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Was ist der Betreuungs­urlaub?


Um die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen zu verbessern, gibt es seit Juli 2021 einen Betreuungs­urlaub für die Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern. Bezahlt sind maximal 14 Wochen. Anspruch auf diesen Betreuungs­urlaub haben:
  • Eltern, die für die Betreuung ihres minder­jährigen Kindes die Erwerbs­tätigkeit unter­brechen. Es kommt nicht darauf an, ob jemand angestellt oder selbst­ständig erwerbend ist, ob er oder sie Voll­zeit oder Teilzeit arbeitet.
  • Arbeitslose Eltern, die bisher Arbeits­losen­taggeld bezogen haben
  • Arbeitsunfähige Eltern, die Unfall- oder Kranken­taggelder oder eine IV-Rente beziehen oder die noch angestellt sind, aber keinen Lohn mehr bekommen
  • Pflegeeltern sowie Stiefeltern, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen und das Kind mitbetreuen (sofern ein leiblicher Eltern­teil auf den Anspruch auf Betreuungs­urlaub verzichtet hat)
Der Betreuungs­urlaub ist nicht für eine Grippe gedacht – hier gelten die Regeln zu den Kurz­absenzen. Als schwer erkrankt oder verunfallt gilt ein Kind, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
  • Sein körperlicher oder psychischer Zustand hat sich ein­schneidend verändert.
  • Es droht eine bleibende Beein­trächtigung oder gar der Tod oder der Krank­heits­verlauf ist schwer vorhersehbar.
  • Der Betreuungs­bedarf des Kindes hat sich erhöht.
  • Mindestens ein Eltern­teil muss die Erwerbs­arbeit unter­brechen, um das Kind zu betreuen.
Der Arbeitgeber darf verlangen, dass die Notwendigkeit eines Betreuungs­urlaubs mit einem Arzt­zeugnis belegt wird.


Wie hoch ist die Betreuungs­entschädigung?

Die Betreuungs­entschädigung beträgt 80 Prozent des durch­schnitt­lichen Lohnes vor dem Betreuungs­urlaub. Das Maximum liegt bei 220 Franken pro Tag (Stand 2024). Ausgezahlt wird die Betreuungs­entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO).


Wie muss man den Betreuungs­urlaub beziehen?

Die 14 Wochen müssen innerhalb einer Rahmen­frist von 18 Monaten bezogen werden – am Stück oder auch tage- oder wochen­weise. Wenn beide Eltern arbeiten, können sie die 14 Wochen frei unter­einander aufteilen.


Die Pflichten des Arbeit­gebers beim Betreuungsurlaub

Der Arbeitgeber muss dem Vater oder der Mutter eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes die freie Zeit gewähren und selber für die nötige Stell­vertretung sorgen (Personalplanung). Zudem gilt:

  • Der Ferien­anspruch darf nicht gekürzt werden. Die Wochen des Betreuungs­urlaubs sind zu behandeln, wie wenn die Angestellte gearbeitet hätte.
  • Während des Betreuungs­urlaubs darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Das ist erst nach sechs Monaten möglich respektive dann, wenn der gesamte Urlaub bezogen ist.