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Sozialversicherung für Haushaltshilfen

Sie haben eine Haushaltshilfe angestellt? Dann müssen Sie dieser nicht nur einen Lohn zahlen, sondern für sie auch alle Sozialversicherungsbeiträge korrekt abrechnen.  Bei Gryps finden Sie rasch bis zu 3 passende Anbieter.

Das Einkaufsportal Gryps ist mit dem Schweizer Versicherungsmarkt vertraut und arbeitet mit geprüften Versicherern in der Schweiz zusammen. Füllen Sie den Fragebogen aus, um Offerten von passenden Anbietern zu erhalten.

Gryps vermittelt seit 2010 Anbieter von Produkten und Dienstleistungen – unabhängig, einfach und kostenlos.

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Welche Sozialversicherungen sind für Haushalts­hilfen obli­gatorisch?

Mit der Anstellung einer Haushaltshilfe wird Ihr privater Haushalt zum Arbeitgeber, womit gewisse Verpflichtungen einhergehen. Ob Nanny, Reinigungskraft oder Pfleger, Sie sind verpflichtet, Haushaltshilfen richtig zu versichern . Diese Versicherungen sind wichtig:

  • Obligatorisch: AHV, IV, Erwerbsersatz (EO), Familienaus­gleichskasse (FAK), Unfall­versicherung (UVG), Arbeitslosen­versicherung (ALV), Pensions­kasse (BVG) ab einem Mindestlohn
  • Freiwillig: Kranken­taggeld (KTG), Unfallzusatz­versicherung (UVGZ, wird für Haushalts­hilfen kaum je abgeschlossen)

Die Versicherung bei der AHV / IV / EO sowie gegen Arbeitslosigkeit (ALV) und Unfall (UVG) müssen Sie immer abschliessen, auch wenn Ihre Haushalts­hilfen nur wenige Stunden in Ihrem Haushalt arbeitet und einen tiefen Lohn verdient. Bei der Pensionskasse (BVG) müssen Sie eine Haushaltshilfe erst versichern, wenn sie mindestens CHF 22’050 pro Jahr verdient (Stand 2023).

Gut zu wissenEine Ausnahme von der Versicherungspflicht bei AHV und Co. besteht dann, wenn eine Haushaltshilfe unter 25 Jahre alt ist und weniger als CHF 750 pro Jahr verdient. Die Haushaltshilfe muss aber einverstanden sein.

Welche Stellen sind zuständig für die Versicherung der Haushalts­hilfe?

Zuständig für die AHV, IV, EO und die Arbeitslosen­versicherung sind die AHV-Ausgleichskassen. Für Privathaushalte, die meist nur eine oder zwei Haushaltshilfen für die Reinigung, die Kinderbetreuung etc. anstellen, bietet die AHV ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren an: Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ziehen unter dem Jahr die obligatorischen Beiträge vom Lohn ab und rechnen bis zum 30. Januar des Folgejahrs mit der Ausgleichskasse ab. Diese stellt Ihnen anschliessend eine Rechnung.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, für Ihre Haushaltshilfe eine Unfallversicherungabzuschliessen. Dies tun Sie bei einem privaten Unfallversicherer (mehr dazu erfahren Sie auf unserer separaten Seite zum UVG ). Die meisten Haushaltshilfen sind weniger als acht Stunden pro Woche im selben Haushalt tätig, müssen also nur gegen Berufsunfall versichert werden. Arbeitet Ihre Haushaltshilfe mehr als acht Stunden pro Woche bei Ihnen, ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfall (NBU) nötig. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bezahlen. Sie ist von der Lohnsumme abhängig, die Minimalprämie beträgt ca. CHF 100 im Jahr. Falls auch eine NBU-Versicherung nötig ist, können Sie diesen Teil der Prämie vom Lohn der Haushaltshilfe abziehen.

Verdient Ihre Haushaltshilfe mehr als CHF 22’050 pro Jahr (Stand 2023) müssen Sie sie bei einer Pensionskasse anmelden. Mehr zu den Pensionskassen und zum BVG erfahren Sie in unserem Praxisratgeber, passende Anbieter finden Sie in unserem Einkaufsratgeber zum BVG .

Im Krankheitsfall sind Sie verpflichtet, Ihrer Haushaltshilfe den Lohn eine bestimmte Zeit lang weiterzubezahlen. Vielen privaten Arbeitgebern ist diese Lohnfortzahlungspflicht nicht bekannt; bei längeren Krankheitsabsenzen kann sie aber ins Geld gehen. Damit Sie keine böse Überraschung erleben, sollten Sie den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung (KTG ) prüfen. Dies zahlt sich insbesondere bei längeren Erkrankungen für Sie und für Ihre Angestellte aus. Die Anbieter sind allerdings nicht besonders interessiert an solchen Versicherungen für Hausangestellte. Entsprechend schwierig kann der Abschluss sein. 

Gut zu wissenAuch eine Haushaltshilfe hat ein Anrecht auf mindestens vier bezahlte Ferienwochen pro Jahr. Bei einer Anstellung auf Stundenlohnbasis wird dieser Ferienanspruch als Zuschlag zum Stundenlohn vergütet. Bei vier Wochen Ferien beträgt er 8,33%, bei fünf Wochen 10,64%. Den Ferienzuschlag müssen Sie im Arbeitsvertrag und in jeder Lohnabrechnung explizit aufführen – in Franken oder in Prozent.

Kundenbewertung aus 14 Jahren Gryps

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Hier gehts zum Anbieterverzeichnis mit mehr als 4'900 Einträgen.

Fakten und Zahlen zu Gryps

  • 50'000 KMU-Kunden
  • 4'900 geprüfte Anbieter aus der Schweiz
  • 110 Produkte und Dienstleistungen
  • 14 Jahre Markterfahrung

In aller Kürze – FAQ zu Sozial­versicherungen für Haus­halts­hilfen

Obligatorische Versicherungen für Ihre Haushaltshilfe – Reinigungskraft, Nanny, Gärtner etc. – sind:

  • AHV, IV, Erwerbsersatz (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Unfallversicherung (UVG) – Berufsunfallversicherung (BU) für alle, Versicherung für Unfälle in der Freizeit (NBU) ab einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche
  • Pensionskasse (BVG) – sobald der Jahreslohn mehr als CHV 22’050 beträgt (Stand 2023)

Eine KTG-Versicherung deckt Ihre Lohnfortzahlungspflicht ab. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe den Lohn weiterhin zahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt ab von der Anzahl Jahre, die Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen tätig ist, und vom Arbeitsort. Ein Beispiel: Einer Nanny, die seit vier Jahren in der Stadt Basel zu Ihren Kindern schaut, müssen Sie bei Krankheit bis zu drei Monate lang den Lohn weiterzahlen. Gerade bei längeren Erkrankungen lohnt sich eine Krankentaggeldversicherung unbedingt.

Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Einzig Angestellte, die noch nicht 25 Jahre alt sind und weniger als CHF 750 pro Jahr verdienen, sind beitragsbefreit – sofern sie auf die Abrechnung der Versicherungsbeiträge ausdrücklich verzichten. Haushaltshilfen, die bereits eine AHV-Rente beziehen, müssen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen, nicht aber an die ALV. Pro Jahr besteht ein Freibetrag von CHF 16’800.

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Sandro Weber

Sandro Weber

Leiter Kundenberatung