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Was ist eine Aufhebungsvereinbarung?


Eine Aufhebungsvereinbarung ist – neben der ordentlichen Kündigung und der fristlosen Entlassung – eine weitere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei wird das Arbeitsverhältnis nicht einseitig gekündigt, sondern im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Das ist auf einen beliebigen Zeitpunkt möglich und grundsätzlich, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Das heisst, es müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden und es braucht auch nicht wie bei der fristlosen Kündigung einen wichtigen Grund für die Auflösung. Voraussetzung ist lediglich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vertragsauflösung und den Zeitpunkt der Auflösung einig sind. Eine Aufhebungsvereinbarung ist auch per sofort oder während einer laufenden Sperrfrist möglich, also beispielsweise während einer Schwangerschaft oder während jemand wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist. Mit der Aufhebungsvereinbarung darf jedoch nicht eine klare Umgehung des Kündigungsschutzes bezweckt werden.


Gegenseitiges Geben und Nehmen

Meist verzichtet der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung auf gewisse Rechte oder Ansprüche und erhält dafür eine angemessene Gegenleistung. Gemäss Bundesgericht muss es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handeln, die Auflösung darf also nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringen (Urteil 8C_368/2011 vom 5.9.2011).

Aus Sicht des Arbeitgebers kann eine Aufhebungsvereinbarung vorteilhaft sein, weil damit das Austrittsdatum genau festgelegt wird und keine Gefahr besteht, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer krankschreiben lässt und der Austritt dadurch im schlimmsten Fall um Monate hinausgeschoben wird. Der Arbeitgeber erhält somit Planungssicherheit. Aus Sicht des Arbeitnehmers kann eine solche Vertragsauflösung dann von Vorteil sein, wenn er bereits eine neue Stelle in Aussicht hat, die er noch während der Kündigungsfrist antreten möchte. Oder wenn der Arbeitgeber ihm in der Aufhebungsvereinbarung für den Verlust der Arbeitsstelle Leistungen zuspricht, etwa eine Abfindung oder ein Outplacement. Auch die Modalitäten einer frühzeitigen Pensionierung können Teil einer Aufhebungsvereinbarung sein.


Was gehört in eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung?

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Aufhebungsvereinbarung auch mündlich oder gar stillschweigend möglich. Wobei eine stillschweigende Einigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil 4A_563/2011 vom 19.1.2012). Bloss weil ein Arbeitnehmer nicht sofort protestiert, darf der Arbeitgeber noch nicht von einer Einigung ausgehen. So oder so empfiehlt es sich, die wichtigsten Punkte schriftlich in einer Aufhebungsvereinbarung festzuhalten:
  • Per wann soll das Anstellungsverhältnis aufgelöst werden?
  • Gibt es offene Forderungen, die beglichen werden müssen?
  • Bestehen Rückgabepflichten – etwa für das Geschäftsauto, den Firmenlaptop?
  • Wie soll der Austrittsgrund im Arbeitszeugnis formuliert werden?
  • Wie wird der Abgang kommuniziert?
  • Falls eine Kündigungsfrist besteht: Gibt es eine Freistellung?
  • Erhält der Mitarbeiter eine Abfindung? Falls ja, in welchem Umfang und in welcher Form?