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Was ist die Fahrzeugversicherung?


Die Fahrzeugversicherung besteht aus der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung schützt vor Ansprüchen Dritter, die einem Unternehmen als Halter eines Fahrzeugs nach einem Unfall drohen. Die Kaskoversicherung bezahlt Schäden am eigenen Fahrzeug.


Obligatorische Motorfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung

Weil Motorfahrzeuge per se eine grosse Gefahr darstellen, unterliegen Fahrzeughalter einer Kausalhaftung, auch Gefährdungshaftung genannt (Art. 58 SVG). Das bedeutet, dass Fahrzeughalter auch ohne Verschulden für einen Unfall haftbar gemacht werden können, und geht so weit, dass sie auch für andere Lenker ihres Fahrzeugs haften. Wenn ein Autofahrer eine Fussgängerin anfährt, haftet grundsätzlich der Fahrzeughalter – auch wenn die Fussgängerin auf die Strasse gelaufen ist, ohne sich umzuschauen. Wegen dieser Kausalhaftung ist die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung obligatorisch.


Was bezahlt die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung?

Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bezahlt Sach- und Personenschäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden. Ausserdem unterstützt sie ihre Versicherten bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche – sie funktioniert dabei wie ein passiver Rechtsschutz.


Welche Schäden sind ausgeschlossen?

Sachschäden des Halters und seiner Familienan­gehörigen sind nicht gedeckt. Dasselbe gilt, wenn eine Person fährt, die keinen Führerausweis hat. Massgebend sind letztlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Wenn ein Autofahrer einen Schaden grobfahrlässig verursacht, kann er vom Versicherer rückwirkend zur Kasse gebeten werden (Regress): Der Versicherer zahlt zwar die Ansprüche der Geschädigten, greift aber nachträglich auf den Unfallverursacher zurück und holt das Geld bei ihm. Grobfahrlässig verhält sich zum Beispiel, wer riskant überholt, wer eine Sicherheitslinie, ein Vortrittsrecht oder ein Rotlicht missachtet und wer im angetrunkenen Zustand oder unter Drogeneinfluss Auto fährt. Mit einem Prämienzuschlag kann man sich vor einem solchen Regress oder Rückgriff schützen – nicht aber wenn es um Alkohol- oder Drogen­missbrauch beziehungsweise Raserdelikte geht.


Was gilt bei Fahrerflucht und nicht versicherten Fahrzeugen?

Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch, und ein Versicherer muss auch dann für Schäden aufkommen, wenn die Prämie nicht bezahlt wurde. Er wird in diesem Fall aber auf den säumigen Prämienzahler Rückgriff nehmen.

Trotzdem gibt es Schadenfälle, bei denen die Deckung fraglich ist – etwa weil der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, weil das Auto gar kein Kontrollschild trägt oder weil der zuständige Versicherer in einem Konkurs­verfahren steckt. Für solche Situationen gibt es den Nationalen Garantiefonds (NGF). Dieser Fonds übernimmt Sach- und Personenschäden, die in der Schweiz durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge, Anhänger und Velos verursacht werden und nicht durch andere Versicherungen gedeckt sind. Er wird durch einen Zuschlag auf den Prämien der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen finanziert. Es gilt ein Selbstbehalt von 1'000 Franken. Der NGF kann über die kostenlose Telefonnummer 0800 831 831 kontaktiert werden.


Was gilt bei ausländischen Fahrzeugen?

Wenn ausländische Fahrzeuge in der Schweiz oder in Liechtenstein einen Unfall verursachen, deckt das Nationale Versicherungsbüro (NVB) Schäden, für die deren Halter haften. Auch das NVB wird von den Motorfahrzeughaltern durch einen Beitrag finanziert, der zusammen mit der Motorfahrzeug-Haftpflichtprämie erhoben wird.


Die Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung sichert das eigene Fahrzeug gegen verschiedene Schadenereignisse ab. Dabei unterscheidet man zwischen Vollkasko und Teilkasko. Beides ist freiwillig. Die Vollkaskoversicherung – auch Kollisionskasko genannt – deckt selbst verschuldete Schäden, beispielsweise wenn man gegen eine Mauer fährt oder beim Parkieren unachtsam ist. Die Teilkasko deckt Schäden durch Elementarereignisse wie Hagel, Schneerutsch oder Hochwasser, ausserdem Schäden durch Diebstahl oder Glasbruch (mehr erfahren Sie unter «Kaskoversicherungen als Schutz für Sie»).


Was ist ein Zeitwertzusatz?

Viele Kaskoversicherungen beinhalten eine Zeitwertzusatzdeckung. Wird diese abgeschlossen, ergänzt der Versicherer den Zeit- oder Marktwert, der in einem Schadenfall vergütet wird, mit einem in den AVB definierten Prozentsatz. Mit diesem Zusatz kann der starke Wertverlust eines neuen Fahrzeugs in den ersten Jahren kompensiert werden. Ein Beispiel: Wenn der Wert eines Fahrzeugs nach dem ersten Betriebsjahr bereits auf 75 Prozent des Neuwerts gesunken ist, erhält man dank Zeitwertzusatz 90 Prozent des Neuwerts entschädigt. Je älter ein Fahrzeug ist, desto kleiner ist die Entschädigung. In der Regel läuft die Zeitwertzusatzversicherung nach sieben, acht Jahren aus, ab dann wird nur noch der Zeitwert vergütet.

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