Was ist eine Erfolgsvergütung?
Anders als beim Zeitlohn werden Arbeitnehmende bei der Erfolgsvergütung – auch Leistungslohn genannt – nach Massgabe ihrer Leistungen beziehungsweise bei Erreichen bestimmter Ziele entlöhnt. In der Regel wird die Erfolgsvergütung zusätzlich zu einem Monats- oder Jahreslohn vereinbart. Wie man sie bezeichnet, ist unterschiedlich: Gratifikation, Bonus, Incentive, Gewinnbeteiligung, Prämie, Sonderzulage etc. Im Obligationenrecht sind nur die Gratifikation (Art. 322d) sowie die Gewinn- und Umsatzbeteiligung (Art. 322a) ausdrücklich geregelt.
Was ist eine Gratifikation?
Ist der 13. Monatslohn eine Gratifikation?
In diesen Fällen ist die Gratifikation nicht (mehr) freiwillig
Eine Gratifikation ist nicht freiwillig, wenn der Anspruch vertraglich vereinbart wurde (sogenannte unechte Gratifikation). Gleiches gilt, wenn eine Gratifikation über eine längere Zeit, regelmässig und ohne Vorbehalt ausgezahlt wurde. Dann wird die «Gratifikation» zum Lohnbestandteil. Diesen können die Mitarbeitenden einfordern – und das auch anteilsmässig (pro rata) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Was ist ein Bonus?
Nur zweitrangige Bedeutung? Das spricht für Gratifikation
Warum ist die Unterscheidung von Gratifikation und Lohnbestandteil wichtig?
Die Gewinn- und Umsatzbeteiligung
Die Gewinn- und Umsatzbeteiligung ist in Art. 322a OR («Anteil am Geschäftsergebnis») geregelt. Zwar ist die Umsatzbeteiligung in der Praxis einfacher zu handhaben, in der Regel aber weniger sinnvoll, da ein Arbeitgeber eher am Gewinn und nicht am Umsatz interessiert ist. Auch eine Beteiligung am Cashflow ist denkbar. Wichtig: Es empfiehlt sich, die Voraussetzungen und Berechnungsmethoden detailliert und beiderseitig klar festzuhalten – zum Beispiel in einem Erfolgsbeteiligungsreglement. So beugt man möglichen Konflikten am besten vor. Übrigens: Die Mitarbeitenden haben Kontrollrechte, um die Richtigkeit der Berechnungen überprüfen zu können.
Die Provision
Wenn eine Provision vereinbart ist, wird der Arbeitnehmer nach Massgabe der durch ihn abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte bezahlt. Häufig wird die Provision in Prozent des erzielten Verkaufspreises berechnet. Ein Provisionsanspruch kann nachträglich dahinfallen – etwa wenn ein Geschäft doch nicht zustande kommt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Provision beziehungsweise den darauf erhaltenen Vorschuss zurückzahlen (mehr zur Provision unter «Der Handelsreisendenvertrag»).