Diese Gesetze ändern sich ab 2025 für KMU
Mehrwertsteuer, BVG, Säule 3a, Familienzulagen: Das neue Jahr bringt zahlreiche neue Gesetze, die auch für Unternehmen relevant sind. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengetragen.
Verfasst von Loris Gregorio
Mehrwertsteuer: Jährliche Abrechnung möglich
Der Bundesrat hat das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Unternehmen können ihre Mehrwertsteuer in Zukunft jährlich abrechnen. Dies ist bis zueinem maximalen Umsatz von fünf Millionen Franken möglich. Zudem müssen KMU mit der jährlichen Abrechnung trotzdem eine Vorauszahlung leisten. Diese steht viertel- beziehungsweise halbjährlich an und basiert auf dem Umsatz im Vorjahr.
KMU müssen den Antrag für die jährliche Abrechnung bis spätestens Ende Februar bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen.
Mehrwertsteuer: Mehr als zwei Saldosteuersätze möglich
Der Bund hat per 2025 die vereinfachte Saldosteuersatzmethode überarbeitet. Neu können Unternehmen mehr als zwei Saldosteuersätze verwenden. Voraussetzung dafür: Die jeweiligen Tätigkeiten müssen mindestens zehn Prozent des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmachen. Bei einem Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode sind Korrekturen bei der Vorsteuer notwendig. Die wichtigsten Infos dazu hat die ESTV zusammengefasst.
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Mehrwertsteuer: Onlinepflicht
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es das Abrechnungsformular auf Papier nicht mehr. Unternehmen können die Mehrwertsteuer ab dem neuen Jahr nur noch online abrechnen. Dies erfolgt über das ePortal der ESTV.
- Mehrwertsteuer in der Schweiz: Verschaffen Sie sich in unserem Praxisratgeber einen Überblick, was bei der Abgabe gilt. Jetzt lesen.
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- Beispiel: So funktioniert das System der Mehrwertsteuer. Zum Download.
Neue BVG-Grenzbeträge
Ab 2025 gibt es eine neue Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge. Diese liegt nun bei einem Mindestjahreslohn von 22’680 Franken. Für Angestellte mit einem tieferen Lohn sind Einzahlungen in die BVG nicht obligatorisch.
Auch die obere Limite erhöht sich auf neu 90’720 Franken. Weitere Änderungen sind in der Tabelle ersichtlich (siehe unten). Der Mindestzinssatz für das BVG-Obligatorium bleibt bei 1,25 Prozent. Im überobligatorischen Teil bestimmen die Pensionskassen den Zinssatz, dieser liegt dann oft tiefer. Mit dem neuen Koordinationsabzug ändern sich zudem die minimal und maximal koordinierten Löhne.
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Pensionierungsalter von Frauen erhöht sich weiter
Das Pensionsalter für Frauen in der Schweiz erhöht sich schrittweise. Es gelten die Änderungen der AHV-Reform 21, die seit 2024 in Kraft ist. Angestellte mit Jahrgang 1960 gehen mit 64 Jahren in Pension. Ab Jahrgang 1961 erhöht sich das Pensionsalter um drei Monate pro Jahr (siehe Tabelle). Für Frauen mit Jahrgang 1964 oder höher gilt das Pensionsalter 65.
AHV- und IV-Minimalrenten erhöht
Per 1. Januar 2025 erhöht der Bundesrat die AHV- und IV-Minimalrenten um 35 Franken. Diese steigt von 1’225 auf 1’260 Franken pro Monat, die maximale Rente steigt von 2’450 auf 2’520 Franken. Daneben ändern sich auch die Mindestbeträge für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige von 514 auf 530 Franken pro Jahr, sowie der Mindestbetrag der freiwilligen AHV und IV von 980 Franken auf 1’010 Franken.
Die Beträge sind somit der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Wie im AHV-Gesetz vorgeschrieben, prüft der Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung notwendig ist.
Höhere Mindestsätze Familienzulagen
Familien in einigen Kantonen können sich ab 2025 über mehr Zulagen freuen. Der Bund erhöht die Kinderzulage von 200 auf 215 Franken, die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat. Diese Beträge gelten für Kantone, welche die Mindestsätze auszahlen (bspw. Zürich, Aargau oder Glarus). In anderen Kantonen sind die Zulagen bereits heute höher. Welcher Betrag für Sie und Ihre Angestellten gilt, erfahren Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse oder auf dieser Übersicht.
Praxisratgeber: Familienzulagen für Eltern
Die Familienzulagen sollen die finanzielle Belastung, die Kinder mit sich bringen, wenigstens teilweise ausgleichen. Im Praxisratgeber von Gryps erfahren Sie, wann Eltern die Zulage bekommen und was Arbeitgeber tun müssen.
Nachträgliche Einzahlungen in Säule 3a möglich
Im Jahr 2025 gelten höhere Maximalbeträge für die Säule 3a. Angestellte können 7’258 Franken einzahlen, für Selbstständige ohne Pensionskasse sind es neu 36’288. Besonders ist ab diesem Jahr, dass die Möglichkeit besteht, nachträglich in die dritte Säule einzuzahlen.
Somit können Schweizerinnen oder Schweizer bis zu zehn Jahre rückwirkend in die Säule 3a einzahlen, wenn sie im entsprechenden Jahr nicht den vollen Betrag eingezahlt haben. Personen, die nachträglich einzahlen wollen, müssen in den betreffenden Jahren über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.
Die Möglichkeit gilt auch für selbstständige Personen. Für Selbstständige gilt bei nachträglichen Einkäufen allerdings auch der kleinere Maximalbetrag für Angestellte, im Jahr 2025 also 7'258 Franken. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025, nachträgliche Einkäufe sind für das laufende Jahr ab 2026 erlaubt.
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Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten bleiben – Lockerungen für Kroatien
Damit Schweizer Unternehmen genügend Fachkräfte zur Verfügung haben, erlässt der Bundesrat jeweils ein Kontingent an Erwerbstätigen aus Drittstaaten. Dieses bleibt gegenüber 2024 unverändert. Hiesige Firmen können bis zu 8’500 Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutieren, 4’500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4’000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Ebenfalls wie im vergangenen Jahr gibt es separate Kontingente für Arbeitende aus dem Vereinigten Königreich (2’100 mit Aufenthaltsbewilligung B und 1’400 mit Kurzaufenthaltsbewilligung L).
Ab dem Jahr 2025 erhalten kroatische Staatsangehörige wieder vollständigen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Der Bundesrat hebt die Kontingente auf und erteilt Kroatinnen und Kroaten, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz reisen, die volle Personenfreizügigkeit.
Besteuerung der Remote-Arbeit im Ausland
Die Schweiz kann ab 2025 auch Personen besteuern, die im Ausland remote für ein Schweizer Unternehmen Telearbeit verrichten. Das Gesetz über die Besteuerung der Telearbeit gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger der fünf Nachbarstaaten der Schweiz.
Eine Tätigkeit gilt dann als Telearbeit, wenn jemand ortsunabhängig arbeitet, aber über ein Netzwerk mit dem Büro verbunden ist, also etwa die Computer-Arbeit im Homeoffice oder in einem Co-Working-Space. Manuelle Arbeiten oder Kundenbesuche im Ausland gelten nicht als Telearbeit.
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