Personal

Obligatorische Unfallversicherung (UVG)

In Zusammenarbeit mit 

UVG

Aktualisiert am 29.11.2023

UVG – Ihre Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin

Damit Ihre Mitarbeitenden im Fall von Berufs- und Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten finanziell abgesichert sind, müssen Sie Ihre Firma einer Unfallversicherung nach UVG anschliessen.

Die Unfallversicherung nach UVG ist obligatorisch. Gegen die Folgen von Berufsunfällen (BU) sowie Berufskrankheiten müssen Sie alle Ihre Mitarbeitenden versichern, gegen die Folgen eines Unfalls in der Freizeit (NBU) nur diejenigen, die mindestens acht Wochenstunden in Ihrem Betrieb arbeiten. Sind Sie in einer Branche tätig, die der Suva unterstellt ist, müssen Sie sich der Suva anschliessen. Ansonsten können Sie den Unfallversicherer frei wählen (mehr zur Unfallversicherung und zur Wahl des Versicherers lesen Sie unter «Richtig versichert bei Unfall im Betrieb»).

Die Prämie für die Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zahlt das Unternehmen, die Prämie für Nichtberufsunfälle tragen in der Regel die Mitarbeitenden. Diese Beträge werden jeweils vom Lohn abgezogen.

TippSie können freiwillig auch die Zahlung der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen oder Löhne über dem UVG-Maximum versichern. Damit positionieren Sie sich als attraktiver Arbeitgeber, interessante Arbeitgeberin.


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So müssen Sie Ihre Mitarbeitenden über UVG versichern

Obligatorisch gegen Unfall zu versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Dazu gehören neben den «normal» in Ihrem Betrieb Beschäftigten auch:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Lehrlinge und Schnupperlehrlinge
  • Praktikantinnen und Praktikanten

Sind Sie selbstständig erwerbend, müssen Sie sich selbst nicht gegen Unfall versichern, können dies aber freiwillig tun. Auch eine Ehefrau, die ohne Barlohn im Betrieb ihres Mannes arbeitet, muss nicht unfallversichert werden (hier finden sie die genauen gesetzlichen Regeln).

Versichert sind nach einem Unfall unter anderem die Heilungskosten sowie der Erwerbsausfall (sämtliche Leistungen finden Sie im «Factsheet UVG-Leistungen»). Bei Arbeitsunfähigkeit haben Ihre Mitarbeitenden Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes, wobei der maximale versicherte Jahreslohn 148'200 Franken beträgt (Stand 2024). Im Rahmen der UVG-Zusatzversicherung können auch Lohnanteile über dieser Obergrenze versichert werden.

Gut zu wissen Verunfallt ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder informiert Sie eine Mitarbeiterin, dass sie in der Freizeit einen Unfall hatte, müssen Sie dies unverzüglich dem Unfallversicherer melden. Wie Sie am besten vorgehen, lesen Sie unter «Unfallmeldung bei der Versicherung».
Unfall und Berufskrankheit – die DefinitionEin Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Quelle ATSG). Beispiel: Beinbruch, weil man eine Kiste die Treppe hinunterträgt, dabei einen Stein übersieht und stürzt.

Als Berufskrankheit gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes Krankheiten, die nachweislich überwiegend aufgrund der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden. Beispiel: Hautkrankheit aufgrund chemischer Einwirkung am Arbeitsplatz.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeitenden startet am Tag der Arbeitsaufnahme bereits auf dem Arbeitsweg. Er endet am 31. Tag nach dem Austritt oder nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.

Achtung Machen Sie Ihre Mitarbeitenden vor Anstellungsende schriftlich darauf aufmerksam, dass die Deckung der Unfallversicherung 31 Tage nach Austritt endet (Nachdeckung). Ihre Mitarbeitenden können noch während dieser 31 Tage für weitere sechs Monate eine Abredeversicherung abschliessen – etwa wenn sie zwischen zwei Stellen eine längere Pause einlegen. Ist jemand nicht mehr unfallversichert, muss er bei der Krankenkasse die Unfalldeckung einschliessen. Eine Formulierungshilfe finden Sie in der «Vorlage Kündigungsbestätigung».

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