Familienzulagen für Eltern
In Zusammenarbeit mit
Aktualisiert am 29.11.2023
Eltern haben Anspruch auf Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die finanzielle Belastung, die Kinder mit sich bringen, wenigstens teilweise ausgleichen. Sie werden ausgerichtet ab dem ersten Tag des Geburtsmonats – bis zum 16. Geburtstag oder, wenn das Kind noch in Ausbildung ist, bis zum 25. Geburtstag.
Den Antrag auf diese Zulagen stellt ein Vater, eine Mutter direkt bei Ihnen als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Sie müssen den Antrag an Ihre Familienausgleichskasse weiterleiten. Anschliessend zahlen Sie die Zulagen monatlich zusammen mit dem Lohn aus.
Ihre Angestellten mit Kindern haben Anspruch auf Familienzulagen:
- Kinderzulage von mindestens 200 Franken für jedes Kind bis 16 Jahre
- Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken für Kinder von 16 bis maximal 25 Jahren, solange sie sich in einer Ausbildung befinden
Die Familienzulagen werden von den Kantonen ausgerichtet. Diese können höhere Ansätze und Geburts- oder Adoptionszulagen vorsehen. Eine einmalige Geburtszulage gibt es in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schwyz, Uri, Waadt und Wallis (Stand 2023).
Pro Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Sind beide Eltern zum Bezug berechtigt, bestehen schweizweit einheitliche Koordinationsbestimmungen.
Das müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin tun
Sie müssen Ihren Betrieb an eine anerkannte Familienausgleichskasse anschliessen – unabhängig davon, ob Sie Angestellte mit oder ohne Kinder beschäftigen. Viele Familienausgleichskassen werden von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen betrieben. Auf der Website der Ausgleichskassen erhalten Sie alle erforderlichen Formulare zum Downloaden und Ausfüllen.
Ihre Angestellten mit Kindern, die die Familienzulage über Ihren Betrieb anfordern, füllen das Anmeldeformular aus. Sie ergänzen darauf die Angaben zum Arbeitgeber, unterschreiben das Formular und senden es an die Ausgleichskasse.
Verändert sich die Familiensituation eines Angestellten, der über Ihren Betrieb Familienzulagen bezieht – zum Beispiel durch eine Scheidung –, müssen Sie dies der Ausgleichskasse melden. Und tritt eine Mitarbeiterin mit Familienzulagen aus Ihrem Betrieb aus, müssen Sie der Ausgleichskasse eine Austrittsmeldung einreichen (siehe auch «Austrittscheckliste»).
Jetzt Spezialisten für HR-Services finden
Nutzen Sie den Bedarfs-Check und unsere Einkaufsexperten finden für Sie bis zu drei passende Anbieter.
Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna