Einzelarbeitsverträge – achten Sie auf diese Punkte
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Aktualisiert am 27.11.2023
Arbeitsverträge am besten schriftlich
Der Einzelarbeitsvertrag bindet Ihren neuen Mitarbeiter und Ihre Firma rechtlich aneinander und regelt das Arbeitsverhältnis. Dadurch entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten (siehe Art. 319 ff. OR). Die Form des Einzelarbeitsvertrags ist gesetzlich nicht vorgegeben (Ausnahme: bei besonderen Einzelarbeitsverträgen). Er kann auch mündlich oder sogar stillschweigend zustande kommen – zum Beispiel wenn Ihre Nichte in den Ferien jeweils bei Ihnen jobbt, ohne dass Sie darüber eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Haben Sie mit Ihrem neuen Mitarbeiter, Ihrer neuen Mitarbeiterin nur eine mündliche Vereinbarung, müssen Sie sie oder ihn spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn über folgende Punkte schriftlich informieren, wenn das Arbeitsverhältnis noch länger andauert (befristet oder unbefristet):
- die Namen der Vertragsparteien,
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- die Funktion des Arbeitnehmers,
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge,
- die wöchentliche Arbeitszeit.
Am besten bestätigen Sie Ihrem Mitarbeiter, Ihrer Mitarbeiterin diese Punkte gleich zu Beginn, auch wenn Sie keinen eigentlichen, von beiden Parteien unterschriebenen Arbeitsvertrag aufsetzen.
Zwingender Inhalt:
- Name und Adresse des/der Arbeitnehmenden
- Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Funktionsbezeichnung
- Lohn und allfällige Zuschläge
- Wöchentliche Arbeitszeit
Zusätzlich sind folgende Informationen sinnvoll:
- Beschäftigungsgrad (üblicherweise in Prozent)
- Dauer der Anstellung (unbefristet oder befristet)
- Arbeitsort (ein Ort oder mehrere möglich)
- Ferien (mindestens 4 Wochen, für Jugendliche unter 20 Jahren mindestens 5 Wochen)
- Probezeit (0 bis maximal 3 Monate möglich, im Lehrvertrag maxinal 6 Monate)
- Kündigungsfrist, während und nach der Probezeit (gesetzliche Regelung oder Abweichung?)
- Verweis auf geltende Reglemente
Reglemente zum Vertragsbestandteil erklären
Bei einer Anstellung gibt es viele Einzelheiten zu regeln. Es ist aber nicht unbedingt nötig, alle in jedem einzelnen Arbeitsvertrag festzuhalten. Viele Bestimmungen – etwa zu den Kurzabsenzen, zum Ferienbezug, zu Spesen – können Sie stattdessen in einem Personalreglement oder in Spezialreglementen festhalten. Wenn Sie das Reglement im Arbeitsvertrag zum Vertragsbestandteil erklären und es bei der Anstellung abgeben, hat es dieselbe Gültigkeit wie der Vertrag.
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Verträge für befristete Arbeitsverhältnisse
Wollen Sie jemanden für einen begrenzten Zeitraum anstellen, schliessen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Folgende Punkte gilt es dabei zusätzlich zu beachten:
- Die Befristung muss klar geregelt sein – entweder auf bis zu einem bestimmten Datum oder beispielsweise bis zum Abschluss eines Projekts. Eine Formulierung «so lange, wie genügend Arbeit vorhanden ist», wäre ungültig.
- Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung am Ende der Befristung (Art. 334 Abs. 1 OR). Wollen Sie eine Kündigungsmöglichkeit während der befristeten Anstellung festsetzen, müssen Sie dies mit dem oder der Angestellten so schriftlich vereinbaren. Ansonsten gilt: Erst ab einer Anstellungsdauer von zehn Jahren, kann ein für mehr als zehn Jahre vereinbartes, befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
- Besteht ein wichtiger Grund, können beide Parteien auch bei befristeten Verträgen jederzeit fristlos kündigen.
- Das Gesetz sieht für befristete Arbeitsverträge keine Probezeit vor. Sie können aber bei der Anstellung eine Probezeit vereinbaren, dann gelten dieselben Bestimmungen wie bei einem unbefristeten Vertrag.
- Die Kündigungssperrfristen bei Krankheit oder Unfall sowie Schwangerschaft gelten bei befristeten Anstellungen nicht. Das Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin, auch wenn der Angestellte dann noch arbeitsunfähig ist. Anders ist dies nur, wenn Sie vereinbart haben, dass auch im befristeten Arbeitsverhältnis (ordentlich) gekündigt werden kann. Dann gelten alle Regeln zum Kündigungsschutz; zudem darf die Kündigung nicht missbräuchlich sein.
