Steuern sparen: Mit diesen Tipps profitieren Sie von Abzügen
Bei den Belegen und Unterlagen der Steuererklärung verliert man schnell mal den Überblick – vor allem, wenn es um die Abzüge geht. Der Experte Philipp Dreier von CLARK gab im Webinar von Gryps Tipps, wie Sie Geld sparen können.
Verfasst von Loris Gregorio
Geld sparen mit Expertentipps: Es gibt einige Abzüge, die bei den Steuern oft vergessen gehen. (Bild: iStockPhoto)
Wussten Sie, dass Sie einen Teil der Spenden auch ohne Beleg bei den Steuern abziehen können? Bei der Steuererklärung gibt es einige Abzüge, die nicht allen Schweizerinnen und Schweizern bekannt sind. Im Praxis-Webinar von Gryps hat Philipp Dreier, Geschäftsführer und Finanzberater bei CLARK Switzerland, verraten, welche Beträge in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind (auf unserer Event-Seite können Sie das Replay anschauen oder die Präsentation herunterladen).
Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung braucht es eine gute Vorbereitung. Diese fängt schon während des Steuerjahres an, mit dem Sammeln der Belege. Der Grundsatz des Experten hierbei: Besser ein Dokument oder ein Beleg zu viel als zu wenig. Um den Überblick zu behalten, lohnt es sich, eine Checkliste zu erstellen.
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Zudem ist beim Sammeln das Dokumentenmanagement das A und O. Hierfür eignen sich herkömmliche Cloud-Anbieter wie Google-Drive, One Drive oder Dropbox. CLARK Schweiz arbeitet mit einer App, in der man die Belege direkt scannen oder hochladen kann. Zudem gibt es auf der Website einen entsprechenden Bereich.
Wer beim Homeoffice abzieht, verliert andere Berufskosten
Bei den effektiven Berufskosten können steuerpflichtige Personen in der Schweiz auch Beträge abziehen, die sie fürs Homeoffice-Equipment ausgegeben haben. Zu den effektiven Berufskosten gehören beispielsweise auch die Fahrtkosten ins Geschäft.
Wer im Homeoffice arbeitet, kann für diese Zeit beispielsweise keine Fahrtkosten abziehen. Die Abzüge fürs Homeoffice ergeben sich aus der Miete für das heimische Büro (errechneter Betrag anhand der Quadratmeter) und der Zeit, die jemand im Homeoffice verbringt. Es lohnt sich hier, im Vorhinein eine Bestätigung des Arbeitgebers zu verlangen, dass man während der Homeoffice-Tage keine Möglichkeit auf einen Platz im Büro hat.
Diese Kosten können Sie bei Weiterbildungen abziehen
Wer heute eine Weiterbildung macht, kann diese von den Steuern abziehen – egal ob diese in Verbindung steht mit dem aktuellen Job oder nicht. Voraussetzung ist, dass die steuerpflichtige Person die Weiterbildung selbst bezahlt hat und nicht die Arbeitgeberin.
Hier kommen zudem weitere Abzüge ins Spiel: Wer wegen einer Ausbildung mal in einem Hotel übernachten muss oder sonstige Auslagen hat, kann auch diese Beträge abziehen. Bei Weiterbildungen ist es zudem möglich, neben den Fahrtkosten auch die Flugkosten abzuziehen, falls diese mal weiter weg stattfindet. Der Maximalabzug für Weiterbildungskosten unterscheidet sich je nach Kanton.
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Spendenpauschale abziehen ohne Belege
Neben den grossen Spenden gibt es auch kleinere Beträge, die man beispielsweise in der Kirche oder auf der Strasse an Organisationen beisteuert. Da es für solche Spenden keine Belege gibt, können hier Abzüge gemacht werden. Die Höhe der möglichen Spendenabzüge unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.
Nach Erfahrung der CLARK-Experten werden in der Regel 300 Franken Spenden pro Person akzeptiert. Bei höheren Beträgen müssen Personen darauf gefasst sein, dass es Rückfragen geben könnte vom Steueramt. Bei grösseren Beträgen (mit Beleg) ist dazu zu beachten, dass die Organisation den Sitz in der Schweiz hat, dann ist der Abzug in der Regel garantiert.
Arztbehandlungen auf ein Jahr konzentrieren
Krankheitskosten können in praktisch allen Kantonen nur abgezogen werden, wenn sie mindestens fünf Prozent des Einkommens betragen. Heisst konkret: Es lohnt sich also, Behandlungen beim Arzt oder der Zahnärztin in ein Jahr zu packen. So kommt man eher auf den Betrag, der genug hoch ist, um ihn von den Steuern abzuziehen.
Finanzielle Unterstützung bei Bedarf
Wer Personen unterstützt, die finanziell am Anschlag leben, kann auch hier einen Abzug tätigen. Wegen finanziellen Hilfen in der Schweiz ist dies hierzulande schwierig zu erreichen. Der Abzug gilt aber auch für Personen, die Angehörige im Ausland unterstützen, die darauf angewiesen sind.
Wie Sie die steuerbegünstigte Vorsorge clever nutzen oder die Familienbesteuerung optimieren, erfahren Sie im Replay-Video des Webinars. Zudem erklärt Philipp Dreier dort, wie Hausbesitzerinnen und -besitzer bei selbst bewohntem Eigentum weniger Steuern bezahlen.
Mit dieser Checkliste sind Sie auf die Steuererklärung vorbereitet:
Drei Fragen aus dem Webinar-Publikum mit der Antwort von CLARK-Experte Philipp Dreier:
- Meine Kinder gehen mit den ÖV in der Nachbarstadt zur Schule. Kann ich die Fahrtkosten abziehen?
Diese ÖV-Kosten können leider nicht abgezogen werden. Wenn eine Kinderbetreuung vorhanden wäre, beispielsweise als Mittagstisch oder Kinderhort, können Eltern diese Kosten abziehen. Übrige Beträge gehen unter die pauschalen Kinderabzüge. - Wie kann ich Spesen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den Steuern abziehen?
Dies ist leider nicht möglich. Es gab vor einigen Jahren mal eine Motion, deren Ziel es war, dass Schweizerinnen und Schweizer diese Abzüge machen können. Diese Motion wurde allerdings abgelehnt. Wer es trotzdem versuchen möchte, kann die Ausgaben unter dem Punkt «übrige Abzüge» in der Steuererklärung angeben. - Wie können Teilzeitangestellte, die nebenbei selbstständig arbeiten, in die dritte Säule einzahlen und dies von den Steuern abziehen?
Hier ist die BVG entscheidend. Wenn der Arbeitgeber im angestellten Verhältnis in die berufliche Vorsorge einzahlt, gilt der normale Maximalbetrag für die Einzahlung in die Säule 3a. Ansonsten gilt der Maximalbetrag für Selbstständigerwerbende.