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Was versteht man unter Gleichwertigkeit bei der Kranken­taggeld­versicherung?


Die Leistungen der Kranken­taggeld­versicherung müssen mindestens gleichwertig sein mit denjenigen der gesetzlichen Lohn­fortzahlungs­pflicht nach Art. 324a OR. Wenn folgende Punkte erfüllt sind, die von der Lehre und der Recht­sprechung entwickelt wurden, ist die Gleichwertigkeit im Grundsatz gegeben:
  • 80 Prozent des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
  • mindestens 50 Prozent der Prämie wird vom Arbeitgeber übernommen
  • maximal 3 Tage ohne Lohnfortzahlung

Obwohl das Gesetz an sich eine Lohnfortzahlung von 100 Prozent vorsieht, ist die Gleichwertigkeit auch bei 80 Prozent gegeben, weil die Leistungsdauer die gesetzliche Anforderung deutlich übersteigt. Im Versicherungsvertrag ist eine längere Wartefrist möglich. Nach höchstens drei Tagen ohne Lohn (Karenzfrist) muss der Arbeitgeber aber seine Lohnfortzahlungspflicht erfüllen und eine längere Wartefrist aus der eigenen Tasche überbrücken.

Es gibt verschiedene Gerichtsurteile, die abweichende Bestimmungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit überprüft haben. So hat das Bundesgericht entschieden, dass drei Karenztage zulässig, sieben jedoch nicht mehr zulässig sind. Bei der Prüfung von Gesamt­arbeits­verträgen akzeptiert das Seco gar nur zwei Karenztage.


Welche Auswirkungen hat die Gleichwertigkeit auf die Lohn­fortzahlungs­pflicht?

Wenn eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, ist der Arbeitgeber – abgesehen von der Wartefrist – von seiner gesetzlichen Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers befreit. Das gilt auch, wenn der Versicherer Leistungen verweigert.

Wenn die Gleichwertigkeit jedoch nicht vorliegt, bleibt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht bestehen.

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