Probezeit – prüfen, ob man zusammenpasst
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Aktualisiert am 27.11.2023
Das gilt während der Probezeit
Viele neue Anstellungen beginnen mit einer Probezeit – beide Seiten sollen prüfen können, ob eine längerfristige Zusammenarbeit ihren Vorstellungen entspricht.
Laut Gesetz gilt der erste Monat als Probezeit (Art. 335b OR), im schriftlichen Arbeitsvertrag kann man sie auf maximal drei Monate verlängern. Vereinbarungen über eine längere Probezeit sind in der Privatwirtschaft ungültig. Nur die Probezeit eines Lehrvertrags können Sie bis auf maximal sechs Monate ausdehnen, wenn Sie aufgrund der Leistung oder des Verhaltens des Lernenden Vorbehalte haben.
Während der Probezeit gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Kündigungsfrist von sieben (Kalender-)Tagen für beide Seiten. Der Kündigungsschutz im Fall von Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Schwangerschaft besteht während dieser Zeit nicht. Allerdings dürfen auch während der Probezeit keine missbräuchlichen oder diskriminierenden Kündigungen ausgesprochen werden – etwa aufgrund der Religionszugehörigkeit eines Mitarbeiters.
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Probezeit sinnvoll nutzen
Führen Sie in der ersten Woche der Anstellung als Vorgesetzter ein Gespräch mit der neuen Mitarbeiterin und erläutern Sie ihr, was die Ziele für die Probezeit sind (siehe auch «Checkliste: Neue Mitarbeitende einführen»). Idealerweise fassen Sie die Ziele in Form einer kurzen, schriftlichen Zielvereinbarung zusammen. Während der Probezeit kann die Mitarbeiterin sich daran orientieren und weiss jederzeit, was sie noch lernen muss.
Probezeitgespräch – erste Beurteilung
Vereinbaren Sie ein Probezeitgespräch am Ende der Probezeit. Machen Sie zusammen mit der Mitarbeiterin eine Standortbestimmung und halten Sie diese schriftlich fest (siehe Vorlage). Übergeben Sie ein Doppel der Mitarbeiterin und legen Sie das andere in ihr Personaldossier ab.
Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna