Was ist die Invalidenversicherung?
Die Invalidenversicherung (IV) ist der bedeutendste Pfeiler der Vorsorge für den Fall einer Invalidität in der Schweiz. Wie die AHV gehört sie zur 1. Säule und ist obligatorisch. Die Invalidenversicherung sichert die Existenzgrundlage ihrer Versicherten im Fall einer anhaltenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Sie strebt in erster Linie eine Wiedereingliederung ins Berufsleben an; nur wenn dies nicht gelingt, wird ein Rentenanspruch abgeklärt. Das gesetzlich verankerte Motto lautet: Eingliederung vor Rente.
Welches Risiko ist bei der IV versichert?
Die IV versichert das Risiko Invalidität. Eine Invalidität ist per Definition gegeben, wenn:
- ein körperlicher, psychischer oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt,
- eine bleibende oder längere Zeit (mind. 1 Jahr) dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, besteht
- und die Erwerbsunfähigkeit durch den Gesundheitsschaden verursacht ist.
Wer ist bei der IV versichert?
Die IV läuft parallel zur AHV: Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten sind automatisch bei der Invalidenversicherung versichert.
Wer ist nicht bei der IV versichert?
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht nur in sehr wenigen Fällen. So sind zum Beispiel Diplomaten oder Konsuln nicht der IV unterstellt. Auch aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen können sich Ausnahmen ergeben. Ebenfalls nicht versichert ist, wer nur kurze Zeit (bis zu drei Monate) in der Schweiz arbeitet.
Was leistet die IV?
Die Leistungen der IV sind auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ausgerichtet. Sie beinhalten:
- Früherfassung und Frühintervention: Mit diesen präventiven Massnahmen soll Invalidität vermieden werden. Ist jemand aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und besteht die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens, können Leistungen ausgerichtet werden, die helfen, den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder einen geeigneten anderen zu finden.
- (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen: zum Beispiel Zuschüsse für Arbeitsvermittlung und Einarbeitung, Umschulungen, Job-Coaching, Potenzialabklärung
- Invalidenrenten: Abgestuft nach dem Invaliditätsgrad sind Viertel-, halbe, Dreiviertel- oder volle Renten möglich. Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich berechnet: Verglichen wird der Lohn, der ohne Gesundheitsschaden erzielt werden könnte, mit dem Lohn, der nach der Wiedereingliederung mit der Beeinträchtigung möglich ist. Die prozentuale Differenz entspricht dem Invaliditätsgrad. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten nach Eintritt der Invalidität tatsächlich einem Erwerb nachgehen. Bei Nichterwerbstätigen beurteilt die IV, wie stark die Einschränkung in deren Aufgabenbereich ist (zum Beispiel Haushaltsführung, unentgeltliche Betreuung von Angehörigen). Bei Teilzeiterwerbstätigen werden beide Bereiche evaluiert – die Erwerbstätigkeit und der Aufgabenbereich.
- Kinderrenten zur Invalidenrente des Elternteils
- Hilflosenentschädigung, wenn jemand zur Bewältigung des Alltags dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
- Intensivpflegezuschlag für Kinder
- Assistenzbeitrag
- Hilfsmittel (zum Beispiel weisser Stock für Menschen mit Sehbeeinträchtigung)
Wer bezahlt die Beiträge an die Invalidenversicherung?
Die Beiträge für die IV werden zusammen mit denen für die AHV erhoben.
Für Selbstständigerwerbende und für Nichterwerbstätige gilt ebenfalls dieselbe Beitragsskala wie bei der AHV.
Beiträge der angestellt Erwerbstätigen (Stand 2023) | |||
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Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | Total | |
AHV | 4,35% | 4,35% | 8,7% |
IV | 0,7% | 0,7% | 1,4% |
EO | 0,25% | 0,25% | 0,5% |
Total | 5,3% | 5,3% | 10,6% |