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Wie funktioniert das Steuersystem der Schweiz?


In der Schweiz erheben Bund, Kantone und Gemeinden indirekte und direkte Steuern. Unter die indirekten Steuern fallen Verbrauchs-, Besitz- und Aufwandsteuern. Das sind zum Beispiel Steuern auf Tabak, Alkohol und Motorfahrzeugen sowie die Mehrwertsteuer und Zölle.

Zu den direkten Steuern zählen Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern. Und schliesslich zieht der Staat auch für die Landeskirchen Steuern ein: von den Mitgliedern der Kirchgemeinde und je nach Kanton auch von juristischen Personen. Das Steuergesetz des Bundes sowie die unterschiedlichen kantonalen und kommunalen Steuergesetze ändern laufend. Auf den Websites der meisten Steuerämter oder über den Steuerrechner der ESTV kann man sich die Steuerbelastung online berechnen lassen. Die Erhebung einer Steuer beruht immer auf fünf Voraussetzungen, die im Gesetz geregelt sind:

  • Steuerhoheit: Wer erhebt die Steuer?
  • Steuersubjekt: Wer schuldet die Steuer?
  • Steuerobjekt: Was begründet die Steuer?
  • Steuerberechnungsgrundlage: Auf welcher Basis wird die Steuer berechnet?
  • Steuermass: Wie hoch fällt die Besteuerung aus (Steuerbelastung)?


Besteuerung von Unternehmen im Überblick

BundKantonGemeinde/Kirche
Personengesellschaften: Einzelunternehmen, Kollektiv- und KommanditgesellschaftenDirekte Bundessteuer vom EinkommenEinkommens- und VermögenssteuerZu- oder Abschläge zur Staatssteuer, zum Teil eigene Tarife und Bestimmungen
Kapitalgesellschaften: AG, GmbHDirekte Bundessteuer vom GewinnGewinn- und Kapitalsteuer

Zu- oder Abschläge zur Staatssteuer

Quelle: Norbert Winistörfer, Ich mache mich selbständig, Beobachter Edition, 16. Auflage 2020

Steuersubjekt ist der Steuerpflichtige. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Diese Person hat vor allem Pflichten: Sie muss beispielsweise der Steuerbehörde die Steuererklärung und Unterlagen dazu einreichen und Auskunft geben. Andererseits besitzt sie auch Rechte: etwa das Recht auf Mitwirkung an der Steuerveranlagung oder auf Rechtsschutz (Einsprache, Rekurs).

Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gelten steuerlich nicht als eigene Steuersubjekte und werden deshalb nicht separat besteuert. Steuersubjekt ist die Einzelunternehmerin respektive der Gesellschafter der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft; sie müssen das Privat- und das Geschäftseinkommen sowie das Privat- und das Geschäftsvermögen zusammen im Rahmen ihrer ordentlichen Steuererklärung deklarieren und danach versteuern.

AGs und GmbHs sind die bekanntesten juristischen Personen. Sie werden eigenständig besteuert, da sie durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit ein separates Steuersubjekt darstellen. Sie unterliegen beim Bund, bei den Kantonen und bei den Gemeinden einer Gewinnsteuer sowie in den meisten Kantonen und Gemeinden zusätzlich einer Kapitalsteuer. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer. Für juristische Personen gibt es spezielle Steuerformulare.


Was ist das Steuerobjekt?

Die objektive Steuerpflicht ist durch Zustände und Vorgänge begründet: Zustände sind zeitlich andauernde Tatbestände, zu denen das Vermögen zählt. Vorgänge sind Ereignisse, die einmalig sind oder sich wiederholen. Dazu gehören Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, aus Warenlieferungen oder Vermögenserträgen.

Auf dieser Rechtsbasis dürfen Steuerbehörden von natürlichen und juristischen Personen Steuern verlangen.


Was gilt als Steuerberechnungsgrundlage?

Bei der Inhaberin eines Einzelunternehmens sowie beim Kollektiv- respektive beim Kommanditgesellschafter gelten das Einkommen und das Vermögen als Basis für die Steuerberechnung.

Das steuerbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gewinn des Unternehmens, dem Zins sowie den weiteren (privaten) Einkünften, zum Beispiel einem Nebenerwerb, Erträgen aus Wertschriften oder Liegenschaften. Dieses Gesamteinkommen ist beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde mit einem progressiven Steuersatz zu versteuern. Das heisst: Je höher das Einkommen, desto mehr Steuern in Prozent des Einkommens muss man bezahlen. Verluste aus dem Geschäft lassen sich mit dem übrigen Einkommen verrechnen. Das gilt teilweise auch für Geschäftsverluste aus den Vorjahren. Bezahlte Steuern dürfen weder beim Bund noch beim Kanton vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Das Privat- und das Geschäftsvermögen von Einzelunternehmerinnen und Personengesellschaftern unterliegt den kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber der direkten Bundessteuer. Zudem ist je nach Religionszugehörigkeit Kirchensteuer geschuldet.

Bei einer juristischen Person sind der erwirtschaftete Jahresgewinn eines Geschäftsjahrs (Gewinnsteuer) sowie das Kapital am Ende des Geschäftsjahrs (Kapitalsteuer) ausschlaggebend. Zusätzlich bezahlen Unternehmen in vielen Kantonen Kirchensteuern. Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

Die Berechnungsgrundlage für die Gewinnsteuer einer juristischen Person entspricht nicht immer dem Reingewinn aus der Erfolgsrechnung (Ertrag minus Aufwand). Falls nötig, werden Berichtigungen vorgenommen. So werden etwa sämtliche Abzüge aufgerechnet, mit denen das Unternehmen den Gewinn in der Buchhaltung künstlich verringert hat: beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen sowie geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand.

Auf der anderen Seite können juristische Personen beim Bund wie auch in den meisten Kantonen ihre während der Berechnungsperiode bezahlten respektive gebuchten Steuern vom Jahresgewinn abziehen. Beim Bund und in allen Kantonen ist es für juristische Personen zudem möglich, die Verluste aus maximal sieben vorangegangenen Geschäftsjahren geltend zu machen.

Das steuerbare Kapital errechnet sich aus dem eingezahlten Aktien- oder Stammkapital, den gesetzlichen und den freiwilligen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Dagegen sind stille Reserven noch nicht versteuert. Sie werden durch die Unterbewertung von Aktiven oder die Überbewertung von Passiven gebildet. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem Wert einer Bilanzposition in der Buchhaltung und deren effektivem Verkehrswert.


Wie wird der Steuerbetrag berechnet?

Bei der Besteuerung des Einkommens und des Vermögens natürlicher Personen besteht das Steuermass in der Regel aus zwei Teilen: dem gesetzlich festgelegten Steuersatz und dem für den Kanton und die Gemeinde massgebenden Steuerfuss. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer.

Bei den Gewinnsteuern der juristischen Personen sieht die direkte Bundessteuer einen einheitlichen Steuersatz vor. Dieser beträgt zurzeit 8,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns (proportionale Steuer, Stand 2024). Die Kantone und Gemeinden erheben ihre Gewinnsteuern nach unterschiedlichen Methoden: Manche berechnen die einfache Steuer ebenfalls in Prozent des steuerbaren Gewinns, andere kennen eine progressive Steuer nach der Höhe des Gewinns oder nach der Höhe der Ertragsintensität. Wieder andere kombinieren mehrere Sätze: nach der Ertragsintensität oder nach der Höhe des Gewinns.

Die Ertragsintensität ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Betrag des eingezahlten Kapitals sowie den Reserven einerseits und dem Reingewinn im Geschäftsjahr der Bemessungsperiode anderseits.

Die Kapitalsteuern werden nur von den Gemeinden und den Kantonen erhoben, wobei die meisten einen proportionalen, in Promille ausgedrückten Steuersatz anwenden. Viele Kantone rechnen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer an. Die Kapitalsteuer wird also um den Betrag der Gewinnsteuer reduziert.


Was gilt als Steuerperiode?

Steuerperiode heisst der Zeitraum, für den dem Bund, dem Kanton oder der Gemeinde eine bestimmte Steuer geschuldet wird. Für natürliche Personen stimmt die Steuerperiode in der Regel mit dem Kalenderjahr überein. Für juristische Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode.


Was ist die Bemessungsperiode?

Bemessungsperiode nennt sich der Zeitraum, in dem das Einkommen erzielt wird, auf dem die Steuerrechnung basiert. Bund, Kantone und Gemeinden benutzen für juristische und für natürliche Personen die einjährige Gegenwartsbesteuerung, um die Einkünfte zwischen den verschiedenen Perioden zu erfassen. Bei dieser einheitlich angewandten Methode sind Steuer- und Bemessungsperiode identisch.


Wann liegt die Steuerveranlagung vor?

Besteuert wird also das effektiv erzielte Einkommen des entsprechenden Steuerjahrs. Doch erst im Folgejahr füllen die Steuerpflichtigen jeweils ihre Steuererklärung aus – für das Steuerjahr 2023 also im Frühling 2024. Daraufhin bestimmt die Steuerbehörde die effektiv geschuldete Steuer (Steuerveranlagung).

Bis die definitive Veranlagung vorliegt, werden Akontozahlungen geleistet auf der Basis der letzten Steuerrechnung respektive provisorische Zahlungen aufgrund der letzten Steuererklärung oder des steuerbaren Einkommens und Vermögens, das dem Steueramt mitgeteilt wurde. Zeigt die definitive Veranlagung, dass der Steuerbehörde zu viel Geld überwiesen wurde, erhält die steuerpflichtige Person dieses – je nach Kanton verzinst oder unverzinst – zurück. Im umgekehrten Fall muss man den fehlenden Betrag samt Verzugszins nachzahlen. Die für das Steuerjahr 2023 tatsächlich geschuldeten Steuern werden also erst nach der definitiven Veranlagung erhoben, die man im Jahr 2024 erhält – oder auch später, falls die Steuerbehörde für die Kontrolle der Steuererklärung länger braucht.


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