1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

Was ist eine Lohnpfändung?


Bei einer Betreibung auf Pfändung pfändet das Betreibungsamt das Vermögen oder das Einkommen der Schuldnerin. In der Regel wird der Lohn gepfändet. Dabei ist nur die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem Existenzminimum pfändbar. Was die Schuldnerin und ihre Familie für eine minimale Existenz benötigen, kann nicht gepfändet werden. Die Schuldnerin muss dem Betreibungsamt ihre finanzielle Situation offenlegen und diese mit Lohnausweis, Steuererklärung, Mietvertrag und Versicherungspolicen belegen. Etwas zu verschweigen oder Vermögenswerte beiseite zu schaffen, ist strafbar.


Wie lange dauert eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung pro Gläubiger oder Gläubigergruppe dauert jeweils maximal ein Jahr. Nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres erhalten die Gläubiger für ihre ungedeckt gebliebenen Forderungen Pfändungsverlustscheine. Damit können sie zwar innerhalb eines halben Jahres die Betreibung gleich wieder fortsetzen lassen (sofern der Verlustschein zum ersten Mal ausgestellt wurde), ohne dass das Betreibungsamt zuerst wieder einen Zahlungsbefehl ausstellen muss. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob noch weitere Gläubiger da sind oder nicht.

Sie bringt aber nicht viel, wenn es andere Gläubiger gibt und weitere Betreibungsverfahren mit anderen Pfändungsgruppen laufen. Denn dann muss sich der erste Gläubiger hintenanstellen und warten, bis die Pfändungsjahre der anderen Gläubiger abgelaufen sind. So soll die pfändbare Quote einigermassen gerecht unter den Gläubigern verteilt werden. Nur wenn keine anderen Gläubiger vorhanden sind, pfändet das Betreibungsamt den Lohn der Schuldnerin unmittelbar nach der Stellung des Fortsetzungsbegehrens direkt weiter und überweist dem Gläubiger seinen Anteil.


Stille Lohnpfändung

Normalerweise erfährt die Arbeitgeberin der Schuldnerin von der Lohnpfändung, da sie den gepfändeten Teil des Lohns (sog. pfändbare Quote) direkt an das Betreibungsamt überweist. Wenn sämtliche Gläubiger einverstanden sind, kann das Betreibungsamt eine stille Lohnpfändung bewilligen. Dabei überweist die Schuldnerin selbst die gepfändete Quote an das Betreibungsamt und die Arbeitgeberin erfährt nichts von der Lohnpfändung. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Schuldnerin den gepfändeten Betrag jeden Monat pünktlich abliefert. Die Schuldnerin hat aber keinen Anspruch auf eine stille Lohnpfändung.