- Es besteht eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens drei Monate vereinbart wurde. Und anders als beim unbefristeten Anstellungsverhältnis gilt diese Pflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Keine Kettenarbeitsverträge
Bei Kettenarbeitsverträgen werden mehrere befristete Verträge mit demselben Arbeitnehmer nahtlos aneinandergereiht. Geschieht dies ohne ersichtlichen sachlichen Grund, interpretiert das Gericht solche Vertragskonstrukte regelmässig als unbefristeten Arbeitsvertrag – inklusive aller dazugehörigen rechtlichen Folgen und unabhängig davon, was Sie mündlich oder schriftlich vereinbart haben.
In bestimmten Fällen sprechen aber gute Gründe für eine Ausnahme: Projektbezogene, befristete Anstellungen können befristet erneuert werden, wenn ein Projekt abgeschlossen ist und ein neues startet. Auch Saisonarbeitende können Sie wiederholt anstellen.
Arbeitsverträge für Lernende, Handelsreisende und Heimarbeit
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden sind im Gesetz spezielle Verträge vorgesehen, die besonderen Einzelarbeitsverträge:
- Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR)
- Handelsreisendenvertrag (Art. 347 ff. OR)
- Heimarbeitsvertrag (Art. 351 ff. OR)
Vertrag mit Lernenden
Für Verträge mit Lernenden gelten besondere Bestimmungen. Ein Lehrvertrag muss immer schriftlich aufgesetzt werden, es gibt dafür einen einheitlichen Lehrvertrag. Sind Lernende unter 18 Jahre alt, müssen ihre Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Vertrag mitunterschreiben. Der Vertrag muss vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigt werden (hier erfahren Sie mehr zum Thema Lernende).
Der Handelsreisendenvertrag
Einen Handelsreisendenvertrag erhalten Mitarbeitende, die im Aussendienst Geschäfte für Ihre Firma abschliessen oder vermitteln und ausserhalb Ihrer Geschäftsräume tätig sind. Die Reisetätigkeit muss mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Die Geschäfte mit den Kunden werden in Ihrem Namen abgeschlossen und Ihnen in Rechnung gestellt.
Solchen Mitarbeitenden schulden Sie einen Lohn sowie den Ersatz der angefallenen Spesen. In der Regel besteht der Lohn aus einem Fixum und einer Provision, Sie können aber auch nur eines von beiden vereinbaren. Soll der Lohn nur aus Provisionen bestehen, müssen diese ein angemessenes Entgelt für die Arbeit des Handelsreisenden ergeben.
Bei Krankheit oder Unfall haben Handelsreisende zudem Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung besteht nicht nur wie bei anderen Arbeitnehmenden aus dem vereinbarten fixen Lohnanteil, sondern auch aus einer «angemessenen Entschädigung» für den Ausfall der Provision (falls Sie eine solche vereinbart haben). Macht die Provision weniger als einen Fünftel des gesamten Lohnes aus, können Sie mit Ihrem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag schriftlich abmachen, dass bei Krankheit oder Unfall keine Entschädigung für die ausfallende Provision geschuldet ist.
Für die Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses gelten dieselben Bedingungen wie bei anderen Arbeitsverträgen. Bei Branchen mit starken saisonalen Schwankungen ist jedoch eine minimale Kündigungsfrist von zwei Monaten vorgeschrieben – Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen diese während der Saison einhalten, Ihr Angestellter ausserhalb der Saison.
Der Handelsreisendenvertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens folgende Regelungen enthalten:
- Dauer der Anstellung (befristet oder unbefristet)
- Vollmachten
- Lohn und allfällige Zuschläge wie Spesen
- Wohnt Ihr Mitarbeiter, Ihre Mitarbeiterin im Ausland, zudem das anwendbare Recht und den Gerichtsstand
Der Heimarbeitsvertrag
Eine Heimarbeitnehmerin verrichtet ihre Arbeit an einem selbst bestimmten Ort ausserhalb Ihrer Geschäftsräume – üblicherweise bei sich zu Hause. Handelt es sich um eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit – zum Beispiel um das Anbieten von IT-Dienstleistungen oder um Textilproduktion –, gilt neben den Bestimmungen im OR auch das Heimarbeitsgesetz.
Heimarbeitnehmende müssen Ihre Aufträge ausführen und den korrekten Umgang mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Materialien und Geräten sicherstellen. Ihre Firma muss die abgelieferte Arbeit rasch prüfen und allfällige Mängel innert einer Woche beanstanden, sonst gilt die Arbeit als abgenommen.
Heimarbeitnehmende müssen Sie bei den Sozialversicherungen anmelden, zudem haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Wenn jemand aber nur kurz und vorübergehend bei Ihnen tätig ist, entfällt die Lohnfortzahlungspflicht. Weitere Rechte und Pflichten finden Sie in der Übersicht.
Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna