Was bedeutet Lohngleichheit?
Das schweizerische Arbeitsrecht garantiert keine Lohngleichheit oder Lohngerechtigkeit. Aber: Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. So sieht es Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vor. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) regelt die Details.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Eine Lohndiskriminierung liegt dann vor, wenn Frauen und Männer im selben Unternehmen für die gleiche oder für eine gleichwertige Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Zwei Funktionen sind dann gleichwertig, wenn die Tätigkeit, die Anforderungen und der Verantwortungsbereich vergleichbar sind. Ob zwei Arbeiten gleichwertig sind, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Im Zweifelsfall muss das Gericht entscheiden.
Lohndifferenz nachzahlen
Arbeitnehmende, die von einer Lohndiskriminierung betroffen sind, können eine Erhöhung für die Zukunft sowie eine bis zu fünf Jahre rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz verlangen. Lässt sich keine Einigung finden, können Betroffene Klage einreichen. Das Gleichstellungsgesetz sieht ein besonderes Verfahren vor. In diesem muss eine Lohndiskriminierung nicht bewiesen, sondern nur «glaubhaft» gemacht werden.
Achtung: Kündigungsverbot
Für die Dauer eines Gerichts- oder eines innerbetrieblichen Verfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus besteht zudem ein Kündigungsverbot. Wenn die Arbeitgeberin ohne begründeten Anlass trotzdem kündigt, geht man von einer besonderen Art der «Rachekündigung» aus, und das Gericht kann je nach den Umständen für die Dauer des Verfahrens sogar eine Wiedereinstellung verfügen. Mitarbeitende, die dies nicht wollen, können stattdessen eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.
Beispiele aus der Gerichtspraxis
- Eine Informatikerin verdiente zwischen 15 und 30 Prozent weniger als ihre männlichen Arbeitskollegen. Die Arbeitgeberin machte geltend, dass es für die Lohndifferenz einen sachlichen Grund gebe, weil die besser verdienenden Kollegen älter seien und über mehr Berufserfahrung verfügten. Das Gericht zweifelte hingegen daran, dass die Berufserfahrung für die konkrete Tätigkeit tatsächlich relevant sei, und erachtete die Lohndifferenz darum als unverhältnismässig. Eine Lohndiskriminierung war glaubhaft gemacht; die Parteien einigten sich auf eine entsprechende Nachzahlung.
- Eine Grafikerin verdiente 6 Prozent weniger als ihr männlicher Kollege. Vor Gericht gelang es ihr, eine Lohndiskriminierung glaubhaft zu machen. Es lag dann an der Arbeitgeberin, den strikten Beweis zu erbringen, dass entweder keine unterschiedliche Lohnbehandlung bestand, oder aber, dass diese auf objektiven Faktoren beruhte. Zeugenaussagen konnten nicht bestätigen, dass die Grafikerin weniger wertvolle Leistungen als ihr Arbeitskollege erbrachte – wobei das Gericht so oder anders an der Unbefangenheit der befragten Zeugen zweifelte. Zudem waren die Arbeitszeugnisse der beiden Angestellten ungefähr auf gleichem Niveau. Die Arbeitgeberin konnte den Lohnunterschied darum nicht objektiv begründen und musste der Grafikerin rund 26'000 Franken Lohn nachzahlen.
Pflicht zur Lohnanalyse
Seit dem 1. Juli 2020 müssen Arbeitgeber mit 100 und mehr Beschäftigten die Löhne innerhalb ihres Unternehmens wissenschaftlich analysieren und das Ergebnis von einer Revisionsgesellschaft oder einer Arbeitnehmervertretung überprüfen lassen. Das Resultat muss den Angestellten bekannt gegeben werden.
Andere Arten von Lohndiskriminierung
Für Lohndiskriminierungen aufgrund einer Behinderung, des Alters, der Rasse, der Herkunft oder der Religion gibt es keinen besonderen gesetzlichen Schutz. Im Fall einer Kündigung kann allerdings Missbräuchlichkeit vorliegen.
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