Revisionspflicht – auch für Ihr Unternehmen?
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Aktualisiert am 01.12.2023
Was sind die Aufgaben eines Revisors?
Mit der Pflicht für Unternehmen, eine externe Revisionsstelle zu wählen, hat der schweizerische Gesetzgeber eine Art unabhängige Überwachungsinstanz geschaffen. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Unternehmens (Bilanz, Erfolgsrechnung) sowie die Gewinnverwendung und erstellt zuhanden des Verwaltungsrats der AG respektive der Geschäftsführung der GmbH einen Revisionsbericht. Stellt die Revisionsstelle Verstösse fest, werden diese ebenfalls dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung gemeldet. Verändert ein Verstoss das Geschäftsergebnis, wird dies im Revisionsbericht festgehalten.
Leitet der Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung bei einer offensichtlichen Überschuldung des Unternehmens keine Gegenmassnahmen ein, hat die Revisionsstelle zudem eine Anzeigepflicht. Sie muss das zuständige Gericht informieren.
Die externe, unabhängige Prüfung der Geschäftsbücher soll Gläubiger und Aktionäre schützen. Aber auch Sie als Inhaber oder Inhaberin profitieren davon. Die Revision stärkt Ihre Glaub- und Kreditwürdigkeit bei Ihren Geschäftspartnern und sie dient als Frühwarnsystem: Zeigen sich bei der Prüfung Ungereimtheiten, können Sie rechtzeitig Gegensteuer geben.
Ordentliche oder eingeschränkte Revision – welche Revisionsart gilt für KMU?
Der Revisionspflicht unterstehen juristische Personen, also AGs und GmbHs, aber auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Eine ordentliche Revision wird nur verlangt, wenn ein Unternehmen eine gewisse Grösse hat. So müssen Publikumsgesellschaften sowie Gesellschaften, die zu einer Konzernrechnung nach Art. 727 Abs. 1 OR verpflichtet sind, auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen zu lassen. Dasselbe gilt für Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei dieser Schwellenwerte überschreiten:
- Bilanzsumme von über 20 Millionen Franken
- Umsatz von 40 Millionen Franken
- Mehr als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Die wenigsten KMU erreichen diese Schwellenwerte. Sie müssen eine eingeschränkte Revision durchführen lassen – sofern sie nicht auf die Revision verzichten können (Opting-out).
Auch kleinere Unternehmen müssen aber eine ordentliche Revision durchführen lassen, wenn dies von Aktionären verlangt wird, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten. Zudem ist es möglich, dass die Statuten eine ordentliche Revision vorschreiben.
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Eckpunkte der Revisionsarten
Die folgende Zusammenstellung zeigt, welche Voraussetzungen für die eingeschränkte und die ordentliche Revision gelten. Zudem erfahren Sie, welche Punkte geprüft werden und welche Art von Revisionsstelle Sie dafür benötigen.
Ordentliche Revision | |
Voraussetzungen | Zwingend, wenn einer dieser Punkte zutrifft: Pflicht zum Erstellen einer Konzernrechnung Überschreiten dieser Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
Die Firma ist an einer Börse kotiert und/oder hat Anleihen herausgegeben. Eine freiwillige Unterstellung ist möglich |
Art des Revisors | Zugelassener Revisionsexperte (für Publikumsgesellschaften: staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen) |
Was wird geprüft? |
|
Eingeschränkte Revision | |
Voraussetzungen | Notwendig für AGs, GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, wenn sie die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllen und nicht auf die Revision verzichten (können). |
Art des Revisors | Zugelassener Revisor |
Was wird geprüft? |
|
Verzicht auf die Revision – das Opting-out
Führen Sie eine GmbH oder eine AG, haben Sie die Möglichkeit, auf die Revision zu verzichten, wenn diese Punkte auf Ihr KMU zutreffen:
- Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht,
- es hat im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen (Lehrlinge nicht mitgezählt) und
- alle Aktionäre respektive alle Gesellschafter stimmen dem Verzicht auf die eingeschränkte Revision zu.
So läuft ein Opting-out ab
Das Opting-Out müssen Sie beim Handelsregister anmelden und eine sogenannte KMU-Erklärung einreichen, in der Sie bestätigen, dass Ihr Unternehmen die Kriterien für eine ordentliche Revision nicht erfüllt. Je nachdem, ob es sich um ein bestehendes Unternehmen oder eine Firmengründung handelt, benötigen Sie dafür unterschiedliche Unterlagen:
Wollen Sie als Gründer oder Gründerin einer AG oder GmbH auf die Revision verzichten, reichen Sie beim Handelsregisteramt die KMU-Erklärung ein, die von mindestens einem Verwaltungsratsmitglied respektive einem Mitglied der Geschäftsführung unterschrieben ist. Zudem müssen Sie den Verzicht auf die Revision in der Gründungsurkunde festhalten.
Für das Opting-out einer bestehenden Gesellschaft muss Ihre KMU-Erklärung von den gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben sein. Dazu müssen Sie folgende Unterlagen mitschicken:
- Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Jahresberichte (unterzeichnet)
- Verzichtserklärung aller Aktionäre oder Gesellschafter oder ein unterzeichnetes Protokoll der General- respektive Gesellschafterversammlung über den einstimmigen Verzichtsbeschluss
- Je nach Statuten ist für das Opting-out zudem eine Statutenänderung nötig. Lassen Sie sich beraten, etwa von Ihrem Treuhänder oder einer Notarin.
Revision bei einer Sacheinlagegründung
Bei der Gründung einer GmbH oder AG können die zukünftigen Unternehmer einen Teil des nötigen Kapitals als Sacheinlage einbringen, indem sie eine Liegenschaft oder andere Vermögenswerte aus ihrem Privatbesitz auf das neue Unternehmen übertragen. Möchten Sie dies auch tun? Dann müssen Sie unter anderem einen Gründungsbericht erstellen und darin die Sachwerte beschreiben und bewerten. Dieser Bericht muss von einem zugelassenen Revisor geprüft werden (mehr zur Sacheinlagegründung lesen Sie unter «So läuft eine Sacheinlagegründung ab».
Auch wenn Sie das Kapital Ihrer bestehenden Firma mit einer Sacheinlage erhöhen wollen, benötigen Sie einen Bericht, der von einem Revisor geprüft wurde.
Wahl der Revisionsstelle
Untersteht Ihr Unternehmen einer Revisionspflicht, müssen Sie eine Revisionsstelle wählen. Ihre Revisionsstelle muss unabhängig sein. Liegt ein Doppelmandat vor – weil Ihr Treuhandbüro auch die Revision durchführt –, muss sichergestellt sein, dass nicht dieselben Personen revidieren, die auch die Buchhaltung erstellt haben. Das wäre nicht erlaubt und würde den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzen. Lassen Sie sich von Ihrem Revisor, Ihrer Revisorin beraten, was möglich ist.
Für KMU genügt in der Regel ein zugelassener Revisor, Revisionsexperten sind nur für grosse Publikumsgesellschaften erforderlich.
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Autor/-innen und Expert/-innen: Sabrina Frei, Hans Schoch