Fristlose Kündigung
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Aktualisiert am 28.11.2023
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, ist der oder die Angestellte mit sofortiger Wirkung entlassen und muss die Sachen packen. Eine solche fristlose Kündigung ist nur dann erlaubt, wenn ein Vertragspartner seine Pflichten so sehr verletzt hat, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird. Sie kann sowohl von der Arbeitgeberin als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden (Art. 337 OR).
Fristlose Kündigungen führen fast immer zu langwierigen Auseinandersetzungen und Rechtsstreit. Wenn also die Situation nicht ganz eindeutig ist – zum Beispiel wenn eindeutig ein Betrug vorliegt –, überlegen Sie, ob es nicht auch einen anderen Weg gibt, etwa eine reguläre Kündigung mit Freistellung. Sie ersparen sich damit viel Ärger.
Gründe für fristlose Entlassungen seitens des Arbeitgebers können unter anderem sein:
- Geschäftsschädigende Handlungen – in Leistung und/oder Verhalten (zum Beispiel Missachtung wichtiger Hygienerichtlinien, Bedrohung von Mitarbeitenden)
- Verüben einer Straftat – Beispiele: Diebstahl, Geldwäsche, Betrug, Drohungen
- Schwere Verletzungen der Persönlichkeit anderer – insbesondere Mobbing oder sexuelle Belästigung
- Nichteinhalten zwingender Weisungen und Reglemente – zum Beispiel Verweigerung der zugewiesenen Arbeit
- Arbeitszeitbetrug, eigenmächtiger Ferienbezug
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers
Wichtige Gründe für fristlose Kündigungen seitens der Arbeitnehmenden können unter anderem sein:
- Dass der Arbeitgeber nach Abmahnung durch den Arbeitnehmer wiederholt den Lohn nicht auszahlt.
- Dass der Arbeitnehmerin wichtige vertragliche Rechte nicht zugestanden werden – etwa wenn eine Mitarbeiterin, die als Verkäuferin angestellt wurde, dauernd keinen Kundenkontakt erhält.
- Bestehende Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz
- Schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – etwa wenn der Arbeitgeber seine Angestellten nicht gegen sexuelle Belästigung schützt.
- Beschimpfungen, Drohung
- Ein Angestellter beleidigte einen Kollegen mehrfach, griff ihn einmal auch körperlich an und drohte ihm, ihn «fertigzumachen» (BGE 127 III 351).
- Ein Maler-Vorarbeiter bezeichnete seinen Chef vor der ganzen Belegschaft als «geldgieriges Arschloch» (Entscheid 4C.435/2004 vom 2. Februar 2005).
- Eine langjährige Arbeitnehmerin stellte ein Video auf Facebook, in dem sie über einen Vorgesetzten lästerte. Auch verstiess sie mehrfach gegen interne Regeln (Entscheid 8C_800/2016 vom 12. Dezember 2017).
- Berufliches Versagen, massive Pflichtverletzung
- Ein Lastwagenchauffeur überfuhr ein Stoppsignal und verletzte dabei den Lenker eines korrekt fahrenden Personenwagens. Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle entzogen (Entscheid 4A_625/2016 vom 9. März 2017)
- Eine Pflegefachfrau hatte nachts die Schichtleitung in einer psychiatrischen Klinik, in der sich auch suizidgefährdete Patienten aufhielten. Sie schloss für längere Zeit die Tür des Stationszimmers, sodass sie nicht mehr mitbekam, was auf der Station passierte, was für die Patienten ein Risiko bedeutete, und versuchte anschliessend, ihr Versäumnis mithilfe einer Lüge zu vertuschen (Entscheid 4A_112/2017 vom 30. August 2017).
- Lügen, Straftaten, Verletzung der Treuepflicht
- Eine Arbeitnehmerin akzeptiert oder verlangt Schmiergelder (BGE 124 III 25).
- Eine Angestellte im Pflegeheim verletzte die Treuepflicht, als sie nachts ohne Wissen des Arbeitgebers im Heim einen Film drehte, der danach in einer kritischen Fernsehsendung ausgestrahlt wurde (BGE 127 III 310).
- Ein Angestellter manipulierte den E-Mail-Verkehr in seiner Firma so, dass die E-Mails des Chefs auch an ihn weitergeleitet wurden (BGE 130 III 28).
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So gehen Sie bei einer fristlosen Entlassung richtig vor
Eine fristlose Kündigung müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin direkt, nachdem Sie eine Verfehlung festgestellt haben, aussprechen – und zwar innerhalb von zwei, drei Tagen. Warten Sie länger, wird dies als Eingeständnis gewertet, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses offenbar doch nicht unzumutbar ist.
- Persönliches Kündigungsgespräch
Versuchen Sie wenn immer möglich, die Kündigung persönlich auszusprechen. Am Kündigungsgespräch übergeben Sie das Kündigungsschreiben im Doppel und holen die Unterschrift des Mitarbeiters ein zum Zeichen der Kenntnisnahme (hier lesen Sie mehr zum Kündigungsgespräch). Ziehen Sie eine zweite Person zum Gespräch bei. So haben Sie einen Zeugen, der bei Bedarf Aussagen zum Kündigungsgespräch machen kann. - Telefonisches Kündigungsgespräch
Lässt sich kein persönliches Gespräch organisieren, können Sie die Kündigung auch per Telefon aussprechen. Wollen Sie das Gespräch zu Beweiszwecken aufnehmen, benötigen Sie dafür das Einverständnis des Mitarbeitenden. Sie können stattdessen dafür sorgen, dass eine Zeugin das Telefonat mithört. Informieren Sie vor dem Aussprechen der Kündigung den Mitarbeiter, dass eine weitere Person am Gespräch teilnimmt. Sagen Sie ihm, dass er die Kündigung auch schriftlich zugestellt erhält, und schicken Sie das Schreiben gleich anschliessend eingeschrieben ab. Das Kündigungsdatum ist in diesem Fall der Tag, an dem Sie das Telefongespräch geführt haben.
Wann sind rechtliche Schritte sinnvoll?
Je nach Schweregrad der Verfehlung der fristlos gekündigten Mitarbeiterin können Sie weitere Rechtsschritte veranlassen. Bei einer Straftat beispielsweise könnten Sie die Mitarbeiterin anzeigen und Schadenersatz fordern. In der Regel lohnen sich weitere rechtliche Schritte aber erst, wenn die Schadensumme sehr hoch oder Ihr Imageverlust gross ist.
Verfasst von der Gryps-Redaktion