Risiko Scheidung – das können Sie vorkehren
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Aktualisiert am 16.11.2023
Scheidung – was geschieht mit dem Unternehmen?
Bei einer Scheidung müssen Sie – grob gesagt – die Hälfte von dem, was Sie während der Ehe aus Einkommen angespart haben, an Ihre Frau, Ihren Mann abgeben. Das kann Ihr Unternehmen in einen heiklen finanziellen Engpass bringen.
Unabhängig von der Rechtsform wird bei einer Scheidung der Wert des Unternehmens berechnet. Haben Sie Ihren Betrieb ganz während der Ehe aufgebaut, fällt die Hälfte dieses Wertes an Ihre Partnerin, Ihren Partner. Haben Sie das Unternehmen mit in die Ehe gebracht, wird die Differenz zwischen dem damaligen Wert und dem Wert im Zeitpunkt der Scheidung geteilt. Ausgenommen ist lediglich der sogenannte konjunkturelle Mehrwert – das sind zum Beispiel Kapitalgewinne an der Börse. Alles, was Sie durch Ihren Einsatz erwirtschaftet haben, der industrielle Mehrwert, wird geteilt.
Gegen diese hälftige Teilung lässt sich einiges unternehmen. Allerdings nicht erst im Zeitpunkt der Scheidung, sondern schon früher, wenn Sie und Ihre Frau, Ihr Mann noch am selben Strick ziehen. Dann können Sie in Ruhe eine für beide Seiten faire Lösung erarbeiten.
Das gilt, wenn Sie nichts vorkehren
Wenn Sie und Ihr Ehemann, Ihre Gattin keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt für Sie der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei dem das eheliche Vermögen in vier sogenannte Gütermassen aufgeteilt ist (siehe unten stehende Infobox).
Mann und Frau haben je zwei sogenannte Gütermassen, das Eigengut und die Errungenschaft.
Eigengut Mann | Errungenschaft Mann | Errungenschaft Frau | Eigengut Frau |
Zum Eigengut zählen:
- Gegenstände, die dem Mann oder der Frau ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, zum Beispiel die Kleider, der Schmuck, Sportgeräte
- Vermögenswerte, die eine Seite mit in die Ehe gebracht hat
- Vermögenswerte, die eine Seite während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat
- Genugtuungsansprüche – zum Beispiel wegen einer Körperverletzung
- Ersatzanschaffungen für Eigengut, zum Beispiel die mit Geld aus einer Erbschaft gekauften Aktien
Zur Errungenschaft zählen:
- Erwerbseinkommen
- Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen, zum Beispiel die AHV-Rente, und Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Erträge des Vermögens, auch des Eigenguts, etwa Bankzinsen, Dividenden, Mietzinseinnahmen
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft, zum Beispiel das Auto, das mit Erspartem aus dem Erwerbseinkommen gekauft wurde
Von Bedeutung ist die Aufteilung in Eigengut und Errungenschaft bei der Auflösung der Ehe, zum Beispiel durch Scheidung. Dann kommt es zur sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung: Jede Seite behält ihr Eigengut, der Saldo der beiden Errungenschaften – der sogenannte Vorschlag – wird hälftig geteilt.
Die Errungenschaftsbeteiligung kann für Unternehmer-Ehepaare eine gute Lösung sein. Dies vor allem dann, wenn zum Beispiel die Ehefrau sich hauptsächlich um Kinder und Haushalt kümmert und daneben noch im Geschäft ihres Mannes mithilft. Bei einer Scheidung – oder auch im Todesfall – ist sie an der Errungenschaft aus dem Geschäft beteiligt.
Während der Ehe | ||
Eigengut Mann | Errungenschaft Mann = Geschäftskapital | Eigengut Frau |
Nach der Scheidung | |||
Eigengut Mann | ½ = Anteil Mann | ½ = Anteil Frau | Eigengut Frau |
Die Auszahlung der Ex-Frau oder des Ex-Mannes kann so viel Kapital aus dem Unternehmen abziehen, dass der Fortbestand gefährdet ist. Deshalb schliessen viele verheiratete Unternehmerinnen und Unternehmer einen Ehevertrag ab. Es gilt, eine Balance zwischen Absicherung der Partnerin, des Partners und Sicherung des Unternehmens zu schaffen.
Wenn eine Seite im Geschäft der anderen mitarbeitet
Eine häufige Situation: Der Jungunternehmer baut sein Geschäft auf, seine erste Mitarbeiterin ist seine Ehefrau, die für den Betrieb die Buchhaltung macht, Offerten Rechnungen und Mahnungen schreibt. Zwar gilt im Eherecht, dass Mann und Frau gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen haben – mit Hausarbeit, Kinderbetreuung, Geldverdienen oder auch Mitarbeit im Betrieb. Wenn aber eine solche Mitarbeit über diesen Beitrag an den Familienunterhalt hinausgeht, schuldet der Unternehmer seiner Frau eine angemessene Entschädigung.
Wie viel das sein soll, lässt das Gesetz allerdings offen. Viele Jungunternehmer können sich keinen branchenüblichen Lohn leisten; dann sollte die Entschädigung dem Lebensstandard der Familie und der Ertragslage der Firma entsprechen. Wichtig: Diese Entschädigung stellt keinen Lohn dar, sie ist lediglich ein Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile, die durch die Mitarbeit entstehen.
Wenn eine Seite ins Geschäft der anderen investiert hat
Sie wollen expandieren und benötigen dazu Kapital. Damit die Firma keinen teuren Kredit aufnehmen muss, steuert Ihr Ehepartner die nötige Summe aus einer Erbschaft bei, also aus Eigengut. Was passiert mit dem Geld, falls es zur Scheidung kommt?
Zunächst einmal muss Ihr Betrieb dem Ehepartner die investierte Summe zurückzahlen. Hat der Betrieb seit der Investition an Wert gewonnen, hat der Ehepartner zudem Anrecht auf einen Anteil am Mehrwert – sofern nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.
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Ehevertrag zum Schutz des Unternehmens
Mit einem Ehevertrag können Sie und Ihre Ehefrau, Ihr Gatte die Vermögensverhältnisse individuell regeln und so das Fortbestehen des Unternehmens sichern. Einen solchen Ehevertrag müssen Sie gemeinsam von einem Notar – je nach Kanton bei einer anderen Urkundsperson – beurkunden lassen.
Unternehmerklausel bei der Errungenschaftsbeteiligung
Im Ehevertrag können Sie als Unternehmer oder Firmeninhaberin Ihr Berufs- und Gewerbevermögen zu Eigengut erklären. Das ist bei jeder Art von selbständiger Erwerbstätigkeit möglich, also bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, einer Bäckerei, einer Arztpraxis, einem Treuhandbüro, einem Software-Dienstleister oder einer Fabrik. Auch eine Beteiligung an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gehört dazu.
Eine solche Vereinbarung im Ehevertrag stellt natürlich den Ehepartner, der nicht am Unternehmen beteiligt ist, deutlich schlechter. Gibt es neben dem Betriebsvermögen weitere Errungenschaftsmittel, können Sie zum Beispiel im Ehevertrag vereinbaren, dass diese bei einer Scheidung ganz dem anderen Ehepartner zufallen.
Erträge des Eigenguts dem Eigengut zuweisen
Im Ehevertrag können Ehepaare vereinbaren, dass die Erträge des Eigenguts – die an sich zur Errungenschaft gehören (siehe Infobox) – auch ins Eigengut fallen. Damit müssen diese Erträge bei einer Scheidung nicht mit dem Ehepartner, der Gattin geteilt werden. Eine solche Vereinbarung ist etwa dann interessant, wenn Sie Ihren Betrieb mit in die Ehe gebracht haben oder wenn Sie während der Ehe die Firma erben.
Vorschlagsteilung ändern
Eine weitere Möglichkeit im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung: Sie ändern die Vorschlagsteilung ab und vereinbaren im Ehevertrag, dass der ganze Vorschlag an den geschäftsführenden Ehepartner fällt. Damit ist das Geschäft, auch wenn Sie es während der Ehe aufgebaut haben, weitgehend aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung herausgehalten.
Möglich sind auch andere Verteilschlüssel: Sie können zum Beispiel vereinbaren, dass die nicht geschäftsführende Seite ihre ganze Errungenschaft behalten kann oder den Löwenanteil des Vorschlags erhält – dies insbesondere dann, wenn Sie das Geschäftsvermögen zu Eigengut erklärt haben.
Mehrwertbeteiligung ausschliessen
Oft kommt es vor, dass ein Ehepartner Kapital in die Firma des anderen investiert. Bei einer Scheidung kann dieser Ehepartner das investierte Geld zurückfordern. Hat die Firma in der Zwischenzeit an Wert gewonnen, hat der Geldgeber auch einen Anteil an diesem Mehrwert zugut – was unter Umständen eine grosse Summe aus dem Unternehmen abzieht. Im Ehevertrag lässt sich diese Mehrwertbeteiligung ausschliessen; die Rückzahlung des ursprünglichen Betrags ist aber so oder so geschuldet.
Gütertrennung – geteilt wird nichts
Wenn Sie und Ihre Ehefrau, Ihr Gatte im Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, gibt es bei einer Scheidung gar nichts zu teilen. An den Ersparnissen, die der Ehemann, die Gattin während der Ehe gemacht hat, ist man nicht beteiligt.
Oft gibt es aber dennoch Vermischungen der beiden Vermögen – vor allem dann, wenn zum Beispiel die Ehefrau ins Geschäft ihres Partners investiert hat. Dann hat sie bei der Scheidung eine Ersatzforderung wie bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Gütergemeinschaft – meist zu umständlich für Unternehmer
An sich gibt die Gütergemeinschaft Ehepaaren am meisten Möglichkeiten, ihre Vermögensverhältnisse individuell zu regeln. Das kann insbesondere in erbrechtlicher Hinsicht interessant sein.
Für die meisten Unternehmer ist die Gütergemeinschaft dennoch nicht geeignet. Gerade wenn der Betrieb während der Ehe auf- oder ausgebaut wurde, sich also (zum grössten Teil) im Gesamtgut befindet, wird es umständlich: Entscheide von einiger Tragweite müssen dann die Eheleute gemeinsam fällen. Hinzu kommt, dass je nach Situation das ganze Gesamtgut in die Haftung gegenüber Dritten einbezogen wird.
Autor/-innen und Expert/-innen: Rahel Lüönd, Oliver Odermatt