Wie läuft eine Betreibung ab?
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Aktualisiert am 09.11.2023
Forderung mithilfe einer Betreibung durchsetzen
Sie möchten eine Betreibung gegen eine Kundin einleiten? Lohnt sich das? Hier finden Sie Anleitungen rund um das Betreibungsverfahren in der Schweiz.
Zahlt Ihre Kundin trotz Gespräch und Mahnungen nicht, bleibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderung mithilfe einer Betreibung durchzusetzen. Viele Betreibungshandlungen können Sie bequem über den Online-Betreibungsschalter veranlassen. Hier erfahren Sie, wie Sie eine Betreibung einleiten, wie Sie den Rechtsvorschlag beseitigen, welche drei Betreibungsarten es gibt und was Sie am Ende des Betreibungsverfahrens erhalten.
Eine grafische Übersicht über die verschiedenen Arten, wie ein Betreibungsverfahren ablaufen kann, finden Sie hier:
Lohnt sich eine Betreibung?
Als Gläubiger müssen Sie die Kosten für die Betreibung vorschiessen. Prüfen Sie deshalb vor Einleitung des Betreibungsverfahrens, beziehungsweise spätestens nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat, wie gut Ihre Erfolgsaussichten sind.
Zur Prüfung Ihrer Erfolgsaussichten gehen Sie die folgende Checkliste durch:
- Zahlungsfähigkeit der Kundin
Ist die Schuldnerin zahlungsunfähig, können Sie bei ihr – abgesehen von einem Verlustschein – nichts mehr holen. Steht sie vor dem Konkurs, können Sie abwarten, bis das Konkursverfahren eröffnet wird, um dort Ihre Forderung einzugeben.
→ Klären Sie die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin mit einer aktuellen Betreibungsauskunft ab. Darin sehen Sie, ob bereits Betreibungen vorhanden sind und in welchem Stadium sich diese befinden. Bei Privatpersonen deuten insbesondere Betreibungen oder sogar Pfändungen des Steueramts oder der Krankenkasse auf drohende Zahlungsunfähigkeit hin, bei Unternehmen mehrmalige Konkursandrohungen.
→ Ist die Schuldnerin zahlungsunfähig, lohnt sich die Betreibung nicht. Schreiben Sie den ausstehenden Rechnungsbetrag ab. - Beweislage
Nur falls die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhebt, müssen Sie als Gläubiger Ihren Anspruch beweisen.
→ Stellen Sie Ihre Beweismittel in schriftlicher Form zusammen, beispielsweise einen unterzeichneten Auftrag oder Kaufvertrag, einen quittierten Lieferschein oder E-Mail-Korrespondenz.
→ Selbst wenn die Beweislage sehr schlecht ist, können Sie die Schuldnerin auf gut Glück betreiben: Denn viele Betriebene bezahlen die Forderung bei einer Betreibung und erheben keinen Rechtsvorschlag. Dann braucht es auch kein Gerichtsverfahren und folglich prüft niemand, ob Beweise vorliegen. Das Kostenrisiko ist gering, weil die Betreibung selbst je nach Höhe der Forderung noch nicht viel kostet. - Zeitaufwand
Wenn die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhebt, ist entscheidend, welche Beweismittel Sie für das Gerichtsverfahren in der Hand haben. Mit einem Rechtsöffnungstitel (Gerichtsentscheid oder unterzeichnete Schuldanerkennung) ist das Verfahren üblicherweise innert weniger Monate abgeschlossen. Wenn Sie nur weniger starke oder gar keine Beweismittel haben, müssen Sie die Forderung in einem ordentlichen Prozess durchsetzen. Das kann schlimmstenfalls Jahre dauern.
→ Wenn Sie kein Beweismittel haben, wägen Sie Kosten und Nutzen des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags besonders sorgfältig ab. Immerhin besteht beim vorgängigen Schlichtungsverfahren die Hoffnung, dass Sie mit der Schuldnerin eine Einigung erzielen können. - Kosten abschätzen
Vergessen Sie nicht: Als Gläubiger müssen Sie für jede Betreibungshandlung die Kosten vorschiessen. Die Schuldnerin muss Ihnen zwar diese Ausgaben ersetzen, wenn bei ihr aber nichts zu holen ist, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
→ Stellen Sie die voraussichtlichen Kosten anhand des Factsheets Betreibungskosten zusammen.
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Betreibung einleiten – so gehen Sie vor
Sind Sie der Ansicht, dass Sie zu Ihrem Geld – oder mindestens einem Teil davon – kommen können? Dann leiten Sie beim zuständigen Betreibungsamt die Betreibung ein. Ist die Schuldnerin eine Privatperson, wenden Sie sich an das Amt an ihrem Wohnsitz, bei juristischen Personen (AG, GmbH, Stiftung) sowie im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen an das Amt am Sitz des Unternehmens. Den Sitz des Unternehmens finden Sie einfach über den zentralen Firmenindex Zefix, der vom Bundesamt für Justiz kostenlos online angeboten wird.
Sie starten das Betreibungsverfahren, indem Sie beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreichen. Daraufhin stellt das Amt der Schuldnerin den Zahlungsbefehl zu.
- Das Betreibungsbegehren können Sie am Computer über den Online-Betreibungsschalter ausfüllen und einreichen.
- Für den Zahlungsbefehl und die Zustellungskosten müssen Sie als Gläubiger einen Vorschuss leisten (siehe Factsheet zu den Betreibungskosten in der Schweiz).
Sind Sie im Besitz eines Pfandes?
Haben Sie bei Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt – beispielsweise ein wertvolles Schmuckstück –, müssen Sie diesen Pfandgegenstand und den Namen eines allfälligen Dritteigentümers auf dem Betreibungsbegehren angeben. Handelt es sich beispielsweise um ein Darlehen für eine Liegenschaft, das Sie gewährt haben, und haben Sie dieses zu Ihrer Sicherheit im Grundbuch eintragen lassen, liegt ein sogenanntes Grundpfand vor, das verwertet werden kann. Dann müssen Sie zudem angeben, ob die Liegenschaft der Schuldnerin als Familienwohnung dient. Das gilt auch, wenn ein Bauhandwerkerpfandrecht vorliegt.
Idealfall: Schuldnerin bezahlt die offene Rechnung
Im Idealfall bezahlt die Schuldnerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls die offene Rechnung. Bezahlte Betreibungen gelten als berechtigt und bleiben damit für fünf Jahre im Betreibungsregister sichtbar. Eine Kundin, die auf einen makellosen Betreibungsauszug angewiesen ist, wird Sie deshalb bitten, beim Betreibungsamt die Löschung zu veranlassen. Sie können darauf eingehen – Sie persönlich gewinnen nichts, wenn die Betreibung weiterhin ersichtlich bleibt. Zwingen kann Sie die Kundin aber nicht.
Und wenn die Kundin Ihnen anbietet, das Geld zu überweisen, wenn Sie dafür die Betreibung löschen lassen? Nehmen Sie das Angebot an, damit kommen Sie schneller zu Ihrem Geld. Aber ziehen Sie die Betreibung erst zurück, wenn die Kundin Ihre Forderung samt Verzugszinsen und Betreibungskosten tatsächlich bezahlt hat.
Kein Rechtsvorschlag – so geht die Betreibung weiter
Als Gläubiger erhalten Sie ein Doppel des Zahlungsbefehls, der der Schuldnerin zugestellt wurde. Auf diesem Doppel teilt Ihnen das Betreibungsamt mit, ob diese Rechtsvorschlag erhoben hat oder nicht.
- Hat die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben, können Sie beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen; das Formular dafür finden Sie beim Online-Betreibungsschalter.
- Sie können das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen, Sie haben dafür maximal ein Jahr Zeit.
- Füllen Sie das Formular direkt am Computer aus. Anschliessend drucken Sie es aus, unterzeichnen und senden es an das zuständige Betreibungsamt.
Rechtsvorschlag gegen die Betreibung beseitigen
Erhebt Ihre Schuldnerin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, unterbricht sie damit das Betreibungsverfahren. Sie muss den Rechtsvorschlag nicht begründen. Es liegt an Ihnen als Gläubiger, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem Sie beweisen, dass Ihre Forderung tatsächlich besteht. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin haben Sie dafür ein Jahr Zeit.
Welchen Weg Sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einschlagen müssen, hängt davon ab, ob und welche Art von Beweismittel Sie haben.
- Sind Sie im Besitz eines Beweismittels in Form eines provisorischen Rechtsöffnungstitels?
Dann können Sie den Rechtsvorschlag im sogenannten provisorischen Rechtsöffnungsverfahren beseitigen. - Sind Sie im Besitz eines Beweismittels in Form eines definitiven Rechtsöffnungstitels?
Falls ja, können Sie den Rechtsvorschlag im sogenannten definitiven Rechtsöffnungsverfahren beseitigen. - Sie haben keine oder nur andere Beweismittel?
Dann müssen Sie den Rechtsvorschlag mit einer Anerkennungsklage im Zivilprozess beseitigen lassen.
Rechtsöffnungstitel und Beweismittel
Provisorische Rechtsöffnungstitel
- Einseitige schriftliche Schuldanerkennung, in welcher die Schuldnerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden (beispielsweise eine unterzeichnete Bestellung).
- Zweiseitiger schriftlicher Vertrag (zum Beispiel ein Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag), sofern der Gläubiger beweisen kann, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Auch öffentliche Urkunden sind provisorische Rechtsöffnungstitel, zum Beispiel: - Grundbucheinträge
- Definitive Pfändungsverlustscheine
- Pfandausfallscheine oder Konkursverlustscheine, sofern die Schuldnerin im Konkursverfahren die Forderung anerkannt hat
Definitive Rechtsöffnungstitel
Als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid (beispielsweise ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich) oder eine Verfügung. Das bedeutet, dass bereits ein Gericht oder eine Behörde entschieden hat, dass der Betrag geschuldet ist.
Andere Beweismittel
Ein anderes Beweismittel liegt vor, wenn es weder als provisorischer noch als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden kann. Dazu gehören beispielsweise E-Mails oder Zeugenaussagen.
So läuft das Rechtsöffnungsverfahren ab
- Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein rasches und summarisches Verfahren. Der Richter entscheidet keinen materiellen Rechtsstreit, sondern darf nur prüfen, ob Sie einen Rechtsöffnungstitel vorlegen können.
- Das Rechtsöffnungsbegehren stellen Sie beim Rechtsöffnungsrichter (häufig Bezirksgericht) am Betreibungsort. Sie können dafür die untenstehende Vorlage verwenden. Erkundigen Sie sich auch beim zuständigen Gericht, allenfalls stellt dieses ein Formular zur Verfügung.
- Je nach Gericht wird das Verfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt.
- Im Rechtsöffnungsverfahren legen Sie als Gläubiger dem Richter Ihr Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), eine öffentliche Urkunde oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
- Die Schuldnerin erhält vom Richter Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsbegehren mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Je nachdem, ob es sich um ein provisorisches oder um ein definitives Rechtsöffnungsverfahren handelt, kann sie verschiedene Einwände vorbringen:
- Provisorisches Rechtsöffnungsverfahren: Die Schuldnerin kann argumentieren, die Schuld sei bezahlt, gestundet, verrechnet oder verjährt. Zudem kann sie sämtliche Einwände vorbringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften: Zum Beispiel, dass sie sich beim Vertragsabschluss geirrt habe oder dass ihre Unterschrift gefälscht sei. Ihre Einwendungen muss sie nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
- Definitives Rechtsöffnungsverfahren: Hier kann die Schuldnerin nur vorbringen, die Schuld sei bezahlt, gestundet, verrechnet oder verjährt. Ob die Forderung tatsächlich besteht, wird nicht mehr geprüft, weil ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde den materiell-rechtlichen Streit bereits abschliessend beurteilt hat. Die Schuldnerin muss ihre Einwände mit Urkunden beweisen können.
- So geht es weiter im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren:
- Gewinnen Sie als Gläubiger, erteilt Ihnen das Gericht provisorische Rechtsöffnung. Sie können die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Auch dieses Formular erhalten Sie beim Online-Betreibungsschalter des Bundesamts für Justiz. Gegen die provisorische Rechtsöffnung kann die Schuldnerin innerhalb von 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreichen.
- Verlieren Sie als Gläubiger und erhalten Sie keine Rechtsöffnung, können Sie noch versuchen, den Rechtsvorschlag mit einer Anerkennungsklage auf dem ordentlichen Prozessweg zu beseitigen.
- So geht es weiter im definitiven Rechtsöffnungsverfahren:
- Gewinnen Sie als Gläubiger, erteilt Ihnen das Gericht definitive Rechtsöffnung. Sie können die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Auch dieses Formular erhalten Sie beim Online-Betreibungsschalter des Bundesamts für Justiz. Die Schuldnerin kann gegen ihre Niederlage nichts unternehmen. Wurde definitive Rechtsöffnung erteilt, ist eine Aberkennungsklage nicht möglich.
- Verlieren Sie als Gläubiger, können Sie noch versuchen, den Rechtsvorschlag mit einer Forderungsklage auf dem ordentlichen Zivilprozessweg zu beseitigen.
- Das Fortsetzungsbegehren können Sie frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Die Zeit zwischen der Einleitung und der Erledigung des Rechtsvorschlags wird an die Frist nicht angerechnet. Beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren hat die unterliegende Schuldnerin hat ihrerseits die Möglichkeit, auf Aberkennung der Forderung zu klagen.
So funktioniert die Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg
- Den Rechtsvorschlag müssen Sie in einem Zivilprozess beseitigen, wenn:
- Sie keine Beweismittel haben.
- Sie ein anderes Beweismittel besitzen, das aber weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist, wie beispielsweise eine E-Mail.
- das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren gegen Sie als Gläubiger entschieden hat.
- Der Weg dazu führt über die Anerkennungsklage. Dafür müssen Sie bei der für den Betreibungsort zuständigen Schlichtungsbehörde – auch Friedensrichter, Vermittler oder Gemeinderichter genannt – innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Schlichtungsgesuch einreichen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt, ob es dafür ein Formular zur Verfügung stellt.
- Die erste Station ist die Schlichtungsbehörde. Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, zwischen Ihnen und der Schuldnerin vorgängig zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die für beide Parteien akzeptabel ist. Zur Verhandlung müssen Sie grundsätzlich persönlich erscheinen. Kann keine Einigkeit erzielt werden, erhalten Sie eine Klagebewilligung, mit der Sie innert drei Monaten beim Gericht die Anerkennungsklage einreichen können. Mit dieser Klage verlangen Sie vom Gericht, dass es die Gültigkeit Ihrer Forderung in einem Urteil feststellt.
- Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren. Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren werden im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen. Die Schuldnerin kann hier alles vorbringen, was gegen Ihr Begehren spricht.
- Gewinnen Sie als Gläubiger den Prozess, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag der Schuldnerin auf, und Sie können beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen.
- Verlieren Sie den Prozess, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet und die Betreibung erscheint nicht mehr im Betreibungsregister der Schuldnerin. Falls Sie mit dem Gerichtsentscheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Ziehen Sie spätestens dafür eine Anwältin bei.
- Die Kosten für das Anerkennungsverfahren zahlt der Verlierer, ebenso eine allfällige Parteientschädigung für die Gegenseite, falls diese eine Anwältin beigezogen hat.
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Welche Betreibungsart kommt zur Anwendung?
Je nachdem, wer den Betrag schuldet, und je nach Art der Forderung wird die Betreibung in einem anderen Verfahren fortgeführt.
- Ihre Schuldnerin ist eine Privatperson oder Inhaberin eines Einzelunternehmens (nicht im Handelsregister eingetragen).
→ Es wird eine Betreibung auf Pfändung durchgeführt. - Sie haben beim Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt.
→ Es wird eine Betreibung auf Pfandverwertung durchgeführt. - Ihre Schuldnerin ist eine juristische Person (zum Beispiel eine AG oder GmbH) oder in einer bestimmten Eigenschaft im Handelsregister eingetragen (etwa als Inhaberin eines Einzelunternehmens oder als Mitglied einer Kollektivgesellschaft).
→ Es kommt zur Konkursbetreibung. Auf Begehren der Schuldnerin ist auch ein Privatkonkurs möglich.
So funktioniert die Betreibung auf Pfändung
- Sie als Gläubiger stellen das Fortsetzungsbegehren. Das können Sie bequem über den Online-Betreibungsschalter erledigen.
- Nachdem Sie den Kostenvorschuss (siehe Factsheet Betreibungskosten) geleistet haben, schreitet das Betreibungsamt sofort zur Pfändung. Die Schuldnerin wird spätestens am Tag vor der Pfändung mit der Pfändungsankündigung darüber informiert.
- Bei der Pfändung beschlagnahmt die Betreibungsbeamtin wertvolle Gegenstände aus dem Vermögen Ihrer Kundin. Oder sie pfändet ihren Lohn, soweit dieser das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet (Lohnpfändung). Es wird nicht mehr gepfändet, als notwendig ist, um die ausstehende Forderung zu decken.
- Wurde die Pfändung vollzogen und konnten Einkommen oder Vermögenswerte gepfändet werden, erhalten Sie als Gläubiger eine Pfändungsurkunde. Anschliessend stellen Sie mündlich oder schriftlich das Verwertungsbegehren an das Betreibungsamt.
- Wurde bewegliches Vermögen gepfändet, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung einreichen.
- Bei gepfändeten Grundstücken können Sie das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung einreichen.
- Im Fall einer Lohnpfändung müssen Sie in der Regel kein Verwertungsbegehren stellen, ausser der Arbeitgeber ist mit der Ablieferung der Lohnteile im Verzug, dann können Sie innert 15 Monaten seit der Pfändung das Verwertungsbegehren einreichen.
- Gepfändete Gegenstände werden im Verwertungsverfahren versteigert und der Erlös geht an Sie sowie allenfalls an andere Gläubiger, die ebenfalls die Pfändung beantragt haben.
So funktioniert die Betreibung auf Pfandverwertung
In diesem Verfahren stellen Sie anstelle des Fortsetzungsbegehrens ein Verwertungsbegehren. Das können Sie bequem über den Online-Betreibungsschalter erledigen.
- Ist das Pfand ein bewegliches Vermögensstück, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen.
- Handelt es sich bei Ihrem Pfand um einen unbeweglichen Gegenstand, etwa eine Liegenschaft, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen.
- Findet ein Gerichtsverfahren statt, um einen allfälligen Rechtsvorschlag zu beseitigen, wird die Frist, in der Sie das Verwertungsbegehren einreichen müssen, unterbrochen. Sie läuft erst weiter, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
- Das Betreibungsamt informiert daraufhin innert drei Tagen die Schuldnerin.
- Anschliessend schreitet das Betreibungsamt direkt zur Verwertung des Pfandes, denn in diesem Verfahren ist zum Voraus bekannt, welcher Gegenstand verwertet werden soll.
So funktioniert die Betreibung auf Konkurs
- Das Betreibungsamt stellt der Schuldnerin unverzüglich nach Erhalt Ihres Fortsetzungsbegehrens und des Kostenvorschusses (siehe Factsheet Betreibungskosten) die Konkursandrohung zu. Die Schuldnerin erhält nochmals eine Frist von 20 Tagen, um die offene Forderung zu bezahlen.
- Frühestens 20 Tage nach der Zustellung der Konkursandrohung und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls können Sie beim Konkursrichter am zuständigen Betreibungsort das Konkursbegehren stellen.
Verlustschein oder Geld – das Ende des Verfahrens
Haben neben Ihnen weitere Gläubiger Forderungen angemeldet, reicht der erzielte Erlös oft nicht, um alle offenen Rechnungen vollständig zu begleichen. Dann erstellt das Betreibungsamt eine Verteilungsliste. Sie erhalten also nur einen Teil Ihres Geldes oder gehen im schlimmsten Fall gar leer aus. Für den Teil Ihrer offenen Rechnung, der nicht gedeckt werden konnte, erhalten Sie einen Verlustschein. Dieser heisst je nach Verfahren Pfändungsverlustschein, Pfandausfallschein oder Konkursverlustschein.
Der Verlustschein respektive Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung und schliesst das Betreibungsverfahren vorerst ab. Der Pfändungsverlustschein und der Konkursverlustschein verjähren 20 Jahre nach Ausstellung oder ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs, wenn die Schuldnerin verstorben ist. Während dieser Verjährungsfrist respektive bis die Schuld bezahlt wurde, bleibt der Verlustschein im Betreibungsregister der Schuldnerin ersichtlich.
Pfändungsverlustschein bei der Betreibung auf Pfändung
Konnte das Betreibungsamt Vermögenswerte pfänden, werden vom Erlös zunächst die Verwaltungskosten abgezogen. Anschliessend erhalten Sie als Gläubiger den betriebenen Betrag und die Kosten, die Sie für das Betreibungsverfahren vorgeschossen haben. Reicht der Erlös nicht aus, führt das Betreibungsamt eine Nachpfändung durch, falls bei der Schuldnerin noch etwas zu holen ist.
Für den Teil Ihrer offenen Rechnung, der so nicht gedeckt werden konnte, erhalten Sie einen Pfändungsverlustschein. Ein solcher Schein gibt Ihnen folgende Möglichkeiten:
- Mit einem Pfändungsverlustschein können Sie innert sechs Monaten seit der Zustellung die Betreibung fortsetzen lassen. Es erfolgt direkt eine erneute Pfändung, ohne dass vorher nochmals ein Zahlungsbefehl zugestellt werden muss. Eine erneute Pfändung ist sinnvoll, wenn die Schuldnerin in der Zwischenzeit zu neuen pfändbaren Wertgegenständen gekommen ist oder wenn eine Lohnpfändung (weiterhin) möglich ist.
- Der Pfändungsverlustschein dient dem Gläubiger zudem als provisorischer Rechtsöffnungstitel, wenn die Schuldnerin bei einer erneuten Betreibung Rechtsvorschlag erhebt.
Pfandausfallschein bei der Betreibung auf Pfandverwertung
Hat eine Betreibung auf Pfandverwertung stattgefunden und reicht der erzielte Erlös nicht aus, um Ihre Forderung vollumfänglich zu decken, erhalten Sie einen Pfandausfallschein:
- Mit einem Pfandausfallschein können Sie innert Monatsfrist seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl ein Fortsetzungsbegehren stellen und eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs durchführen lassen.
Konkursverlustschein bei der Konkursbetreibung
Im besten Fall erhalten Sie als Gläubiger im Konkursverfahren eine Konkursdividende ausbezahlt, die die ganze Forderung inklusive Betreibungskosten deckt. Reicht der Erlös jedoch nicht aus, um alle Forderungen zu bezahlen, erhalten Sie für Ihren nicht gedeckten Teil einen Konkursverlustschein. Besitzen Sie einen solchen Konkursverlustschein, haben Sie damit folgende Möglichkeiten:
- Handelt es sich bei Ihrer Schuldnerin um eine Privatperson, können Sie diese wieder betreiben. Allerdings kann die Schuldnerin «Rechtsvorschlag kein neues Vermögen» erheben. Dann muss das Gericht prüfen, ob sie neues Vermögen bilden konnte. Dieses wird auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnet, zu dem je nach Kanton unterschiedliche Zuschläge hinzukommen: 30 bis 100 Prozent zum Grundbetrag und weitere Zuschläge, etwa Steuern.
- Ist die Schuldnerin eine juristische Person, wird sie nach Abschluss des Konkursverfahrens liquidiert und hört auf zu existieren. In diesem Fall dient Ihnen der Verlustschein lediglich als Beleg, um die offene Forderung in Ihrer Buchhaltung definitiv auszubuchen. Falls Sie im Zusammenhang mit der betreffenden Schuldnerin beim Bund bereits Mehrwertsteuer abgeliefert haben, können Sie diese mit dem Verlustschein zurückfordern.
Autor/-innen und Expert/-innen: Sabrina Frei, Hans Schoch