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  20. T
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  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

Was umfasst die Lohnfortzahlungspflicht?


Wenn Angestellte verunfallen, sind sie durch die obligatorische Unfallversicherung nach UVG finanziell gut abgesichert. Bei Krankheit gibt es keine solche obligatorische Versicherung; da wird der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin in die Pflicht genommen.

Erkrankt ein Mitarbeiter, hat die Arbeitgeberin ihm während einer bestimmten Zeit den vollen Lohn weiterzuzahlen. Im ersten Dienstjahr sind das drei Wochen, danach eine «angemessene längere Zeit». Was «angemessen» bedeutet, wurde von den Gerichten in Skalen festgehalten.


Basler, Berner und Zürcher Skala

Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von der Anzahl Dienstjahre und von der Region, in der ein Betrieb angesiedelt ist.

Lohnfortzahlung nach Basler, Berner und Zürcher Skala
Skala
(angewendet in)
DienstdauerLohnfortzahlung
Basler Skala
(BL, BS)

1. Jahr
2. und 3. Jahr
4. bis 10. Jahr
11. bis 15. Jahr
16. bis 20. Jahr
über 20 Jahre

3 Wochen
2 Monate
3 Monate
4 Monate
5 Monate
6 Monate

Berner Skala
(BE und
übrige Kantone)
1. Jahr
2. Jahr
3. und 4. Jahr
5. bis 9. Jahr
10. bis 14. Jahr
15. bis 19. Jahr
20. bis 24. Jahr
25. bis 29. Jahr
3 Wochen
1 Monat
2 Monate
3 Monate
4 Monate
5 Monate
6 Monate
7 Monate
Zürcher Skala
(SH, TG, ZH)

1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr

usw.

3 Wochen
4 Wochen
5 Wochen
6 Wochen

pro Jahr 1 Woche
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Krankentaggeldversicherung statt Lohnfortzahlung 

Je länger eine Mitarbeiterin im Unternehmen arbeitet, desto teurer kann die Lohnfortzahlung werden. Deshalb haben schliessen viele Unternehmen eine Krankentaggeldversicherung (KTG) ab. Diese übernimmt den Lohnausfall einer erkrankten Mitarbeiterin maximal zwei Jahre lang (720 oder 730 Tage).

Die KTG-Versicherung hat Vorteile für die Angestellten wie für den Arbeitgeber. Die Angestellten sind vor allem bei längeren Erkrankungen besser abgesichert; dem Arbeitgeber entstehen weniger Kosten und er kann für die erkrankte Mitarbeiterin eine Ersatzkraft einstellen. Mehr zum Abschluss einer KTG-Versicherung erfahren Sie in unserem Praxisratgeber, geeignete Anbieter finden Sie im Einkaufsratgeber .