Was versteht man unter der Treuepflicht des Arbeitnehmers?
Im Arbeitsverhältnis geht es nicht nur um den Austausch von Arbeit gegen Lohn. Es entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Daraus resultieren zahlreiche gegenseitige gesetzliche Pflichten. So schulden Angestellte ihrem Arbeitgeber ein allgemein redliches und loyales Verhalten. Sie haben einerseits die Pflicht zu aktivem Handeln im Interesse des Arbeitgebers, anderseits müssen sie alles unterlassen, was dem Arbeitgeber Schaden zufügen könnte. Gegenstück zu diesen Arbeitnehmerpflichten ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Welche Arbeitnehmerpflichten sind im Gesetz geregelt?
Persönliche Arbeitspflicht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die vertraglich übernommenen Pflichten in eigener Person verrichten. Sie dürfen ohne Einverständnis des Arbeitgebers keine Hilfspersonen beiziehen oder Arbeiten auslagern. Umgekehrt sind sie aber auch nicht verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit oder während der Ferien für eine Stellvertretung zu sorgen.
Sorgfaltspflicht
Geräte, Fahrzeuge und Maschinen sind sachgerecht zu bedienen, Materialien sorgfältig zu behandeln. Angestellte müssen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Problemen und Störungen aller Art beitragen. Falls durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten Schäden entstehen, können Arbeitnehmende je nach den Umständen haftbar gemacht werden.
Verbot, den Arbeitgeber zu konkurrenzieren
Es ist nicht verboten, mehr als einen Job zu haben. Zweit- und Nebenjobs dürfen den anderen Arbeitgebern aber keinen Schaden zufügen und dürfen sie vor allem nicht konkurrenzieren. Eine Treuepflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn eine Nebentätigkeit die Mitarbeiterin so beansprucht, dass sie am angestammten Arbeitsplatz keine volle Leistung mehr bringt.
Geheimhaltepflicht
«Geheim zu haltende Tatsachen wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse» dürfen Angestellte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder weiterverbreiten noch für sich selbst nutzen. Dazu gehören Forschungsergebnisse, Kundendaten, Produktionsverfahren, Preis- und Marketingstrategien etc., aber auch sonstige Informationen, die der Arbeitgeber zu Recht vertraulich behandeln will (zum Beispiel vorübergehende Lieferprobleme). «Geheim» heisst, dass die Informationen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und nicht einfach gegoogelt werden können.
Nach dem Austritt aus der Firma gilt die Verschwiegenheitspflicht weiter, «soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist».
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