Was ist eine Holdinggesellschaft?
Eine Holdinggesellschaft darf keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubt sind aber Nebentätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, die sich auf die Holdinggesellschaft beziehen. Dazu gehören beispielsweise die Bewirtschaftung der Beteiligungen oder Hilfstätigkeiten für den Konzern (zum Beispiel Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns).
Der Zweck einer Holdinggesellschaft besteht darin, wesentliche Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) zu erwerben und auf Dauer zu halten. Dieser Zweck muss auch unbedingt eingehalten werden. Werden nur kleine Anteile gehalten oder werden Anteile nur für einen kurzfristigen Zeitraum gehalten, ist der Holdingzweck nicht erfüllt. Längerfristig gesehen sollte die Aktivseite der Bilanz zu mindestens zwei Dritteln aus Beteiligungen bestehen. Anstelle der Bilanzpositionen können auch zwei Drittel der Erträge aus den Beteiligungen stammen. Die Zwei-Drittel-Grenze kann für eine angemessene Frist unterschritten werden, für gewöhnlich handelt es sich jeweils um vier Jahre. Handelt es sich um eine neu gegründete Gesellschaft, wird ebenfalls eine adäquate Frist für eine Unterschreitung eingeräumt.
Oft steht eine Holdinggesellschaft an der Spitze einer Konzernstruktur. In einem Konzern werden mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften unter einheitlicher wirtschaftlicher Kontrolle zusammengefasst.
Die Gesellschaftsform der Holding ist weder im schweizerischen noch im österreichischen oder deutschen Aktienrecht detailliert geregelt. Holdinggesellschaften sind daher auch nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, oft handelt es sich aber um Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. In der Schweiz sind für die detaillierten Regelungen im Hinblick auf die Besteuerung die Kantone zuständig, ansonsten sind die jeweiligen Bestimmungen im Obligationenrecht zur betreffenden Rechtsform anwendbar.
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