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Mehrwertsteuer in der Schweiz – ein Überblick

Mehrwertsteuer

Aktualisiert am 08.01.2024

Das müssen Gründer über die Mehrwertsteuer wissen

Unternehmen in der Schweiz sind grund­sätzlich zur Abgabe der Mehrwert­steuer verpflichtet – unab­hängig von ihrer Rechts­form. Bei der Mehr­wert­steuer, abge­kürzt MWST, handelt es sich um eine indirekte Steuer, die vom Bund erhoben wird. Sie ist neben der direkten Bundes­steuer mit rund 30 Prozent die wichtigste Einnahme­quelle des Staates.

Ein Unternehmen ist in der Schweiz MWST-pflichtig, sobald es einen Jahres­umsatz von 100‘000 Franken (im In- und Aus­land) erzielt. Ist der Umsatz Ihres Unternehmens tiefer, können Sie sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen.

MWST-Sätze in der Schweiz

Die Mehrwertsteuer wird vom Bund auf allen Konsumgütern sowie Dienst­leistungen erhoben. Aktuell gelten diese MWST-Sätze in der Schweiz:

  • Normalsatz: 8,1 Prozent für Güter und Dienst­lei­stungen
    Gilt zum Beispiel für Restaurantbesuche, Coiffeur-Dienst­leis­tungen, Benzin, Kauf von Fahr­zeugen, Maschinen, Mobi­liar
  • Sondersatz: 3,8 Prozent für Beherbergungen inklusive Frühstück
    Gilt insbesondere für Hotellerie und Para­hotellerie
  • Reduzierter Satz: 2,6 Prozent für Güter des täglichen Bedarfs
    Gilt hauptsächlich für Lebens­mittel und alkohol­freie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeit­schriften, Radio- und Fernseh­gebühren, Medikamente, Pflanzen, Getreide sowie Eintritte bei Sport- und Kultur­veran­stal­tungen

Gewisse Berufsgattungen und deren Dienstleistungen aus dem land­wirtschaft­lichen Sektor sind von der Mehrwert­steuer­pflicht ausge­nommen. Darunter fallen:

  • Viehhändler für die Umsätze von Vieh
  • Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferung der im eigenen Betrieb ge­wonnenen Er­zeug­nisse
  • Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milch­ver­arbeiter


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Umsatzsteuer, Vorsteuer – so funktioniert die MWST

Aus praktischen Gründen wird die Mehrwertsteuer nicht direkt bei den Konsument­innen und Konsumenten erhoben, sondern indirekt über die Produ­zenten, Dienst­leistungs­er­bringer­innen und Händler. Die Unter­nehmen rechnen in ihrem Ver­kaufs­preis die MWST ein und führen diese an die Eid­ge­nössische Steuer­verwaltung (ESTV) ab. Von der MWST-Schuld können sie die Vor­steuer abziehen, also die Mehrwertsteuer, die sie selber auf Waren und Dienst­leis­tungen bezahlt haben (siehe Tabelle).

Vorsteuerabzug

Meist durchläuft ein Produkt in der Wertschöpfungs­kette mehrere Stationen – vom Roh­material bis zum Fertig­produkt –, und auf jeder Stufe fällt Mehrwert­steuer an. Sie als Unter­nehmerin oder Unter­nehmer dürfen aber die Vor­steuer, also die MWST-Beträge, die Sie den Lie­fe­rant­innen und Dienst­leistungs­erbringern bezahlt haben, von Ihrer Umsatz­steuer abziehen. Als Umsatz­steuer wird die Mehrwert­steuer bezeichnet, die Sie auf Ihren Umsätzen erheben.

Das Gesetz spricht im Übrigen nicht von Waren, sondern von Gegenständen. Das können bewegliche und unbewegliche Sachen sein – etwa eine gekaufte Maschine, ein geleastes Fahrzeug, aber auch Gas, Wärme oder Elektrizität.

So funktioniert die Mehrwertsteuer
Verkaufspreis inklusive MWSTUmsatzsteuer VorsteuerAbzuliefernde MWST
Textilfabrik verkauft Stoff an KleiderfabrikFr. 10'000
+ Fr. 810
Fr. 10‘810
Fr. 810Fr. 810 
Kleiderfabrik verarbeitet Stoff, verkauft Kleider an BoutiqueFr. 30'000
+ Fr. 2'430
32‘430
Fr. 2'430 Fr. 810 Fr. 2'430
– Fr. 810
Fr. 1'620
Boutique verkauft Kleider an KundinnenFr. 70‘000
+ Fr. 5'670
Fr. 75'670
Fr. 5'670 Fr. 2'430 Fr. 5‘670
– Fr.  2'430
Fr. 3'240 
Von Kundinnen bezahlte und von den Unternehmen insgesamt abgelieferte MehrwertsteuerFr. 5'670 

Effektive Methode oder Saldosteuersatz?

Standard bei der Mehrwertsteuer ist die effektive Methode: Das Unternehmen über­weist die MWST, die es den Kundinnen und Kunden ver­rechnet hat, an die Eidge­nössische Steuer­verwaltung (ESTV), darf davon aber die Vor­steuer aus den Rech­nungen der Lie­fe­ranten und Dienst­leistern ab­ziehen. Das alles bedeutet viel admini­strativen Aufwand: Sie müssen die unter­schiedlichen Steuer­sätze berück­sich­tigen, die Vorsteuer aus den Lie­fe­ranten­rech­nungen heraus­rechnen – und das alle drei Monate.

Vor allem kleinere KMU rechnen deshalb oft nach der Saldo­steuer­satz­methode ab. Dabei erhält man von der ESTV einen fixen Satz zuge­wiesen, der je nach Branche unter­schied­lich hoch ist und in dem der durch­schnitt­liche Vor­steuer­abzug bereits berück­sichtigt ist. Die geschul­dete MWST ergibt sich dann einfach aus der Multi­plikation des Umsatzes mit diesem Satz; in den Kunden­rechnungen wird aber der normale MWST-Satz ausgewiesen.

BeispielEine Texterin verrechnet für einen Auftrag 5‘000 Franken, darauf schlägt sie 8,1% MWST, das Total für den Kunden beläuft sich also auf 5‘405 Franken. Ihr Saldo­steuer­satz beträgt 6,2%. An die ESTV überweist sie 335.10 Franken (5'405 x 6,2%).
TippGerade in der Gründungsphase empfiehlt sich die Saldo­steuer­satz­methode oft nicht. Denn dann haben Sie zwar noch keinen grossen Umsatz, tätigen aber allenfalls hohe Investi­tionen. Da lohnt sich die effektive Methode, weil Sie damit die ganzen Vor­steuern abziehen können. Zur einfacheren Saldo­steuer­methode können Sie später immer noch wechseln. Dazu genügt ein Antrag an die ESTV.

Vereinbarte und vereinnahmte Entgelte – der Unterschied

Bei der Mehrwertsteuer gibt es zwei Arten der Abrechnung: nach vereinbarten Entgelten und nach vereinnahmten Entgelten. Hier die Unterschiede.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Bei dieser Abrechnungsart wird die Mehrwertsteuer zum Zeit­punkt der Rechnungs­stellung fällig. Die Umsätze sind in der MWST-Abrechnungs­periode zu dekla­rieren, in der die Rechnung gestellt wurde. Ihre Vor­steuern können Sie in der Abrechnungs­periode geltend machen, in der Sie die Rechnung der Lie­fe­ranten erhalten.

Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wird von der Steuer­ver­waltung als Standard­methode verwendet. Sie ist aber recht komplex und empfiehlt sich nur, wenn Sie über eine professionell geführte Buch­haltung (Haupt- und Neben­buch) verfügen. Denn in der Praxis stimmen der Rechnungs­betrag und die effektive Zahlung oft nicht überein, etwa wenn ein Kunde Skonto abzieht, eine Kundin Ware zurück­schickt oder die Rechnung nicht bezahlt. Das führt zu nach­träglichen Korrekturen Ihrer Steuer­abrechnung.

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Dies ist die einfachere Methode: Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten wird die Mehrwertsteuer in der Abrechnungs­periode fällig, in der die Zahlung der Rechnung eingegangen ist; die Vor­steuer kann man abziehen, wenn die Lie­fe­ranten­rechnung bezahlt wird. Für kleinere Firmen und vor allem für solche, die bloss eine einfache Buch­haltung führen, ist dies der richtige Weg, denn ein Blick aufs Bank­konto genügt, um die Mehr­wert­steuer­ab­rechnung zu erstellen. Auch kommt es nicht zu nach­träglichen Korrekturen. Der Nach­teil besteht darin, dass Sie keine tages­aktuellen Zahlen erhalten. Möchten Sie nach ver­ein­nahmten Ent­gelten abrechnen, brauchen Sie eine Be­wil­li­gung der eid­ge­nössischen Steuer­verwaltung. Das Formular finden Sie auf der Website.

Gut zu wissenIm Endergebnis bezahlen Sie denselben Betrag an Mehr­wert­steuer, egal ob Sie nach ver­ein­barten oder nach ver­ein­nahmten Ent­gelten abrechnen. Der Unter­schied liegt einzig im Zahlungs­zeitpunkt.

Mehrwertsteuer anmelden – so geht's

Als Schweizer KMU gehen Sie bei der Anmeldung für die Mehrwertsteuer am besten so vor:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.
  • Nach Beginn der Steuerpflicht müssen Sie sich innert 30 Tagen unaufgefordert bei der Eid­ge­nössischen Steuer­verwaltung (ESTV) anmelden.
  • Legen Sie fest, ob Sie nach effektiver oder nach Saldo­steuer­satz­methode und aufgrund der verein­barten oder der verein­nahmten Entgelte abrechnen wollen. 
  • Nutzen Sie für die Anmeldung das Online-Portal der ESTV.
Tipp
Ist Ihnen die ganze Abrech­nerei zu viel? Dann lagern Sie die MWST-Abrechnung an eine Treu­händerin aus. Haben Sie Ihre Buch­haltung ohnehin schon ausgelagert, ist die MWST-Abrech­nung oft Teil des Angebots. Über die Gryps-Anbietersuche  unterstützen wir Sie kostenlos bei der Suche nach drei passenden Anbietern.

Freiwillige Anmeldung bei der MWST für Start­-ups

Auch wenn Ihr Unternehmen nach der Firmengründung den Jahres­umsatz von 100‘000 Franken noch nicht er­reicht, können Sie es frei­willig für die Mehrwert­steuer anmelden – unab­hängig von der Rechts­form. Das kann durchaus sinn­voll sein:

  • Sie erzielen als Start-up noch geringe Umsätze, haben aber grössere Investitionen und möchten den Vor­steuer­abzug nutzen. Unter Umständen erhalten Sie dabei sogar Geld zurück.
  • Sie sind Zulieferer oder Dienst­leister für mehr­wert­steuer­pflichtige Unter­nehmen. Diese wollen ihrerseits die Vor­steuer abziehen können.
  • Ihr Unternehmen exportiert grösstenteils ins Ausland. Obwohl auf Exporten keine MWST ver­rechnet werden muss, können Sie trotzdem die bezahlten Vor­steuern abziehen, wenn Ihr Unter­nehmen im Mehr­wert­steuer­register einge­tragen ist.
  • Unterstellen Sie Ihr Unternehmen nicht der MWST, sehen potenzielle Kundinnen und Kunden sofort, dass Sie über einen Jahres­umsatz von weniger als 100’000 Franken verfügen.
FazitAuch wenn Sie den Jahresumsatz von 100'000 Franken unter­schreiten, lohnt es sich häufig, eine Mehr­wert­steuer-An­meldung vorzu­nehmen. Lassen Sie sich dabei zum Beis­piel von einem Treuhänder beraten.

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MWST Schweiz – Online-Abrechnung ist Standard

2020 wurde die MWST-Abrechnung in der Schweiz von Papier auf online umgestellt. Sie rechnen also über SuisseTax, die Online-Plattform der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ab. Ein Papierformular erhalten Sie nur noch auf schriftliches Gesuch hin. Die ESTV SuisseTax bietet diese Vorteile:

  • Die Einreichung der MWST-Abrechnung ist jederzeit möglich.
  • Sie können online Fristverlängerungen beantragen.
  • Abrechnungen lassen sich nachträglich korrigieren.
  • In der Abrechnungshistorie können Sie Ihre bisherigen Abrechnungen jederzeit einsehen.
Gut zu wissen
Mit der MWST-Abrechnung easy benötigen Sie keinen eigenen Account bei der ESTV, sondern wählen sich jeweils mit Ihrer Mobiltelefonnummer ein. Zudem ist es einfacher, die Mehrwertsteuerabrechnung Ihrem Steuerberater zu übergeben.

MWST-Kontrolle – so sind Sie vorbereitet

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine sogenannte Selbst­ver­anlagungs­steuer. Das heisst, dass Sie selber die Ver­ant­wortung für die korrekte MWST-Abrechnung Ihres Unter­nehmens tragen. Die ESTV führt deshalb immer wieder MWST-Kon­trol­len durch. Diese Kon­trol­len beziehen sich jeweils auf  die letzten fünf Jahre.

Für die Kontrolle wird der zuständige Revisor mit Ihnen Kontakt auf­nehmen und einen Termin verein­baren. Dieser findet an Ihrer Domizil­adresse und zu den üblichen Geschäfts­zeiten statt. Eine gute Vorbe­reitung lohnt sich. Legen Sie im Vor­feld, falls vor­handen, neben den verlangten Unter­lagen auch diese Akten bereit:

  • Buchhaltung (mit Belegen) und Jahresabschlüsse
  • Grundbuchauszüge
  • Kreditorenrechnungen
  • Doppel der Debitorenfakturen
  • Jahresendlisten über Debitoren, Kredi­toren, Waren­inventare, ange­fangene Arbeiten
  • Lohnbücher
  • Einfuhr- und Ausfuhr­dokumente
  • Kauf- und Leasing­verträge etc.
  • Unterlagen zu verbuchten Privat­anteilen
  • Doppel der Mehrwertsteuer­abrechnungen mit Details

Wann bezahle ich keine Mehrwertsteuer mehr?

Sie beenden die unternehmerische Tätigkeit
Für inländische Unternehmen endet die Steuerpflicht mit dem Ende der unter­nehmerischen Tätig­keit oder – bei einer Vermögens­liquidation – mit dem Abschluss des Liqui­dations­ver­fahrens. Die Steuer­pflicht auslän­discher Unternehmen verfällt am Ende des Kalender­jahrs, in dem letzt­mals eine Leistung im Inland erbracht wurde, wenn mit höchster Wahr­schein­lich­keit davon auszu­gehen ist, dass keine weiteren Inland­leistungen folgen werden. In beiden Situationen müssen Sie als steuer­pflichtige Person sich innert 30 Tagen bei der ESTV schrift­lich abmelden.

Ihr Unternehmen erreicht die Umsatzgrenze der MWST nicht mehr
Unterschreitet der Umsatz Ihrer Firma die Umsatz­grenze von 100’000 Franken und er­reichen Sie den mass­gebenden Umsatz vermut­lich auch in der folgenden Steuer­periode nicht mehr, können Sie sich von der Steuer­pflicht befreien und Ihr Unter­nehmen aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuer­periode möglich, in der Ihr Unternehmen den mass­gebenden Umsatz erstmals nicht mehr erreicht hat. Sie müssen die Abmeldung innert 60 Tagen nach Ende der Steuer­periode einreichen. Melden Sie Ihr Unter­nehmen nicht ab, gilt dies als Verzicht auf die Befreiung von der Steuer­pflicht.

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