Zulagen, Fringe Benefits und Spesen
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Aktualisiert am 27.11.2023
Ergänzende Lohnbestandteile
Die monatliche Zahlung an Ihre Angestellten besteht nicht nur aus dem Grundlohn, es kommen eine Reihe von Zulagen und Nebenleistungen dazu. Einige davon sind obligatorisch, andere freiwillig.
Zulagen und Zuschläge – zum Teil obligatorisch
Dazu gehören zum Beispiel der Zuschlag bei Überstunden, Kinderzulagen, Trinkgelder – viele dieser Zahlungen sind obligatorisch. Die wichtigsten finden Sie in der folgenden Auflistung – samt einigen Informationen zu Bestimmungen und zur Frage, ob darauf Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen sind.
Überstunden
Bestimmungen:
- Gesetzlich vorgesehen: Vergütung der Überstunden mit Zuschlag zum Grundlohn von 25% oder – falls der Angestellte einverstanden ist – zeitliche Kompensation von gleicher Dauer
- Im Arbeitsvertrag kann schriftlich eine andere Lösung vereinbart oder die Entgeltung der Überstunden ganz ausgeschlossen werden, was vor allem bei höheren leitenden Angestellten häufig der Fall ist.
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Überzeit
Bestimmungen:
- Vergütung der Überzeit zwingend, gesetzlich vorgesehen: Zuschlag zum Grundlohn von in der Regel 25% oder – falls der Angestellte einverstanden ist – zeitliche Kompensation von gleicher Dauer.
- Ausnahmen von der Bestimmung: Für das Büropersonal sowie die technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, ist eine Vergütung erst zwingend, wenn die Überzeitarbeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Für höhere leitende Angestellte (regelmässig das oberste Kader) gelten die Bestimmungen zur Überzeit grundsätzlich nicht.
- Im Arbeitsvertrag kann schriftlich eine andere Entgeltung vereinbart werden, diese darf aber den Angestellten nicht schlechter stellen als die gesetzliche Bestimmung.
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
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Nachtarbeit
Bestimmungen:
- Vergütung zwingend, geregelt im Arbeitsgesetz
- Bis 24 Nächte pro Jahr: Zuschlag 25%
- Bei dauernder Nachtarbeit (ab 25 Nächten): zeitliche Kompensation oder Zeitzuschlag von 10%
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Sonntagsarbeit
Bestimmungen:
- Vergütung zwingend
- Bis 6 Sonntage pro Jahr: Zuschlag 50% sowie zeitliche Kompensation
- Bei dauernder Sonntagsarbeit (ab 7 Sonntagen): zeitliche Kompensation oder Zeitzuschlag von 10%
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Pikettdienste
Bestimmungen:
- Sind grundsätzlich zu entschädigen, aber keine gesetzlichen Vorschriften zur Höhe der Vergütung
Beispiel: Grundlohn: Fr. 5'000.–
Bei 12 h: Fr. 25.–
Bei 24 h: Fr. 40.–
Samstags: Fr. 100.–
Sonntags: Fr. 125.–
Woche (Mo–Fr): Fr. 250.–
Woche (Mo–So): Fr. 450.–
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Inkonvenienzzulage, zum Beispiel Lärm-, Schutzzulage
Bestimmungen:
- Keine gesetzlichen Vorschriften, kann in Gesamtarbeitsverträgen geregelt sein
- Betrag individuell
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Kinderzulagen
Bestimmungen:
- Gesetzlich vorgeschrieben für Kinder bis 16 (erwerbsunfähige Kinder bis 20)
- Mindestens Fr. 200.–/Monat
- Einzelne Kantone kennen höhere Beiträge, Auskunft bei der zuständigen Ausgleichskasse
Sozialversicherungsbeiträge: Nein
Ausbildungszulagen
Bestimmungen:
- Gesetzlich vorgeschrieben für Kinder zwischen 16 und 25 Jahren, solange sie in Ausbildung sind (für Kinder über 15 auch schon mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung)
- Mindestens Fr. 250.–/Monat
- Einzelne Kantone kennen höhere Beiträge, Auskunft bei der zuständigen Ausgleichskasse
Sozialversicherungsbeiträge: Nein
Wegentschädigung
Bestimmungen:
- Keine gesetzlichen Vorschriften
Beispiele:
Bei Änderung des Arbeitsorts und Verlängerung des Arbeitswegs: Fr 250.– während des ersten Jahres
Bei Benutzung des privaten Fahrzeugs für Geschäftszwecke: Fr. 0.40/km
Sozialversicherungsbeiträge: Nein
Verpflegungszulage
Bestimmungen:
- Keine gesetzlichen Vorschriften
Beispiel:
Fr. 100.–/Monat
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Trinkgelder
Bestimmungen:
- Keine gesetzlichen Vorschriften
Beispiel: Individuelle Vergütung oder das Trinkgeld wird gesammelt und auf alle Angestellten gleichermassen verteilt.
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Funktionszulage
Bestimmungen:
- Keine gesetzlichen Vorschriften
- Wird in der Regel zwölfmal pro Jahr ausgezahlt und im 13. Monatslohn nicht berücksichtigt.
Beispiel: Bei Übernahme einer Zusatzfunktion wie Lehrlingsausbildung oder Ad-interim-Führungsfunktion: Fr. 250.– bis Fr. 800.– pro Monat je nach Verantwortung
Sozialversicherungsbeiträge: Ja
Fringe Benefits: Diese Zusatzleistungen schätzen Arbeitnehmende
Vom Geschäftsauto bis zur Beteiligung an Fitnessabos – Fringe Benefits ziehen fähige Mitarbeitende an und positionieren Ihre Firma als gute Arbeitgeberin. Je nach Funktion sind sie ein wichtiger Bestandteil der Entlöhnung. Einige Ideen finden Sie in der folgenden Auflistung.
- Längerer Mutterschafts- und/oder Vaterschaftsurlaub als gesetzlich geregelt
- Tiefere Arbeitszeiten als die üblichen 42 Stunden pro Woche
- Mehr Ferien als gesetzlich vorgeschrieben
- Jährlicher Gesundheitscheck
- Mitarbeiteraktien
- Reka-Checks
- Verpflegungsvergünstigung
- Beteiligung an Weiterbildungskosten
- Sabbatical
- Freiwillige Zulagen für besondere Anlässe (Geburtstage, Hochzeiten, Geburten, Todesfälle)
- Beteiligung an Kosten für den öffentlichen Verkehr oder sonstige Entschädigungen des Arbeitswegs
- Geschäftsfahrzeug auch für den Privatgebrauch
- Geschäftshandy auch für den Privatgebrauch
- Firmenparkplatz
- Flugmeilen
- Überobligatorische Versicherungsleistungen (zum Beispiel höhere Beteiligung an den Pensionskassenbeiträgen, Krankentaggeld, Zusatzversicherung UVG)
- Beteiligung an Lebensversicherungsprämien
- Beiträge an Kinderbetreuung
- Vergünstigungen und Rabatte auf Dienstleistungen und Produkten des eigenen Unternehmens
- Vergünstigungen und Rabatte auf Dienstleistungen und Produkten anderer Unternehmen
- Kostenlose Berufskleider (gesetzlich zwingende Schutzkleidung muss in jedem Fall durch den Arbeitgeber bezahlt werden)
- Vorzugszinsen bei Hypotheken
- Beteiligung an Fitnessabonnement oder sonstigen Freizeitkosten
- Unterstützung politischer und/oder gemeinnütziger Engagements
Spesen – nutzen Sie die Vorlage für Ihr Spesenreglement
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Ihren Angestellten die Kosten zu vergüten, die diesen im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Um Diskussionen mit Mitarbeitenden über die Höhe der Spesen zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein schriftliches Spesenreglement als Vertragsbeilage zu erstellen.
Bei Ihren leitenden Angestellten können Sie zur administrativen Erleichterung statt der üblichen Rückzahlung der effektiven Spesen aufgrund der originalen Belege auch eine Pauschalspesenentschädigung vorsehen (in der Regel zwischen 3 und 5 Prozent des Nettolohns, gedeckt werden die effektiven Auslagen). Mit dieser Entschädigung sind Spesen von bis zu 50 Franken pro Ereignis oder Ausgabe abgegolten; diese Kosten dürfen nicht mehr zur separaten Auszahlung eingereicht werden. Pauschalspesenauszahlungen müssen immer auf dem Lohnausweis deklariert werden.
Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna