Was versteht man unter dem Unfallbegriff?
Der Unfallbegriff ist im Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert. Ein Unfall ist die
- plötzliche,
- nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
- eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
- auf den menschlichen Körper,
- die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen, psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Praxisbeispiele zum Unfallbegriff
Anhand von Praxisbeispielen ist unschwer zu erkennen, wie schwierig die Beurteilung manchmal selbst für erfahrene Juristen ist.
Rutscht ein Mann beim Tanzen aus und erleidet eine Hirnerschütterung, ist der Unfallbegriff per Definition erfüllt. Hat er aber nach dem Clubbesuch ein Pfeifen in den Ohren, sieht es anders aus: Der Faktor «plötzlich» fehlt, weil er über längere Zeit der lauten Musik ausgesetzt war.
Besonders spitzfindig wirds, wenn jemand beim Pizzaessen auf einen Olivenstein beisst und einen Zahn beschädigt. Verschluckt er den Stein, fehlt der Beweis – und die Deckung ist dahin. Verschluckt er den Stein nicht, muss der Unfallversicherer beurteilen, ob man mit einem solchen Gegenstand rechnen muss – was etwa bei Steinchen in der Morchelsauce, Schrot im Wild oder Nussschalenstücken in der Nusstorte der Fall ist. Auch im Beispiel mit der Pizza hat ein Gericht geurteilt: Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich noch Kerne in den Oliven befinden, weshalb keine Deckung durch die Unfallversicherung besteht.
Wann muss der Unfallbegriff nicht erfüllt sein?
- Knochenbrüche
- Verrenkungen von Gelenken
- Meniskusrisse
- Muskelrisse
- Muskelzerrungen
- Sehnenrisse
- Bandläsionen
- Trommelfellverletzungen
Was sind Berufskrankheiten?
Berufskrankheiten fallen unter die Deckung der Unfallversicherung und werden gleich behandelt wie ein Betriebsunfall. In manchen Fällen ist es aufgrund einer aufgetretenen Berufskrankheit nicht möglich, die Tätigkeit im gleichen Berufsfeld wieder aufzunehmen. Von der Unfallversicherung kann der oder die Betroffene persönliche Beratung erhalten sowie ein Übergangstaggeld oder eine Übergangsentschädigung. Für eine allfällige Umschulung ist die IV zuständig.
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