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Was ist die Ungewöhnlichkeitsregel bei der Kranken­taggeld­versicherung?


Die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) wird in der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Diese besagt, dass ein unerfahrener Vertrags­partner ungewöhnlichen Klauseln nicht automatisch zustimmt – auch wenn er die AGB als Ganzes akzeptiert. Bei Versicherungs­verträgen und den dazugehörenden Allgemeinen Versicherungs­bedingungen (AVB) sind die berechtigten Erwartungen an die Deckung zu berücksichtigen. Verlassen Sie sich als Arbeitgeber jedoch nicht darauf, dass eine Klausel als ungewöhnlich eingestuft wird – lesen Sie die AVG genau und fragen Sie nach, wenn Ihnen etwas unklar ist.


Die Ungewöhnlichkeitsregel in der Rechtsprechung

Es gibt ein Bundesgerichts­urteil, das die Gültigkeit einer AVB-Klausel beurteilte. Diese sah bei Eintreten einer psychischen Krankheit eine Leistungs­kürzung von 50 Prozent vor. Das Gericht befand, dass ein Vertrags­teilnehmer ohne besondere Kenntnisse in Versicherungs­fragen nicht mit dieser Einschränkung rechnen kann und muss und dass die Klausel deshalb bei Vertrags­abschluss speziell hätte hervor­gehoben werden müssen, um gültig zu sein.