Arbeitsverträge – das müssen Sie wissen
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Aktualisiert am 27.11.2023
Der richtige Arbeitsvertrag für jede Stelle
Sie möchten eine Vakanz neu besetzen oder Sie planen einen Ausbau Ihrer Firma. Je nach Branche und Funktion gibt es verschiedene Anstellungsarten mit unterschiedlichen Verträgen.
Massgebend ist zudem, woher eine Kandidatin, ein Spezialist, den Sie einstellen möchten, kommt. Denn für ausländische Arbeitskräfte gelten spezielle Bestimmungen; unterschieden wird dabei, ob sie aus der EU/EFTA oder einem Drittstaat stammen.
Einzelarbeitsvertrag – die häufigste Form
Je nach Tätigkeit des zukünftigen Mitarbeiters entscheiden Sie, in welcher Form Sie ihn anstellen. Am häufigsten ist die Anstellung mit einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag. Dabei gibt es verschiedene Punkte festzulegen:
- Beschäftigungsgrad: 100 Prozent oder Teilzeit
- Dauer: auf einen bestimmten Zeitraum befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsvolumen, Arbeitszeiten oder -tage: gemäss Ihrer Personalbedarfsplanung
- Lohnmodalitäten: Anstellung im Stunden- oder Monatslohn – wobei die Mitarbeiterbindung grösser ist, wenn Sie Angestellte im Monatslohn bezahlen.
Auch können Sie einen Ausbildungsplatz anbieten in Form einer Lehrstelle oder eines Praktikums. Letzteres dauert meist zwischen ein paar Wochen und einem Jahr, je nach Tätigkeit, und richtet sich an Schulabgängerinnen oder Studenten, die erste Berufserfahrung sammeln. Jugendliche dürfen ab 13 Jahren beschäftigt werden, bis zum Alter von 18 gilt dabei der gesetzliche Jugendarbeitnehmerschutz.
- Private Adressänderungen und/oder Kontoänderungen
- Veränderung im Zivilstand inkl. Namensänderungen
- Geburtsschein nach einer Niederkunft
Besondere Arbeitsverhältnisse
Seltener werden andere Zusammenarbeitsformen vereinbart – so gibt es etwa Verträge mit:
- Freien Mitarbeitenden, die im Auftrag für Sie arbeiten, aber nicht direkt bei Ihnen angestellt sind – sogenannte Freelancer oder Projektmitarbeitende. Für diese können die Bestimmungen eines Einzelarbeitsvertrags gelten, in der Regel sind sie aber selbstständig erwerbend und damit nicht Ihre Angestellten (Kriterien für die Einstufung unter «Arbeiten mit Freelancern»).
- Heimarbeitenden, die ihre Arbeit bei sich zu Hause und selbstständig verrichten, ohne dass Sie sie direkt kontrollieren.
- Handelsreisenden, die auf Rechnung für Sie in gewissen Regionen arbeiten und dafür mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausserhalb Ihrer Geschäftsräume im Aussendienst tätig sind.
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Wenn die Ehefrau, der Ehemann im Betrieb mitarbeitet
Arbeitet Ihre Ehefrau, Ihr Gatte gelegentlich in Ihrem Betrieb mit, brauchen Sie keinen Arbeitsvertrag aufzusetzen und sind auch nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Ein Lohn ist also zum Beispiel nicht geschuldet, wenn etwa der Ehemann fürs Blumengeschäft der Gattin ab und zu Transportfahrten macht oder die Ehefrau eines Garagisten beim Ausfüllen der Steuererklärung hilft.
Ist der Einsatz jedoch umfangreicher und regelmässiger als eine vereinzelte Aushilfe – spätestens wenn er oder sie eine auswärtige Arbeitskraft ersetzt –, hat Ihr Partner, Ihre Partnerin Anspruch auf eine «angemessene Entschädigung». Wie hoch diese ausfällt, hängt von Art und Umfang der geleisteten Arbeit ab, aber auch von der Ertragslage des Betriebs und Ihrem Lebensstandard als Paar. Rechtlich handelt es sich nicht eigentlich um Lohn, sondern um einen Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile, die der eine Ehepartner durch die Arbeitsleistung des anderen erlangt.
Was regelt ein GAV?
Gesamtarbeitsverträge enthalten häufig günstigere Bedingungen für die Arbeitnehmenden, zum Beispiel zu:
- Lohn (manche GAV sehen auch Mindestlöhne vor)
- Lohnfortzahlungspflicht bzw. Krankentaggeldversicherung
- Ferien
- Arbeitszeitvorschriften
- Kündigungsfristen/-schutz
Ist ein GAV anwendbar, wird er Teil des Arbeitsvertrags und hat gesetzesähnlichen Charakter. Widersprechen sich GAV und Einzelarbeitsvertrag, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Variante.
Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna