Was ist eine Betreibung?
Das Betreibungsverfahren hat zum Ziel, eine Geldforderung mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Geregelt ist das Betreibungsverfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Eingeleitet wird die Betreibung durch die Gläubigerin, indem sie beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreicht. Obwohl die Gläubigerin direkt ab Fälligkeit (zum Beispiel nach Verstreichen der Zahlungsfrist) die Betreibung einleiten könnte, werden säumige Schuldner in der Praxis zunächst gemahnt.
Welche Betreibungsarten gibt es?
Betreibung auf Pfändung
Die Betreibung auf Pfändung kommt am häufigsten vor – nämlich immer dann, wenn keine andere Betreibungsart infrage kommt. Das ist in erster Linie der Fall, wenn der betriebene Schuldner eine Privatperson ist beziehungsweise ein Betrieb, der nicht im Handelsregister eingetragen ist. Auch bei allen öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Steuern oder AHV-Beiträgen kommt die Betreibung auf Pfändung zur Anwendung. Vom Einkommen oder Vermögen des Schuldners wird jeweils nur so viel gepfändet, wie nötig ist, um die betriebene Forderung zu befriedigen. In den meisten Fällen erfolgt eine Lohnpfändung.
Pfändungsverlustschein
Vom Erlös erhalten nur diejenigen Gläubigerinnen etwas, die den Schuldner betrieben haben. Reicht der erzielte Erlös nicht aus, um die ganze betriebene Forderung zu bezahlen, erhält die Gläubigerin einen Pfändungsverlustschein. Mit diesem kann die Gläubigerin innert sechs Monaten seit der Zustellung die Betreibung fortsetzen lassen, ohne erneut zu betreiben. Danach ist der Vorteil des Pfändungsverlustscheins, dass er erst nach 20 Jahren verjährt (anders als die nicht betriebene Forderung, die regelmässig spätestens nach 10 Jahren verjährt und danach nicht mehr eingefordert werden kann).
Betreibung auf Pfandverwertung
Die Betreibung auf Pfandverwertung dauert deutlich weniger lange und ist für die Gläubigerin vorteilhafter als die Betreibung auf Pfändung oder die Konkursbetreibung. Diese Betreibungsart kommt zur Anwendung, wenn die Gläubigerin vom Schuldner im Voraus ein Pfand erhalten hat.
Als Pfand kommen unbewegliche Gegenstände infrage, beispielsweise ein Grundstück; diese Art wird als Grundpfand bezeichnet. Auch bewegliche Gegenstände von Wert wie Wertschriften, Schmuckstücke oder Gemälde kommen als Sicherheit infrage; dabei wird von einem Faustpfand gesprochen.
Ist die Gläubigerin im Besitz eines Pfandes, erübrigt sich der vorgängige Schritt der Pfändung. Die Gläubigerin kann das Pfand direkt beanspruchen, indem sie beim Betreibungsamt ein Verwertungsbegehren einreicht und das Pfand verwerten, also zu Geld machen lässt.
Betreibung auf Konkurs
Die Betreibung auf Konkurs kommt bei allen juristischen Personen wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vereinen zur Anwendung, ebenso bei Inhabern von im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen sowie bei Mitgliedern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. In Art. 39 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) findet sich eine abschliessende Liste derjenigen Schuldner, die der Konkursbetreibung unterliegen.
Im Konkursverfahren findet ein sogenannter Schuldenruf statt, auf den sich auch Gläubigerinnen melden können, die bis anhin noch keine Betreibung eingeleitet haben. Anschliessend wird das gesamte Vermögen des Schuldners beschlagnahmt und so weit verwertet, wie es zur Deckung der Forderungen aller nun vorhandenen Gläubigerinnen nötig ist.
Reicht das Vermögen nicht, um alle Gläubigerinnen zu befriedigen, erhalten diese einen Konkursverlustschein. Bei einem Unternehmen führt das Konkursverfahren zur Auflösung.
Übersicht über die Betreibungsarten
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