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Was sind Überstunden?


Überstunden und Überzeit sind nicht dasselbe, obwohl die beiden Begriffe umgangssprachlich gern vermischt oder einander gleichgesetzt. Überstunden liegen vor, wenn Arbeitnehmende über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Von Überzeit spricht man hingegen dann, wenn Arbeitnehmende mehr als die im Arbeitsgesetz festgesetzte gesetzliche Höchstarbeitszeit arbeiten.


Das sind die Voraussetzungen für Überstunden

Überstunden sind in Art. 321c des Obligationenrechts geregelt. Demnach müssen Arbeitnehmende Mehrarbeit leisten, wenn die Überstunden betrieblich notwendig und zumutbar sind. Unzumutbar sind Überstunden, die einen Arbeitnehmer gesundheitlich überfordern oder ihn an der Erfüllung seiner Familienpflichten hindern.


So werden Überstunden abgegolten

Wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, sind Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Andernfalls sind sie mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Übrigens: Dass Überstunden nur dann durch Freizeit ausgeglichen werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, gilt auch bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist.


Andere schriftliche Abmachungen sind möglich

Die gesetzliche Regelung der Überstunden ist nicht zwingend. Das heisst: Auch andere Abmachungen sind erlaubt. Diese abweichenden Abmachungen müssen jedoch schriftlich festgehalten sein. Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann also beispielsweise vereinbart werden, dass Überstunden gratis zu leisten sind oder nur ein zeitlicher (und kein finanzieller) Ausgleich möglich ist. Eine Entschädigung der Überstunden kann auch in einem nicht unterzeichneten Personalreglement wegbedungen werden – sofern der vom Arbeitnehmer unterschriebene Arbeitsvertrag ausdrücklich auf dieses Reglement verweist.


Das Arbeitsgesetz regelt die Überzeit

Art. 9 des Arbeitsgesetzes hält die wöchentliche Höchstarbeitszeit fest. Wird diese überschritten, liegt Überzeit vor. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für Angestellte in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte sowie für das Verkaufspersonal bei grossen Detailhändlern. Sie beträgt 50 Stunden für alle übrigen Angestellten.


So muss Überzeit entschädigt werden

Wenn Überzeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, muss sie zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden – bei Büropersonal sowie bei technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur diejenige Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. So sieht es Art. 13 des Arbeitsgesetzes vor. Diese Bestimmung ist zwingend: Vertragliche Abmachungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind also nicht erlaubt.


Fallen nicht unter das Arbeitsgesetz: höhere leitende Angestellte

Wer die Geschicke eines Unternehmens massgeblich mitbestimmen kann, gilt als «höherer leitender Angestellter». Gemäss Bundesgericht setzt eine höhere leitende Tätigkeit unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer an der Spitze der Unternehmenshierarchie steht und unter dem Personal des Unternehmens über eine privilegierte Stellung verfügt. Für diese Arbeitnehmerkategorie sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes beziehungsweise die Höchstarbeitszeiten nicht anwendbar. Überzeit muss in diesen Fällen also weder zeitlich noch finanziell kompensiert werden.

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