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Was ist die Unfallversicherung?


Gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Sie springt ein, wenn Versicherte verunfallen oder an einer Berufskrankheit leiden. Die Unfallversicherung bezahlt sowohl die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Heilung wie auch indirekte Kosten infolge Erwerbsausfall. Zusätzlich zu den obligatorischen können auch weitere Leistungen versichert werden (UVG-Zusatzversicherung).


Was ist bei der Unfallversicherung gedeckt?

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) schreibt den Arbeitgebern vor, ihre Mitarbeitenden gegen Berufsunfälle (BU) und Berufskrankheiten zu versichern. Für diejenigen Angestellten, die mindestens acht Stunden pro Woche im gleichen Betrieb arbeiten, gehört auch die Deckung gegen Nichtberufsunfälle (NBU) dazu. Darunter fallen alle Freizeitunfälle wie auch Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passieren. Bei Mitarbeitenden, die aufgrund des kleinen Pensums nur gegen Berufsunfälle versichert sind, ist der Arbeitsweg in die Deckung eingeschlossen.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Arbeitsvertrag beziehungsweise spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer die Wohnung verlässt, um seine neue Stelle anzutreten. Er endet 31 Tage, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde (Nachdeckung).


Wer ist nach UVG versichert?

Zu den versicherten Personen gehören gemäss UVG alle Angestellten, auch zum Beispiel folgende Mitarbeitende (nicht abschliessend):
  • Mitarbeitende im Homeoffice
  • Auszubildende
  • Praktikantinnen und Volontäre
  • Reinigungskräfte
Bei einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) zählt die Geschäftsführung zum Personal und ist ebenfalls obligatorisch versichert. Für anerkannte Selbstständigerwerbende, zum Beispiel Inhaber eines Einzelunternehmens, ist die Unfallversicherung freiwillig.


Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung?

Das UVG sieht verschiedene Leistungen wie Heilungskosten, Taggelder und Renten vor.
  • Zu den Heilungskosten zählen die Kosten für den Rettungsdienst, Spitalaufenthalt, Arzt und Medikamente. Auch allfällige Hilfsmittel wie Krücken bezahlt die Unfallversicherung.
  • Als Taggeld bezeichnet man den Ersatz für den Lohnausfall. Die obligatorische Unfallversicherung bezahlt 80 Prozent des letzten Monatslohnes ab dem dritten Tag, nachdem sich der Unfall ereignet hat. Maximal versichert ist ein Lohn von 148'200 Franken (Stand 2023). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit reduziert sich das Taggeld entsprechend. Das Taggeld wird bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis zum Beginn einer Invalidenrente bezahlt – auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.
  • Eine Invalidenrente kommt dann zum Zug, wenn keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Im Invaliditätsfall bezahlt die Unfallversicherung lebenslange Renten entsprechend dem Grad der Invalidität. Diese beträgt ebenfalls 80 Prozent des versicherten Lohnes (letzter Jahreslohn). Erhält der Versicherte gleichzeitig eine IV-Rente, wird die UVG-Rente gekürzt, sodass er zusammen auf maximal 90 Prozent des versicherten Lohnes kommt. Auch für alle Renten gilt die Obergrenze von 148'200 Franken. Personen, die bereits im Rentenalter sind und noch weiterarbeiten, erhalten nach einem Unfall nur noch Taggelder aus UVG, nicht aber eine Invalidenrente. Ab 2025 werden zudem die Leistungen der Unfallversicherung gekürzt (maximal um 40 Prozent), wenn die versicherte Person das AHV-Rentenalter erreicht hat.
  • Im Todesfall erhalten Ehepartner, eingetragene Partner sowie Kinder eine Hinterlassenenrente. Partner haben Anspruch auf 40 Prozent des versicherten Lohnes, Halbwaisen auf 15 Prozent und Vollwaisen auf 25 Prozent.
  • Eine Integritätsentschädigung gewährt die Unfallversicherung zum Ausgleich von dauerhaften körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden – etwa für den Verlust von Körperteilen, Sinnen und Organen, für eine sehr schwere Entstellung im Gesicht, für Einschränkungen der Gedächtnisfunktion oder posttraumatische Epilepsie.
  • Bei besonders einschneidenden Folgen, wenn für den Alltag dauernd die Hilfe Dritter oder eine persönliche Überwachung benötigt wird, besteht zusätzlich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Beispielsweise, wenn jemand bei einem Unfall Para- oder Tetraplegiker wird oder vollständig erblindet.

Die Unfallversicherung kennt auch einen überobligatorischen Teil (UVG-Zusatzversicherung), in dem Taggelder und Renten erhöht, Leistungen ab dem 1. Tag festgelegt werden können oder der Überschusslohn (Differenz zwischen dem effektiven Lohn und der Obergrenze gemäss UVG) versichert werden kann.

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