Was ist der Betreuungsurlaub?
Um die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen zu verbessern, gibt es seit Juli 2021 einen Betreuungsurlaub für die Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern. Bezahlt sind maximal 14 Wochen. Anspruch auf diesen Betreuungsurlaub haben:
- Eltern, die für die Betreuung ihres minderjährigen Kindes die Erwerbstätigkeit unterbrechen. Es kommt nicht darauf an, ob jemand angestellt oder selbstständig erwerbend ist, ob er oder sie Vollzeit oder Teilzeit arbeitet.
- Arbeitslose Eltern, die bisher Arbeitslosentaggeld bezogen haben
- Arbeitsunfähige Eltern, die Unfall- oder Krankentaggelder oder eine IV-Rente beziehen oder die noch angestellt sind, aber keinen Lohn mehr bekommen
- Pflegeeltern sowie Stiefeltern, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen und das Kind mitbetreuen (sofern ein leiblicher Elternteil auf den Anspruch auf Betreuungsurlaub verzichtet hat)
- Sein körperlicher oder psychischer Zustand hat sich einschneidend verändert.
- Es droht eine bleibende Beeinträchtigung oder gar der Tod oder der Krankheitsverlauf ist schwer vorhersehbar.
- Der Betreuungsbedarf des Kindes hat sich erhöht.
- Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbsarbeit unterbrechen, um das Kind zu betreuen.
Wie hoch ist die Betreuungsentschädigung?
Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Lohnes vor dem Betreuungsurlaub. Das Maximum liegt bei 220 Franken pro Tag (Stand 2024). Ausgezahlt wird die Betreuungsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO).
Wie muss man den Betreuungsurlaub beziehen?
Die 14 Wochen müssen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden – am Stück oder auch tage- oder wochenweise. Wenn beide Eltern arbeiten, können sie die 14 Wochen frei untereinander aufteilen.
Die Pflichten des Arbeitgebers beim Betreuungsurlaub
Der Arbeitgeber muss dem Vater oder der Mutter eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes die freie Zeit gewähren und selber für die nötige Stellvertretung sorgen (Personalplanung). Zudem gilt:
- Der Ferienanspruch darf nicht gekürzt werden. Die Wochen des Betreuungsurlaubs sind zu behandeln, wie wenn die Angestellte gearbeitet hätte.
- Während des Betreuungsurlaubs darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Das ist erst nach sechs Monaten möglich respektive dann, wenn der gesamte Urlaub bezogen ist.