Was ist eine Massenentlassung?
Eine Massenentlassung im rechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen die folgende Anzahl Kündigungen ausspricht:
- Bei durchschnittlich 21–99 Mitarbeitenden: mindestens 10 Angestellte
- Bei durchschnittlich 100–299 Mitarbeitenden: mindestens 10 Prozent der Angestellten
- Ab durchschnittlich 300 Mitarbeitenden: mindestens 30 Angestellte
- Nicht mitgezählt werden Kündigungen, die aufgrund eines Verschuldens der entlassenen Personen ausgesprochen wurden (beispielsweise bei Fehlverhalten oder mangelnder Leistung).
- Hingegen werden vorzeitig aufgelöste, befristete Arbeitsverhältnisse mitgerechnet.
- Eingerechnet in die Gesamtzahl der Angestellten werden auch Teilzeitangestellte, Lernende, Praktikantinnen, Angestellte in der Probezeit sowie Mitarbeitende, die für mehr als drei Monate befristet angestellt wurden. Ferienvertretungen oder Zusatzkräfte fürs Weihnachtsgeschäft und dergleichen sind wegzulassen.
- Die Bestimmungen zur Massenentlassung gelten nicht bei Konkurs, Betriebsschliessungen aufgrund gerichtlicher Entscheide oder im Zusammenhang mit einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
- Gesamtarbeitsverträge können unter Umständen tiefere Schwellenwerte vorsehen.
- Besteht ein grösseres Unternehmen aus mehreren Betrieben (zum Beispiel Tochtergesellschaften), muss für jeden Betrieb einzeln geprüft werden, ob eine Massenentlassung vorliegt.
Ablauf einer Massenentlassung
Arbeitgeber können eine Massenentlassung nicht selbst beschliessen und nach Ihrem Wunsch durchziehen. Vorgeschrieben ist ein besonderes Verfahren (siehe auch «Factsheet: Massenentlassung durchführen»):
- Vor dem definitiven Entscheid muss der Arbeitgeber die Angestellten – oder, falls vorhanden, die Arbeitnehmervertretung – schriftlich über die Notwendigkeit einer Massenentlassung informieren und sie einladen, Gegenvorschläge zu unterbreiten. Diese Information muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Gründe für die Entlassungswelle, Anzahl der zu Entlassenden, Anzahl der in der Regel Beschäftigten, Zeitraum der Kündigungen.
- Eine Kopie dieser Mitteilung muss ans kantonale Arbeitsamt geschickt werden.
- Durchgeführt werden muss ein Konsultationsverfahren mit den Mitarbeitenden bzw. mit ihrer Vertretung. Das darf nicht zur Alibiübung werden; es muss ein Dialog stattfinden, in dem Argumente abgewogen und gemeinsam entwickelt werden. Der definitive Entscheid nach diese Konsultation liegt dann aber trotzdem beim Arbeitgeber.
- Anschliessend an die Konsultation erhält das kantonale Arbeitsamt eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens. Die Mitteilung muss enthalten: Ergebnisse der Konsultation mit Vorschlägen der Angestellten, Stellungnahme des Arbeitgebers und Begründung für abgelehnte Vorschläge sowie eine Aktualisierung der Zahlen aus der ersten Meldung.
- Eine Kopie dieser Mitteilung geht auch an die Arbeitnehmenden bzw. an ihre Vertretung.
Folgen der Nichtbeachtung
Die Arbeitsverträge können – unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist – frühestens 30 Tage nach der zweiten Information an das kantonale Arbeitsamt beendet werden. Ohne die zweite Mitteilung an das Amt werden die Kündigungen also gar nicht wirksam.
Ging die Konsultation der Angestellten oder ihrer Vertretung ganz vergessen, sind die Kündigungen trotzdem gültig. Hingegen gelten sie als missbräuchlich. Die Betroffenen können eine Entschädigung von maximal zwei Monatslöhnen einklagen.
Wann braucht es einen Sozialplan?
Im Rahmen eines solchen Sozialplans werden häufig Abgangsentschädigungen bezahlt oder es werden Beratungen zu Standortbestimmung, Laufbahngestaltung und Stellensuche angeboten respektive finanziert. Auch ein Outplacement kann Teil eines Sozialplans sein. Weiter können alle Massnahmen darunterfallen, die dazu dienen, Kündigungen zu vermeiden, die Zahl der Entlassungen zu beschränken oder die Folgen der Kündigung zu mildern. Auch ohne gesetzliche Pflicht für einen Sozialplan dürfen Arbeitgeber natürlich solche Massnahmen treffen.