Was heisst Diskriminierung?
Von Diskriminierung spricht man, wenn einzelne Personen oder Gruppen aufgrund persönlicher Merkmale benachteiligt werden – zum Beispiel wegen ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Hautfarbe, ihrer sexuellen Orientierung oder auch wegen einer Behinderung. Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Nicht jede Ungleichbehandlung ist aber eine Diskriminierung. Keine Diskriminierung liegt vor, wenn es für die Ungleichbehandlung qualifizierte Gründe gibt.
Muss ein Arbeitgeber alle Angestellten gleich behandeln?
Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz (GlG)
Einen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, wegen des Alters, der Rasse, Herkunft oder Religion gibt es in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht. Im Einzelfall können sich Betroffene allenfalls wehren, indem sie eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder – falls sie entlassen werden – eine missbräuchliche Kündigung geltend machen.
Immerhin verbietet Art. 3 GlG sowohl direkte wie auch indirekte Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft. Und zwar bezieht sich dieses Diskriminierungsverbot auf die Anstellung, die Aufgabenzuteilung, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Entlöhnung, die Aus- und Weiterbildung, die Beförderung und die Entlassung. Auch sexuelle Belästigung gilt als Form von Diskriminierung. Nicht unter das GlG fällt Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (Homosexualität, Bisexualität etc.; Bundesgerichtsurteil 8C_594/2018 vom 5. April 2019).
Was gilt, wenn Angestellte sich gegen eine Diskriminierung wehren?
- eine drohende Diskriminierung verboten wird,
- eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird,
- eine Diskriminierung festgestellt wird,
- ihr Schadenersatz zugesprochen wird.
Eine Sammlung von Gerichtsurteilen zu Verstössen gegen das Gleichstellungsgesetz findet sich in einer Online-Datenbank der Fachstellen für Gleichstellung.
Besonderer Kündigungsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz
Wer von einer Diskriminierung betroffen ist und sich beschwert, geniesst einen besonderen Kündigungsschutz – und zwar während der Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens oder eines Schlichtungs- und eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald die Mitarbeiterin bei ihren Vorgesetzten oder der Personalabteilung eine entsprechende Beschwerde deponiert hat, und endet sechs Monate nach Abschluss der internen Untersuchung oder des Gerichtsverfahrens.
Kündigt der Arbeitgeber in dieser Zeit ohne begründeten Anlass (etwa eine erwiesene Pflichtverletzung), können Betroffene noch während der Kündigungsfrist die Kündigung gerichtlich anfechten. Das Gericht kann dann je nach den Umständen für die Dauer des Verfahrens ihre Wiederanstellung verfügen oder – falls dies nicht gewünscht wird – eine Entschädigung bis maximal sechs Monatslöhne zusprechen (Art. 10 GlG). Massgebend sind die Monatslöhne des oder der betreffenden Angestellten.