Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
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Aktualisiert am 29.11.2023
UVG – Ihre Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
Damit Ihre Mitarbeitenden im Fall von Berufs- und Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten finanziell abgesichert sind, müssen Sie Ihre Firma einer Unfallversicherung nach UVG anschliessen.
Die Unfallversicherung nach UVG ist obligatorisch. Gegen die Folgen von Berufsunfällen (BU) sowie Berufskrankheiten müssen Sie alle Ihre Mitarbeitenden versichern, gegen die Folgen eines Unfalls in der Freizeit (NBU) nur diejenigen, die mindestens acht Wochenstunden in Ihrem Betrieb arbeiten. Sind Sie in einer Branche tätig, die der Suva unterstellt ist, müssen Sie sich der Suva anschliessen. Ansonsten können Sie den Unfallversicherer frei wählen (mehr zur Unfallversicherung und zur Wahl des Versicherers lesen Sie unter «Richtig versichert bei Unfall im Betrieb»).
Die Prämie für die Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zahlt das Unternehmen, die Prämie für Nichtberufsunfälle tragen in der Regel die Mitarbeitenden. Diese Beträge werden jeweils vom Lohn abgezogen.
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So müssen Sie Ihre Mitarbeitenden über UVG versichern
Obligatorisch gegen Unfall zu versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Dazu gehören neben den «normal» in Ihrem Betrieb Beschäftigten auch:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Lehrlinge und Schnupperlehrlinge
- Praktikantinnen und Praktikanten
Sind Sie selbstständig erwerbend, müssen Sie sich selbst nicht gegen Unfall versichern, können dies aber freiwillig tun. Auch eine Ehefrau, die ohne Barlohn im Betrieb ihres Mannes arbeitet, muss nicht unfallversichert werden (hier finden sie die genauen gesetzlichen Regeln).
Versichert sind nach einem Unfall unter anderem die Heilungskosten sowie der Erwerbsausfall (sämtliche Leistungen finden Sie im «Factsheet UVG-Leistungen»). Bei Arbeitsunfähigkeit haben Ihre Mitarbeitenden Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes, wobei der maximale versicherte Jahreslohn 148'200 Franken beträgt (Stand 2024). Im Rahmen der UVG-Zusatzversicherung können auch Lohnanteile über dieser Obergrenze versichert werden.
Als Berufskrankheit gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes Krankheiten, die nachweislich überwiegend aufgrund der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden. Beispiel: Hautkrankheit aufgrund chemischer Einwirkung am Arbeitsplatz.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeitenden startet am Tag der Arbeitsaufnahme bereits auf dem Arbeitsweg. Er endet am 31. Tag nach dem Austritt oder nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
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Verfasst von der Gryps-Redaktion