Fristlose Entlassung: Was heisst das?
Eine fristlose Entlassung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin per sofort aufgelöst wird. Eine fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis definitiv und kann auch nicht nachträglich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden. Mit der Entlassung enden die Lohnansprüche per sofort. Da eine fristlose Entlassung für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen hat, ist sie nur aus sogenannten «wichtigen Gründen» erlaubt.
Wann ist eine fristlose Entlassung möglich?
Wie jede Kündigung muss auch eine fristlose Entlassung auf Wunsch der Gegenpartei schriftlich begründet werden. Im Streitfall ist es Sache des Kündigenden, den wichtigen Grund zu beweisen.
Mögliche Gründe für eine fristlose Entlassung
Folgende Verfehlungen wurden von Gerichten als Grund für eine fristlose Entlassung anerkannt:
- Vergehen oder Verbrechen – etwa Diebstahl, Betrug oder Veruntreuung, wobei hier schon relativ geringfügige Vorkommnisse genügen
- Tätlichkeiten, massive Beschimpfungen, Drohungen gegenüber Arbeitskollegen oder Vorgesetzten
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers, Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- Annehmen von Schmiergeldern
- Wiederholte Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Ferienbezug etc. – einmaliges Blaumachen oder gelegentliches Zuspätkommen genügen nicht. Hier braucht es zuerst eine Verwarnung.
- Falsche Angaben im Bewerbungsprozess, soweit es um Fähigkeiten und absolvierte Ausbildungen geht, die im Zusammenhang mit der betreffenden Stelle wesentlich sind
Kein Grund für eine fristlose Entlassung sind gesundheitliche Probleme, eine längere Arbeitsunfähigkeit, mangelhafte Leistung oder fehlendes Engagement. Eine ungenügende Arbeitsleistung rechtfertigt laut Bundesgericht eine fristlose Kündigung nur, wenn entweder völliges berufliches Versagen vorliegt oder die schlechte Leistung auf ein grobes Verschulden zurückzuführen ist (Bundesgerichtsurteil 4A_511/2010 vom 22. Dezember 2010).
Fristlos kündigen: Darauf ist zu achten
Eine (gerechtfertigte) fristlose Kündigung ist jederzeit möglich, schon während der Probezeit, im befristeten oder bereits gekündigten Arbeitsverhältnis und auch während der Sperrfristen bei Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst. Sie sollte klar und unmissverständlich ausgesprochen werden. Ausserdem sollten Arbeitgeber rasch handeln, wenn sie von einem schwerwiegenden Vertrauensbruch erfahren. Zulässig sind höchstens zwei bis drei Tage Bedenkfrist. Längeres Zuwarten beweist, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses offenbar doch nicht unzumutbar ist.
Rechtsstreit vermeiden, Alternativen prüfen
Entlassene Angestellte können sich wehren, indem sie schriftlich gegen die Entlassung protestieren und – falls es zu keiner Einigung kommt – eine Entschädigung einklagen. Gefordert werden kann der Lohn für die Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, die das Gericht nach den Umständen festlegt, sofern es zum Schluss kommt, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt war. Da nach einer fristlosen Entlassung häufig mit einem Rechtsstreit zu rechnen ist, sollte man in nicht ganz eindeutigen Fällen rechtlichen Rat suchen und Alternativen prüfen, zum Beispiel eine Aufhebungsvereinbarung.