Was ist die Krankentaggeldversicherung (KTG)?
Die Krankentaggeldversicherung deckt den Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Sie kann die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ersetzen und zahlt im Krankheitsfall eines Mitarbeiters, einer Mitarbeiterin maximal zwei Jahre lang Taggelder aus. Die Krankentaggeldversicherung ist mit wenigen Ausnahmen freiwillig, gehört jedoch für die meisten Unternehmen zum Standard. Sie wird in der Regel vom Arbeitgeber für alle Mitarbeitenden als Kollektivvertrag abgeschlossen.
Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung
Das Obligationenrecht sieht in Art. 324a die folgenden Voraussetzungen vor, damit ein Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist:
Wird ein Arbeitnehmer aus Gründen,
- die in seiner Person liegen, wie Krankheit oder Unfall,
- ohne sein Verschulden
- an der Arbeitsleistung verhindert,
so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
Der erste Punkt zielt darauf ab, dass kein allgemeines Ereignis wie etwa eine Naturkatastrophe für den Ausfall verantwortlich sein darf, sondern dass ein Zusammenhang mit der Person bestehen muss. Zudem darf kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist insbesondere bei einem Unfall relevant, wenn jemand ein besonderes Wagnis eingegangen ist. Die dritte Voraussetzung, dass jemand tatsächlich arbeitsunfähig ist, ist ebenfalls nicht immer klar. Unter Umständen braucht es zur Beurteilung ein ärztliches Gutachten.
Bei temporären Anstellungen bis zu drei Monaten und in der Probezeit hat der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht.
Das Gesetz sieht ab dem ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlung während drei Wochen und danach eine angemessene Erweiterung vor. Es gibt dazu die Berner, die Basler und die Zürcher Skala, die in der Praxis angewandt werden.
Wer ist in der Krankentaggeldversicherung versichert?
Was ist der Unterschied zwischen einem KVG- und einem VVG-Vertrag?
Die wichtigsten Unterschiede zwischen VVG und KVG | ||
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VVG | KVG | |
Leistungsdauer | In der Regel 730 oder 720 Tage innert 900 Tagen | 720 Tage innert 900 Tagen |
Kumulation der Wartefrist | Ob eine Kumulation der Wartefrist möglich ist, hängt von den AVB ab. Wenn keine vorgesehen ist, beginnt die Wartefrist bei jedem (unterschiedlichen) Krankheitsfall von Neuem. | Kumulation der Wartefrist bei mehreren Erkrankungen derselben Person |
Teilarbeitsunfähigkeit | Der Anspruch beginnt in der Regel bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent (relevant sind die AVB). | Der Anspruch beginnt bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. |
Vorbehalte | Keine Regeln | Vorbehalte müssen nach fünf Jahren gelöscht werden. |
Informationspflicht | Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie über Änderungen oder die Auflösung informieren. Der Versicherer hat gegenüber dem Arbeitnehmer in der Kollektivversicherung keine Informationspflicht. | Endet der Versicherungsschutz, muss die Versicherung jede versicherte Person informieren und ihr den Übertritt in eine Einzelversicherung ermöglichen. |
Pflicht des Versicherers, jemanden zu versichern | Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versicherungsschutz zu bieten (Ausnahme bei Arbeitnehmenden, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos werden). | Es besteht ein Kontrahierungszwang, es muss also ein Taggeld angeboten werden – allerdings nur in einem sehr kleinen Mass (zum Beispiel 10 Franken pro Tag bei Neuabschluss einer Einzelversicherung) Beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung ist der Leistungsumfang grundsätzlich beizubehalten. |
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