Was ist der Koordinationsabzug?
Im Schweizer System der Altersvorsorge richtet die AHV eine Rente aus, die den Existenzbedarf abdecken soll; die Pensionskassenrente bildet eine Ergänzung dazu. Mit dem Koordinationsabzug werden die Renten der 1. und der 2. Säule aufeinander abgestimmt: Er soll gewährleisten, dass die Pensionskasse nur auf demjenigen Teil des Lohnes Beiträge erhebt (und später Leistungen zahlt), für den die AHV keine Rente ausrichtet. Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen AHV-Altersrente – 2024 sind das 25'725 Franken. Werden die AHV-Renten der Teuerung angepasst, ändert auch der Koordinationsabzug.
Dieser Koordinationsabzug wird vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Auf dem so berechneten koordinierten Lohn erhebt die Pensionskasse ihre Prämien. Angenommen, eine Mitarbeiterin verdient 60'000 Franken. Dann bezahlt sie Pensionskassenbeiträge auf einem Betrag von 34'275 Franken (60'000 minus 25'725). Auf diesem koordinierten Lohn beruhen nicht nur die Beiträge an die Pensionskasse, sondern auch die Alters-, Kinder-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten.
Wo liegt die BVG-Eintrittsschwelle?
Arbeitnehmende sind erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen in der Pensionskasse versichert. 2024 liegt diese Eintrittsschwelle bei 22'050 Franken. Wer gerade diesen Einstiegslohn oder wenig mehr verdient, hat einen minimalen koordinierten Jahreslohn von 3'675 Franken. Der maximale versicherte Jahreslohn liegt bei 88'200 Franken. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen, sodass ein koordinierter Lohn von 62'475 Franken resultiert.
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Andere Regelungen im Überobligatorium
Die Regeln zum Koordinationsabzug und zur BVG-Eintrittsschwelle gelten für das BVG-Obligatorium. Pensionskassen können aber auch überobligatorische Leistungen versichern. Verschiedene Pensionskassen stufen zum Beispiel den Koordinationsabzug nach dem Pensum ab, was für Teilzeiterwerbstätige höhere versicherte Löhne ergibt. Oder sie legen die Eintrittsschwelle tiefer oder versichern auch Lohnanteile über dem BVG-Maximum.