Was versteht man unter dem Weisungsrecht?
Arbeitgeber haben das Recht, ihren Angestellten über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb Weisungen zu erteilen. Die Arbeitnehmenden müssen die Weisungen befolgen, solange diese nicht unsinnig oder schikanös sind. Weisungen können etwa folgende Dinge betreffen: Arbeitsbeginn und Pausen, Sitzungen, Aufteilung und Organisation der Arbeit, Qualitätsstandards, Prioritäten, Verhaltensregeln gegenüber Kunden und untereinander («codes of conduct»).
Wo ist das Weisungsrecht geregelt?
Die Grenzen des Weisungsrechts
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nicht grenzenlos. Es darf weder die vertraglichen Rechte noch die Persönlichkeit oder die Gesundheit der Arbeitnehmenden verletzen. Weisungen dürfen sich auch nicht über zwingende gesetzliche Bestimmungen (zum Beispiel Höchstarbeitszeiten, Nachtarbeitsverbot) hinwegsetzen.
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Beispiele aus der Praxis
Die folgenden Beispiele aus der Praxis führen besonders häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Weisungen zur Arbeitstätigkeit
Arbeitgeberinnen können Weisungen zum Inhalt der Arbeit beziehungsweise zu den von den Angestellten zu erledigenden Aufgaben erteilen. Die Grenze bildet der Vertrag: Arbeitnehmende müssen grundsätzlich nur diejenige Tätigkeit verrichten, die vertraglich vereinbart wurde. Als Arbeitgeberin darf man einem Arbeitnehmer also nicht plötzlich vertragsfremde untergeordnete Arbeit zu weisen. So kann von einer Assistentin zwar verlangt werden, dass sie bei Sitzungen Kaffee bringt und die Blumen im Büro giesst; Fensterputzen gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben. Gerichte haben auch schon entschieden, dass ein Mechaniker keine Toiletten putzen und ein Kranführer während der Kündigungsfrist nicht als Hilfsmagaziner arbeiten muss. Hingegen können Arbeitnehmende in Notfällen zu vertragsfremder Ersatzarbeit verpflichtet werden – beispielsweise zu Aufräumarbeiten nach einem Wasserschaden.
Weisungen zu Arbeitszeit und Überstunden
Weisungen des Arbeitgebers dürfen die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes – etwa zu den Arbeits- und Ruhezeiten – nicht verletzen. Arbeitnehmende müssen Überstunden leisten, soweit diese zumutbar und notwendig sind. Unzumutbar sind Überstunden, wenn sie zur Regel werden, wenn sie den Mitarbeiter gesundheitlich überfordern oder ihn an der Erfüllung seiner Familienpflichten hindern. In einem konkreten Fall war es gemäss Bundesgericht nicht zumutbar, dass ein Arbeitnehmer über längere Zeit täglich 1,6 Überstunden leisten musste.
Weisungen zum Ferienzeitpunkt
Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt – auch wenn er dabei auf die Wünsche des oder der Angestellten so weit wie möglich Rücksicht nehmen muss. Damit Arbeitnehmende ihre Ferien sinnvoll planen können, sollte die Anordnung von Ferien mindestens zwei bis drei Monate im Voraus erfolgen.
Kleidervorschriften
Kleidervorschriften sind nur in engem Rahmen zulässig. Angestellte mit viel Kundenkontakt und Repräsentanten der Firma können zu einem branchenüblichen Dresscode angehalten werden. Etwas anderes gilt, wenn für besonders gefährliche Arbeiten Schutzkleidung vorgeschrieben ist. Arbeitgeber müssen das Tragen in ihrem Betrieb konsequent durchsetzen und dürfen Verstösse dagegen nicht dulden. Fehlbare Arbeitnehmende können unter Umständen sogar fristlos entlassen werden. So hat ein Gericht im Fall eines Kranführers entschieden, der den obligatorischen Schutzhelm nicht tragen wollte.
Wenn das Weisungsrecht verletzt wird
Wenn eine Arbeitnehmerin berechtigten Weisungen zuwiderhandelt, kann der Arbeitgeber Konsequenzen ergreifen. Dies kann – je nach konkreter Situation und Schwere der Verfehlung – eine blosse Abmahnung, aber auch eine (fristlose) Kündigung sein.