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Was sind Familienzulagen (FZ)?


Die Familienzulagen sollen die Kosten, die Eltern durch den Unter­halt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.


Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruchsberechtigt sind folgende Personen:
  • Arbeitnehmende und Selbstständig­erwerbende ausserhalb der Land­wirtschaft (für Landwirte gibt es ein Spezialgesetz)
  • Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familien­zulagen, kommt folgende Reihen­folge zur Anwendung (gilt zum Beispiel auch für unentgeltlich tätige Pflege­eltern):
  • Erwerbstätiger Elternteil
  • Sind beide Eltern erwerbstätig, haben sie die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, hat der Eltern­teil Anspruch, der im Wohnsitz­kanton der Familie arbeitet.
  • Arbeiten beide Eltern oder arbeitet keiner von ihnen im Wohnsitz­kanton, bezieht derjenige Eltern­teil die Familien­zulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Der andere Eltern­teil hat unter Umständen Anspruch auf eine Differenz­zahlung, wenn in seinem Arbeitskanton eine höhere Familienzulage gilt.
  • Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, geht sein Anspruch vor.
  • Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen­zuleben, hat derjenige Eltern­teil Vorrang, bei dem das Kind lebt.


Wie hoch sind die Familien­zulagen?

Das Bundesgesetz über die Familien­zulagen (FamZG) sieht folgende Mindest­zulagen vor (Stand 2023); die Kantone können sie frei­willig erhöhen:
  • 200 Franken Kinder­zulage pro Monat für Kinder unter 16 Jahren respektive unter 20 Jahren, wenn das Kind wegen einer Krank­heit oder Behinderung erwerbs­unfähig ist.
  • 250 Franken Ausbildungs­zulage pro Monat für Kinder zwischen 16 und 25 Jahren, solange sie noch in Aus­bildung sind.
Manche Kantone sehen zudem einmalige Geburts- und Adoptions­zulagen vor.


Wer bezahlt die Prämien für die Familien­zulagen?

Die Prämien für die Familienzulagen werden in den meisten Kantonen von den Arbeit­gebern finanziert (Ausnahme: im Wallis müssen sich die Arbeit­nehmenden an den Prämien beteiligen, Stand 2023). Auch Selbst­ständig­erwerbende zahlen Beiträge an die Familien­ausgleichs­kasse. Die Beiträge für Nicht­erwerbs­tätige bezahlen hauptsächlich – mit wenigen Ausnahmen – die Kantone. Die Beitrags­höhe ist je nach Kanton und Familien­ausgleichs­kasse unterschiedlich.