Online-Sprechstunde zur Steuererklärung 2022: «Bussen aus dem Strassenverkehr können Sie definitiv nicht von den Steuern abziehen»
Steueroptimierung für Einzelfirmen und Selbstständige: Unsere Expertin Sandra Maurer hat Dutzende Fragen der Leserinnen und Leser beantwortet. Ein kurzer Rückblick auf die Veranstaltung sowie eine Auswahl der Fragen und Antworten.
Verfasst von Reto Stauffacher
Den grössten Hebel zur Steueroptimierung haben Selbstständige bei der Buchführung. (Bild: iStockPhoto)
Jede Einzelfirma ist selbstständig, aber nicht jede Selbstständige ist auch eine Einzelfirma. Einen steuerlichen Unterschied gibt es zwischen den beiden Gruppen allerdings nicht – beide füllen die normale Steuererklärung aus, wie alle anderen Angestellten auch. Im Gegensatz zum Lohn wird bei Selbstständigen allerdings der Reingewinn versteuert.
Sandra Maurer, Treuhänderin und Expertin im Beobachter-Beratungszentrum, hat eine Stunde lang Fragen von Selbstständigerwerbenden zur Steuererklärung 2022 und zur Steueroptimierung beantwortet.
Nachfolgend eine Auswahl der Fragen und Antworten:
Wann lohnt es sich für eine Einzelfirma, das Auto über das Geschäft zu versteuern? Wenn das Auto über das Geschäft läuft, können dann trotzdem die Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden?
Antwort von Sandra Maurer: Nein, das ist nicht möglich. Die Steuerbehörde geht davon aus, dass das Geschäftsauto auch privat genutzt wird, beispielsweise für Einkäufe oder Ausflüge. Falls Sie das Auto wirklich nur geschäftlich nutzen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, damit Sie dies effektiv nachweisen können. Zur ersten Frage: In den meisten Fällen lohnt es sich, das Auto übers Geschäft abzuwickeln – insbesondere dann, wenn Gewinne erzielt werden, weil so abzugsfähige Aufwände generiert werden.
Wie kann ich, ausser mit der 3. Säule, die Steuern optimieren?
Antwort von Sandra Maurer: Beispielsweise mit einem Einkauf in die 2. Säule, indem Sie sich freiwillig einer Vorsorgestiftung anschliessen. Für Selbstständige ist die 2. Säule nicht zwingend, aber steuerlich lohnt es sich durchaus. Im Weiteren gibt es die üblichen Abzüge wie Spenden an gemeinnützige Organisationen und Parteien im Inland, Kosten für Liegenschaftsunterhalt bei Wohneigentum, Unterstützungsabzug, Unterhaltsbeiträge, Krankheits- und Unfallkosten inkl. Zahnarztkosten (sofern sie 5% des Nettoeinkommens übersteigen) oder berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten..
Ich bin neben meiner selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb noch wenige Prozente in einem anderen Unternehmen angestellt. Wie ist das mit der 3. Säule? Welcher steuerfreie Betrag gilt für mich?
Antwort von Sandra Maurer: Es ist relevant, ob beim kleinen Pensum die BVG-Eintrittsschwelle erreicht ist. Das ist der Fall bei einem Jahreslohn von 22’050 Franken (Stand 2023). Erreichen Sie diese Eintrittsschwelle, sind Sie BVG-pflichtig. Damit sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen und können im Jahr 2023 maximal 7’056 Franken in die 3. Säule einbezahlen. Erreichen Sie die Eintrittsschwelle nicht, beträgt im Jahr 2023 der Maximalbetrag 35’280 Franken (resp. maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens).
Kann die Einzahlung in die 3. Säule als Geschäftsaufwand verbucht werden?
Antwort von Sandra Maurer: Nein, das ist ein privater Aufwand. Auch wenn man die Einzahlung über das Geschäftskonto tätigt, wird die Zahlung anschliessend über das Privatkonto gebucht.
Wann bin ich als Einzelunternehmer buchführungspflichtig?
Antwort von Sandra Maurer: Doppelte Buchhaltung ist im Gesetz ab einem Umsatz von 500’000 Franken pro Jahr vorgeschrieben. Bei tieferen Zahlen reicht im Prinzip eine einfache Milchbüechli-Rechnung, in der Sie einfach die Einnahmen und Ausgaben ausweisen. Wer allerdings Umsätze von mehr als 100’000 Franken pro Jahr erzielt, muss Mehrwertsteuer bezahlen. Darum ist es zu empfehlen, schon ab diesem Betrag doppelt Buch zu führen und die Mehrwertsteuer detailliert nachzuweisen.
Angestellte können einige Pauschalabzüge für Verpflegung, Kleidung, öffentlicher Verkehr etc. vornehmen. Haben Selbstständige auch solche Pauschalmöglichkeiten?
Antwort von Sandra Maurer: Nein. Das wäre nur möglich, wenn Sie ein genehmigtes Spesenreglement haben. Das bedeutet, dass Sie ein solches erstellt und beim Steueramt eingereicht haben. Es wird überprüft, ob das Reglement im Hinblick auf die Tätigkeit der Einzelfirma plausibel ist. Das Spesenreglement gilt jedoch nur für die Angestellten, nicht aber für Inhaberinnen und Inhaber der Einzelfirma. Diese können nur effektive Kosten geltend machen.
Gibt es weitere Möglichkeiten, wie ein Einzelunternehmen Steuern optimieren kann?
Antwort von Sandra Maurer: In steuerlicher Sicht sind es insbesondere die Einkäufe in die 2. und 3. Säule. Ansonsten findet alles in der Buchhaltung statt. Man sollte die Buchhaltung so optimieren, dass keine Aufwände vergessen werden (bspw. Essensspesen). Auch Abschreibungen oder das Bilden stiller Reserven stellen einen Hebel dar. Falls gewisse Abzüge nicht akzeptiert werden, dann meldet sich das Steueramt.
Aber Vorsicht: Ziehen Sie nichts ab, das nicht legal ist. Ein Beispiel: Ich erhalte immer wieder Anfragen zu Bussen aus dem Strassenverkehr. Diese können Sie definitiv nicht als Geschäftsaufwand verbuchen, im Gegenteil. Falls Sie das machen, dann machen Sie sich der Urkundenfälschung strafbar, da der Jahresabschluss als Urkunde gilt.
Zur Expertin: Sandra Maurer ist eidg. dipl. Treuhandexpertin & MAS FH in Treuhand und Unternehmensberatung sowie Beraterin im Beratungszentrum des Beobachters in den Fachbereichen Finanzen, Steuern, Sozialversicherungen und Arbeit.