Versicherungen für die Mitarbeitenden
Aktualisiert am 22.11.2023
Diese Versicherungen sind obligatorisch
Sobald Sie Personal einstellen, sind viele Sozialversicherungen obligatorisch für Ihren Betrieb. Sie müssen Ihre Angestellten bei der AHV anmelden, müssen sie gegen Unfall und Arbeitslosigkeit versichern und für alle mit einem bestimmten Mindestlohn eine Pensionskassenlösung haben. In vielen Branchen schreibt zudem ein GAV vor, dass Sie für Ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin melden Sie Ihre Firma bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der Ausgleichskasse Ihres Branchenverbands an. Am einfachsten geht das über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes. Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge für die AHV / IV, die EO und die Familienausgleichskasse.
Die Beiträge an AHV / IV / EO tragen Sie und Ihre Mitarbeitenden je zur Hälfte; die Beiträge für die Familienausgleichskasse müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber selber übernehmen.
Hier die wichtigsten Punkte zu den weiteren Sozialversicherungen. Mehr zu den einzelnen Versicherungszweigen und zu den besten Abschlussmöglichkeiten lesen Sie in unserem Lexikon und auf unserer Seite Sozialversicherungen .
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben. Die Hälfte davon können Sie Ihren Angestellten vom Lohn abziehen.
Die ALV zahlt bei Arbeitslosigkeit 70 oder 80 Prozent des versicherten Lohnes aus. Wie lange Stellenlose Geld erhalten, hängt von mehreren Faktoren ab: vom Alter, davon, ob jemand Kinder hat, und von der Beitragszeit.
Interessant für Sie als Unternehmer oder Unternehmerin sind aber vor allem:
- Kurzarbeitsentschädigung – bekannt geworden durch die Coronapandemie: Bei einem Einbruch der Aufträge deckt die Versicherung für eine begrenzte Zeit 80 Prozent des Lohnausfalls, sodass das Unternehmen die «Durststrecke» überstehen kann.
- Schlechtwetterentschädigung: Sie übernimmt 80 Prozent des Lohnausfalls, wenn schlechtes Wetter das Arbeiten verunmöglicht. Die Entschädigung wird nur in bestimmten Branchen ausgerichtet.
- Insolvenzentschädigung: Sie deckt die Lohnforderungen der Mitarbeitenden, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.
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Unfallversicherung nach UVG
Alle Ihre Angestellten müssen Sie gemäss UVG gegen Unfall versichern. Das gilt auch für Ihre Ehefrau, Ihren Partner, wenn diese im Betrieb mitarbeiten und einen Lohn beziehen. Die Versicherung gegen Betriebsunfall (BU) müssen Sie für alle Angestellten abschliessen, egal wie tief das Pensum. Gegen Unfälle in der Freizeit (NBU) versichern Sie Angestellte, die mindestens acht Wochenstunden in Ihrem Betrieb arbeiten.
Nach einem Unfall übernimmt die Unfallversicherung die Heilungskosten und bezahlt ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohnes (Obergrenze: 148‘200 Franken, Stand 2024). Das Taggeld wird bezahlt, bis der oder die Verunfallte wieder voll arbeitsfähig ist oder bis eine Invalidenrente gesprochen wird. Nach einem Todesfall erhalten die Witwe oder der Witwer und die Waisen eine Rente.
Die Unfallversicherung schliessen Sie entweder bei der SUVA oder bei einem privaten Versicherer ab. Je nach Branche müssen Sie Ihr Unternehmen zwingend bei der SUVA versichern.
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Berufliche Vorsorge in der Pensionskasse
Jeder Arbeitgeber muss die berufliche Vorsorge für seine Angestellten organisieren und sein Unternehmen einer Pensionskasse anschliessen. Obligatorisch versichern müssen Sie Mitarbeitende, die mindestens 22‘050 Franken pro Jahr verdienen (Stand 2024).
Bekannt ist die Pensionskasse vor allem als Teil der Altersvorsorge – mit einer Rente oder einer Kapitalzahlung nach der Pensionierung. Sie ist aber auch eine Versicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod und richtet Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten aus.
Bei der Pensionskasse haben Sie die Wahl. Sie können Ihre Angestellten für die BVG-Minimalleistungen versichern oder eine Pensionskassenlösung wählen, die beispielsweise bessere Leistungen bei Invalidität und Tod kennt, auch Löhne auch über dem BVG-Maximum versichert oder Leistungen für Konkubinatspartner kennt. Mehr zu den verschiedenen Möglichkeiten lesen Sie auf unserer Seite «Pensionskasse (BVG) ».
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Krankentaggeldversicherung – oft empfehlenswert
Werden Ihre Mitarbeitenden krank, sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin verpflichtet, den Lohn dennoch während einer bestimmten Zeit weiterzuzahlen. Im ersten Dienstjahr sind das drei Wochen, danach mehr – je länger eine Mitarbeiterin schon bei Ihnen gearbeitet hat, desto länger dauert diese Lohnfortzahlungspflicht. Die Dauer ist in Skalen festgeschrieben, je nachdem, wo Ihr Betrieb sich befindet, kommt die Basler, die Berner oder die Zürcher Skala zur Anwendung.
Die Lohnfortzahlungspflicht kann Ihr Unternehmen bei langen Krankheitsabwesenheiten in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Nicht nur müssen Sie den Lohn zahlen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, oft benötigen Sie zudem eine Ersatzarbeitskraft, die ebenfalls kostet. Dieses Risiko können Sie mit einer Krankentaggeldversicherung absichern. Solche Versicherungen decken in der Regel 80 Prozent des Lohnes während 720 oder 730 Tagen. Die Versicherungsprämien dürfen Sie zur Hälfte den Angestellten belasten.
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Versicherungen für das Personal im Überblick
Versicherung | Obligatorisch? | Die wichtigsten Leistungen (Stand 2024) |
---|---|---|
AHV / IV | Ja | Renten im Alter, bei Invalidität, an Hinterbliebene,
|
EO | Ja | Entschädigung für den Erwerbsausfall von Dienstleistenden in Militär, Zivildienst und Zivilschutz
|
Familienausgleichskasse | Ja | Familienzulagen von 200 (Kinder bis 16) oder 250 Franken (Jugendliche in Ausbildung bis 25), die Zulagen variieren je nach Kanton |
Arbeitslosenversicherung | Ja | Arbeitslosentaggelder
Schlechtwetterentschädigung Insolvenzentschädigung |
Unfallversicherung | Ja | Heilungskosten Taggeld
Hinterlassenenrenten |
BVG – Pensionskasse | Ja, ab Jahreslohn von 22‘050 Franken | Altersrente oder Kapital Invalidenrente Kinderrente Hinterlassenenleistungen |
Krankentaggeldversicherung | Nein, ausser wenn im GAV vorgeschrieben | 80% des versicherten Lohnes während 720 oder 730 Tagen |
- Mehr Informationen zu den Sozialversicherungen in unserem Lexikon.
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Autorin: Käthi Zeugin