Temporäre Arbeitskräfte für Spitzenzeiten
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Aktualisiert am 27.11.2023
Der Vertrag mit einer Temporärfirma
Brauchen Sie dringend Arbeitskräfte und haben keine Zeit, auf Personalsuche zu gehen? Temporäres Personal wird Ihnen über eine Temporärfirma befristet und meist kurzfristig zur Verfügung gestellt. Es entsteht ein Dreiecksverhältnis (siehe Grafik): Die Arbeitnehmenden sind mit einem Rahmenvertrag bei der Temporärfirma angestellt, verrichten aber die Arbeit in Ihrem Betrieb, wofür sie mit der Temporärfirma einen Einsatzvertrag vereinbaren. Sie selbst als Einsatzbetrieb schliessen mit der Temporärfirma einen Verleihvertrag ab und bezahlen eine Vergütung pro Einsatz. Mit der temporär bei Ihnen eingesetzten Person haben Sie selbst keinen direkten Vertrag; diese erhält ihren Lohn von der Temporärfirma.
Der Vorteil dabei: Sie kommen schnell zum nötigen Personal und haben keinen Aufwand mit der Selektion und mit der Personaladministration. Der Nachteil: Sie zahlen höhere Personalkosten, als wenn Sie die Person direkt anstellen würden. Für die Temporärbranche besteht ein GAV «Personalverleih» und gibt es spezielle gesetzliche Vorschriften im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
Dreiecksverhältnis mit Temporärangestellten
Das gehört in den Verleihvertrag
Auch wenn es pressiert und Sie dringend Arbeitskräfte benötigen – der Verleihvertrag mit der Temporärfirma muss schriftlich sein und mindestens folgende Punkte beinhalten:
- die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde,
- die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit,
- den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes,
- die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen,
- die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten,
- die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen.
Achten Sie darauf, dass die Temporärfirma die für den Personalverleih notwendige Bewilligung besitzt – ist dies nicht der Fall, ist der Verleihvertrag nicht gültig.
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So kündigen Sie Temporärangestellten
Folgende minimale Fristen gelten, wenn Sie temporäre Arbeitskräfte nicht mehr benötigen:
- bei ununterbrochener Einsatzdauer bis zu drei Monaten: zwei Tage (damit sind Arbeitstage gemeint),
- bei ununterbrochener Einsatzdauer vom vierten bis und mit dem sechsten Monat: sieben Tage (Kalendertage),
- ab dem siebten Monat der Beschäftigung: ein Monat (aber nicht wie bei einem Arbeitsvertrag nach OR auf das Ende eines Monats, sondern auf den gleichen Tag des folgenden Monats).
Doch können Sie einem Temporärangestellten überhaupt kündigen? Eigentlich sind ja gar nicht Sie sein Arbeitgeber, sondern das Temporärbüro. Nehmen Sie deshalb den Verleihvertrag zur Hand: Ist darin nichts anderes festgehalten, muss das Temporärbüro die Kündigung aussprechen. Nehmen Sie also schnellstmöglich Kontakt auf.
Häufig finden sich aber im Verleihvertrag Bestimmungen, dass der Einsatzbetrieb, also Sie, die Kündigung aussprechen darf. Dann gelten die oben genannten Fristen. Und auch bei Temporärmitarbeitenden gilt, dass eine Kündigung nicht missbräuchlich sein darf. Nachdem die Probezeit abgelaufen ist, sind zudem die Sperrfristen zu beachten.
Temporäre fest übernehmen
Sind Sie mit einer Temporärmitarbeiterin sehr zufrieden und haben Sie das notwendige Budget für eine Festanstellung? Dann können Sie diese Mitarbeiterin übernehmen und festanstellen. Sie müssen sich dabei an die Kündigungsfristen der Temporärfirma halten. Alternativ können Sie auch eine mit der Temporärfirma abgemachte Übernahmepauschale bezahlen, um die Mitarbeiterin gleich an sich zu binden. In der Regel finden sich die Bestimmungen dazu in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Temporärfirma.
Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna