abzulehnen, wenn sie sonst ihre Familienpflichten vernachlässigen müssten.
Kein Unterschied zwischen Vater und Mutter
Die Schutzbestimmung im Arbeitsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermassen. Die Rücksichtnahme beanspruchen kann diejenige Person, die gemäss familieninterner Absprache gerade für die Betreuung der Kinder oder der pflegebedürftigen Person zuständig ist.
Freie Zeit zur Betreuung kranker Angehöriger
Müssen sich Arbeitnehmende um ein erkranktes Familienmitglied kümmern – dazu gehören bei Unverheirateten auch der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin –, muss ihnen der Arbeitgeber gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses freigeben. Dieser Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis. Dauert ein solches Ereignis länger, müssen Arbeitnehmer während dieser drei Tage für die Zeit danach eine anderweitige Betreuung organisieren.
Geht es darum, die eigenen erkrankten Kinder zu pflegen, können solche Betreuungstage mehrmals pro Jahr bezogen werden – so oft es eben nötig ist. Die freie Zeit kann von beiden Eltern (abwechselnd oder nacheinander) in Anspruch genommen werden. Bei anderen Angehörigen ist die Betreuung auf höchstens zehn Tage pro Jahr begrenzt (Art. 36 Abs. 4 ArG).
Diese Tage zur Betreuung kranker Familienangehöriger sind gemäss Art. 329h OR bezahlt.
Betreuungsurlaub für schwer kranke Kinder
Eltern, die ihr schwer krankes oder verunfalltes Kind betreuen und deshalb die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen und auf eine Betreuungsentschädigung. Die Betreuungsentschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) ausgezahlt und nach denselben Grundsätzen berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung.