Steuerstraftaten und ihre Folgen
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Aktualisiert am 13.11.2023
Halten Sie den gesetzlichen Rahmen ein
Steueroptimierung ja, Steuerstraftat nein! Halten Sie sich bei der Steueroptimierung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sonst können Sie mit Busse, Geldstrafe oder sogar Gefängnis bestraft werden.
Möchten Sie für Ihr Unternehmen Steueroptimierungen vornehmen? Lassen Sie sich von einer Steuerexpertin oder einem Treuhänder beraten, wenn Sie dabei unsicher sind. Die Pflichten der Steuersubjekte sind vielfältig und dementsprechend sind auch die Massnahmen, die bei einer Verletzung drohen, unterschiedlich. Das sind die verschiedenen Straftatbestände und ihre Folgen inklusive Beispiele.
Steuerumgehung
Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn:
- ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,
- sich dieses (absonderliche) Vorgehen einzig mit der Absicht der Steuerersparnis erklären lässt und
- das ungewöhnliche Vorgehen auch tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen würde, wenn es von den Steuerbehörden akzeptiert würde.
Da beide Transaktionen innert kürzester Zeit erfolgten, stuft die Steuerbehörde sie als Schenkung unter Geschwistern ein. Im Kanton Aargau wird diese mit 8,7% besteuert, in diesem Fall somit mit 17’400 Franken.
Steuerumgehung wird nur in ausserordentlichen Situationen angenommen. Die oben genannten Kriterien dienen dabei als Katalog für die Abgrenzung von der steuerlich akzeptierten Steueroptimierung. Grundsätzlich sind Steuerpflichtige frei, wie sie ihre Rechtsverhältnisse gestalten.
Trotzdem: Überlegen Sie sich sehr gut, ob Sie wirklich die komplizierteste und exotischste Variante wählen wollen. Schliesslich gilt es ebenso, nicht nur die Steuern, sondern auch die übrigen mit einer Transaktion verbundenen Kosten im Auge zu behalten. Sie sind ferner sehr gut beraten, wenn Sie bei Bedarf auch noch andere als nur steuerliche Gründe für das gewählte Vorgehen darlegen können.
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Vollendete Steuerhinterziehung
Machen Sie in Ihrer Steuererklärung unvollständige oder falsche Angaben oder unterlassen Sie eine Angabe und wird dadurch Ihre Steuerbelastung tiefer oder gar Null, ist dies nach Schweizer Steuerstrafrecht eine Steuerhinterziehung.
Die Steuerhinterziehung ist «vollendet», wenn Sie aufgrund Ihrer Verheimlichung keine oder eine zu tiefe rechtskräftige Veranlagung erhalten haben, die verminderte Steuerbelastung also tatsächlich eingetreten ist.
Eine vollendete Steuerhinterziehung ist strafbar – auch wenn sie nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen wurde. Sie wird mit einer Busse bestraft, die in der Regel der Höhe der hinterzogenen Steuer entspricht. Zusätzlich zur Busse muss im Rahmen des Nachsteuerverfahrens natürlich auch der hinterzogene Steuerbetrag (einschliesslich Zinsen) bezahlt werden.
Die Busse kann bei leichtem Verschulden und/oder bei strafmildernden Umständen – etwa wenn der Steuerpflichtige bei der Feststellung des Sachverhalts kooperiert – auf einen Drittel herabgesetzt werden. Bei schwerem Verschulden, beispielsweise bei Widerhandlungen während mehrerer Veranlagungsperioden, kann sie bis zum dreifachen Betrag erhöht werden.
Einmalige straflose Selbstanzeige
Als steuerpflichtige Person haben Sie die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige. Reichen Sie eine solche Selbstanzeige ein, können Sie die Busse für eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung vermeiden – allerdings nur ein einziges Mal und bloss, wenn Sie proaktiv auf Ihr Fehlverhalten hinweisen. Die Steuerbehörde darf noch keine Kenntnis vom Vergehen haben beziehungsweise Ihnen noch keine Auflage gemacht haben. Wenn die Steuerbehörde Sie beispielsweise zum Einreichen weiterer Unterlagen oder zur Beantwortung von Fragen aufgefordert hat, ist es für eine straflose Selbstanzeige zu spät.
Für eine straflose Selbstanzeige müssen alle nicht deklarierten Werte der letzten zehn Jahre offengelegt werden – bei Selbstständigerwerbenden betrifft das Einkommen und Vermögen, bei AGs und GmbHs Gewinn und Kapital. Die Steuerbehörde berechnet anschliessend die Steuern, als ob die Steuererklärung in den betreffenden Jahren korrekt erstellt worden wäre. Von dieser neu errechneten Steuer wird die bereits bezahlte, definitiv veranlagte Steuer abgezogen. Die Differenz ist die geschuldete Nachsteuer über die vergangenen zehn Jahre. Auf diese Nachsteuer werden ab Fälligkeit zusätzlich Verzugszinsen erhoben. Es gibt jedoch keine Busse.
Versuchte Steuerhinterziehung
Bei der versuchten Steuerhinterziehung stellt die Steuerbehörde schon während des Veranlagungsverfahrens fest, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich steuerbare Elemente verheimlicht oder falsch angegeben hat.
Anders als die vollendete Steuerhinterziehung ist die versuchte Steuerhinterziehung nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festgesetzt würde.
Steuerbetrug
Werden zur Steuerhinterziehung vorsätzlich Urkunden gefälscht, ist dies Steuerbetrug. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung braucht es beim Steuerbetrug keine rechtskräftige Veranlagung. Es genügt bereits, wenn ein Unternehmer die gefälschten Urkunden – beispielsweise Jahresrechnung, Lohnausweis, Bescheinigung einer AG über die an die VR-Mitglieder ausgerichteten Entschädigungen, Bescheinigung einer Versicherungsgesellschaft – bei der Steuerbehörde eingereicht hat.
Die Geschäftsführerin der Pizzeria AG verfälscht eine Rechnung, die sie von ihrem Lieferanten erhalten hat und ändert die Rechnungssumme von 10’000 auf 40’000 Franken. Diese Rechnung dient ihr als Grundlage für die Buchhaltung, aus der sie anschliessend die Jahresrechnung erstellt.
Steuerbetrug wird nicht von den Steuer-, sondern von den Strafverfolgungsbehörden geahndet. Er hat massive Sanktionen zur Folge: Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (maximal 360 Tagessätze à maximal 3'000 Franken). Auch eine Busse von bis zu 10'000 Franken ist möglich. Hinzukommen können zudem die Strafen für Steuerhinterziehung.
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Autor/-innen und Expert/-innen: Sabrina Frei, Hans Schoch