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Was ist die Krankentaggeld­versicherung (KTG)?


Die Krankentaggeldversicherung deckt den Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Sie kann die Lohn­fortzahlungs­pflicht des Arbeitgebers ersetzen und zahlt im Krankheits­fall eines Mitarbeiters, einer Mitarbeiterin maximal zwei Jahre lang Taggelder aus. Die Krankentaggeldversicherung ist mit wenigen Ausnahmen freiwillig, gehört jedoch für die meisten Unternehmen zum Standard. Sie wird in der Regel vom Arbeitgeber für alle Mitarbeitenden als Kollektiv­vertrag abgeschlossen.


Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung

Das Obligationenrecht sieht in Art. 324a die folgenden Voraussetzungen vor, damit ein Arbeitgeber zur Lohnfort­zahlung verpflichtet ist:

Wird ein Arbeitnehmer aus Gründen,

  • die in seiner Person liegen, wie Krankheit oder Unfall,
  • ohne sein Verschulden
  • an der Arbeitsleistung verhindert,

so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Der erste Punkt zielt darauf ab, dass kein allgemeines Ereignis wie etwa eine Naturkatastrophe für den Ausfall verantwortlich sein darf, sondern dass ein Zusammenhang mit der Person bestehen muss. Zudem darf kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist insbesondere bei einem Unfall relevant, wenn jemand ein besonderes Wagnis eingegangen ist. Die dritte Voraussetzung, dass jemand tatsächlich arbeitsunfähig ist, ist ebenfalls nicht immer klar. Unter Umständen braucht es zur Beurteilung ein ärztliches Gutachten.

Bei temporären Anstellungen bis zu drei Monaten und in der Probezeit hat der Arbeitgeber keine Lohn­fortzahlungs­pflicht.

Das Gesetz sieht ab dem ersten Dienstjahr eine Lohnfort­zahlung während drei Wochen und danach eine angemessene Erweiterung vor. Es gibt dazu die Berner, die Basler und die Zürcher Skala, die in der Praxis angewandt werden.


Wer ist in der Krankentaggeldversicherung versichert?

Die kollektive Kranken­taggeld­versicherung gilt für die Mitarbeitenden eines Betriebs. Es können aber bestimmte Gruppen, zum Beispiel Teilzeitarbeitende, davon ausgenommen werden. Ebenfalls zulässig ist der Ausschluss chronisch kranker Mitarbeitenden. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag klar deklariert, in welchen Fällen die Kranken­taggeld­versicherung nicht bezahlt. Ansonsten läuft er Gefahr, schaden­ersatzpflichtig zu werden.


Was ist der Unterschied zwischen einem KVG- und einem VVG-Vertrag?

Eine Kranken­taggeld­versicherung kann nach dem Versicherungs­vertragsgesetz (VVG) oder nach dem Kranken­versicherungs­gesetz (KVG) abgeschlossen werden. Die Versicherer stützen ihre Verträge heute gross­mehrheitlich auf das VVG, weil die Ausgestaltung flexibler und für sie lukrativer ist.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen VVG und KVG

VVGKVG
LeistungsdauerIn der Regel 730 oder 720 Tage innert 900 Tagen720 Tage innert 900 Tagen
Kumulation der WartefristOb eine Kumulation der Warte­frist möglich ist, hängt von den AVB ab. Wenn keine vorgesehen ist, beginnt die Warte­frist bei jedem (unterschiedlichen) Krankheitsfall von Neuem.Kumulation der Wartefrist bei mehreren Erkrankungen derselben Person
Teilarbeits­unfähigkeitDer Anspruch beginnt in der Regel bei einer Arbeits­unfähigkeit von 25 Prozent (relevant sind die AVB).Der Anspruch beginnt bei einer Arbeits­unfähigkeit von 50 Prozent.
VorbehalteKeine RegelnVorbehalte müssen nach fünf Jahren gelöscht werden.
InformationspflichtDer Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie über Änderungen oder die Auflösung informieren.
Der Versicherer hat gegenüber dem Arbeitnehmer in der Kollektiv­versicherung keine Informationspflicht.
Endet der Versicherungs­schutz, muss die Versicherung jede versicherte Person informieren und ihr den Übertritt in eine Einzel­versicherung ermöglichen.
Pflicht des Versicherers, jemanden zu versichernDer Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versicherungs­schutz zu bieten (Ausnahme bei Arbeitnehmenden, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos werden).Es besteht ein Kontrahierungs­zwang, es muss also ein Taggeld angeboten werden – allerdings nur in einem sehr kleinen Mass (zum Beispiel 10 Franken pro Tag bei Neua­bschluss einer Einzel­versicherung) 
Beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzel­versicherung ist der Leistungs­umfang grundsätzlich beizubehalten.

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