Versicherungen & Riskmanagement

Berufliche Vorsorge – das gilt bei der Pensionskasse

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Berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden

Aktualisiert am 08.01.2024

BVG – die Eckpunkte

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die 2. Säule der Vorsorge in der Schweiz. Getragen wird diese Säule von den Pensionskassen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Betrieb einer Pensionskasse anzuschliessen und mindestens die Hälfte der Beiträge für Ihre Angestellten zu finanzieren. Über die Pensionskasse sind Ihre Angestellten gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Obligatorisch und im BVG geregelt ist nur ein Minimum. Viele Pensionskassen kennen aber im überobligatorischen Teil auch weitergehende Leistungen und versichern zum Beispiel höhere Löhne als im BVG-Obligatorium vorgesehen (siehe unten stehende Grafik). Für die überobligatorischen Leistungen sind die Statuten und Reglemente der jeweiligen Pensionskasse massgebend.

Diese Mitarbeitenden müssen Sie bei der Pensionskasse anmelden

Ihre Angestellten sind ab 18 – genauer: ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs – gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Haben sie das 24. Altersjahr vollendet, wird ihnen vom Lohn auch ein Beitrag für das Alterssparen abgezogen – vorausgesetzt, ihr Lohn erreicht mindestens die Eintrittsschwelle.

Nicht obligatorisch versichert sind:

  • Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal drei Monaten
  • Mitarbeitende, die bei Ihnen nebenberuflich tätig sind und für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind
  • Personen, die gemäss IV zu mindestens 70 Prozent erwerbsunfähig sind, also eine volle IV-Rente beziehen
  • Im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder

Was gilt für den Inhaber, die Unternehmerin?

Wer als Gründer einer GmbH oder AG in der eigenen Firma mitarbeitet, gilt als angestellt erwerbstätig und untersteht der BVG-Pflicht.

Für Selbstständigerwerbende, etwa für die Inhaberin eines Einzelunternehmens, ist die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch. Ein freiwilliger Anschluss ist jedoch möglich. Sofern Sie Mitarbeitende beschäftigen, können Sie sich bei der Pensionskasse Ihres Personals versichern (falls deren Reglement das erlaubt). Weitere Möglichkeiten sind die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie Verbandslösungen, die in verschiedenen Branchen bestehen.


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Was ist Ihr Anliegen zur beruflichen Vorsorge? (Mehrfachnennung möglich)

Arbeitgeberpflichten in der beruflichen Vorsorge

Die Verantwortung für den Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge liegt bei Ihnen als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin. Laut Art. 11 BVG müssen Sie Ihren Betrieb einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder selber eine solche errichten. Sie sind also sowohl für die Versicherung Ihrer Mitarbeitenden in einer Pensionskasse als auch für die pünktliche Bezahlung der Prämien verantwortlich.

Die BVG-Beiträge setzen sich zusammen aus einem Sparteil, einer Risikoprämie und einem Verwaltungskostenanteil. Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen mindestens die Hälfte der Beiträge finanzieren. Den Rest ziehen Sie Ihren Mitarbeitenden vom Lohn ab.

Gut zu wissenÜbernehmen Sie einen höheren Anteil an den Pensionskassenbeiträgen, fördern Sie damit Ihr Image als interessanter Arbeitgeber.

Jeweils Ende Jahr melden Sie Ihrer Pensionskasse die voraussichtlichen AHV-Jahreslöhne für das kommende Jahr. Eintritte und Austritte sowie Änderungen im Beschäftigungsgrad oder substanzielle Lohnerhöhungen im laufenden Geschäftsjahr müssen Sie der Pensionskasse ebenfalls melden; das Formular dafür finden Sie in der Regel auf der Website der Pensionskasse (mehr zur Rolle des Arbeitgebers lesen Sie im Bereich Personal unter «Berufliche Vorsorge über die Pensionskasse».

Mitarbeitende dürfen mitbestimmen

Jede Vorsorgeeinrichtung muss einen Kassenvorstand wählen. Dieser setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Mitarbeitenden zusammen. Die Mitarbeitenden wählen ihre Vertreter aus dem Kreis der versicherten Personen. Der Kassenvorstand überwacht, dass die Pensionskasse korrekt geführt wird, und er ist auch zuständig, wenn Leistungen im Vorsorgeplan geändert werden sollen.

Das BVG schreibt zudem vor, dass der Arbeitgeber für die Wahl der Pensionskasse das Einverständnis des Personals benötigt. Seit Sommer 2020 gibt es dazu einen Entscheid des Bundesgerichts, der deutlich vom bisher üblichen Vorgehen abweicht: Gemäss diesem Urteil muss die Belegschaft einem Wechsel der Pensionskassenlösung vorgängig, also bevor der bestehende Vertrag gekündigt wird, zustimmen. Nachträglich zu informieren – und bei ausbleibender Opposition von einer Zustimmung auszugehen –, wie das oft gemacht wurde, reicht nicht. Weiter sieht das Bundesgericht nicht nur die blosse Zustimmung durch das Personal vor, sondern eine aktive Mitbestimmung im Prozess. 

Tipp Wenn Sie eine neue Pensionskassenlösung suchen, holen Sie eine Vertretung des Personals früh ins Boot und bestreiten Sie den weiteren Weg gemeinsam. Dokumentieren Sie diesen Prozess, um für einen allfälligen Streitfall gerüstet zu sein. Ob das Verfahren korrekt eingehalten wurde, entscheidet nämlich die bisherige Vorsorgeeinrichtung, die nicht ganz ohne Eigeninteresse sein dürfte. Sollte die Pensionskasse einen Austritt verweigern, haben Sie die nötigen Unterlagen in der Hand, um die aktive Mitbestimmung des Personals zu belegen.

Arbeitgeberbeitragsreserve als Sicherheit

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, insgesamt mindestens gleich viel Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen wie Ihre Angestellten. Damit Sie diese Prämienzahlungen auch in schlechten Geschäftsjahren garantiert leisten können, empfiehlt es sich, in guten Zeiten eine Arbeitgeberbeitragsreserve zu bilden. Sie haben die Möglichkeit, dafür ein zweckgebundenes Konto bei Ihrer Pensionskasse zu eröffnen. Die Einzahlungen auf dieses Konto sind dann reserviert für die Bezahlung der BVG-Prämien.

Tipp Die zusätzlichen Beiträge können Sie als geschäftsmässig begründeten Aufwand vollumfänglich in der Steuererklärung geltend abziehen und so in guten Geschäftsjahren Ihre Steuerbelastung reduzieren.

Umgang mit Vorbehalten der Pensionskasse

Wenn Sie bei Ihrer Pensionskasse neu eintretende Mitarbeitende anmelden, die gesundheitlich angeschlagen sind oder waren, kann die Kasse einen Vorbehalt anbringen. Wichtig zu wissen: Vorbehalte in der beruflichen Vorsorge sind nur beim Eintritt in die Pensions­kasse und nur auf dem über­obligatorischen Teil zulässig. Ein Vorbehalt darf zudem nur für maximal fünf Jahre angebracht werden und ist danach zu löschen. Auf dem versicherten Lohn gemäss BVG-Obligatorium darf die Vorsorge­einrichtung keine Vorbehalte anbringen.

BeispielEin Marketingunternehmen stellt einen neuen Mitarbeiter ein, sein Jahreslohn liegt bei 100’000 Franken. Der Mitarbeiter hat in seiner Jugend an einer Gamesucht gelitten, die er mit einem stationären Klinik­aufenthalt und einer anschliessenden Therapie behandeln liess. Mittlerweile attestiert ihm die behandelnde Ärztin, dass er gesund ist. Trotzdem versichert die Pensions­kasse des Betriebs den Mitarbeiter nur unter dem Vorbehalt, dass sie keine über­obligatorischen Leistungen erbringen muss, falls eine psychische Erkrankung zu einer Invalidität führt. Dieser Vorbehalt ist zulässig und hat zur Folge, dass der Mitarbeiter im Fall einer dauerhaften psychischen Erkrankung nur eine IV-Rente auf dem maximalen versicherten Lohn von 62’475 Franken (Stand 2024) erhält. Tritt aber während fünf Jahren keine psychische Erkrankung auf, muss die Pensions­kasse den Vorbehalt löschen.

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Die Leistungen der Pensionskassen

Bekannt sind die Pensionskassen vor allem für die Altersvorsorge. Daneben sind in der 2. Säule aber auch die Risiken Invalidität und Todesfall versichert. Im Folgenden die Leistungen gemäss BVG-Minimum:

  • Wer das Pensionsalter erreicht hat, erhält von der Pensions­kasse eine Altersrente. Basis dafür ist das Alters­guthaben, das bis dann angespart wurde. Versicherten mit minderjährigen Kindern – oder mit Kindern in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag – werden zudem Kinder­renten von 20 Prozent der Alters­rente ausgezahlt. Statt in Form einer Alters­rente können die Versicherten ihr Alters­guthaben oder zumindest einen Teil davon auch als Kapital beziehen. 
  • Wird eine versicherte Person invalid, zahlt die Pensions­kasse eine Invalidenrente voraus­gesetzt, es kommt zusammen mit den anderen Renten der Sozial­ver­sicherungen nicht zu einer Überentschädigung. Basis für die Invaliden­rente ist das hoch­gerechnete Alters­guthaben ohne die künftig anfallenden Zinsen: Das zu Beginn der Invalidität vorhandene Guthaben wird um die Beiträge ergänzt, die bei voller Gesundheit noch eingezahlt worden wären. Ebenfalls ausgezahlt werden Kinderrenten von 20 Prozent der Invalidenrente.
  • Im Todesfall zahlt die Pensionskasse eine Rente an die Witwe oder den Witwer; diese beträgt 60 Prozent der Invaliden­rente. Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben dieselbe Leistung zugut. Die Waisen­rente beträgt 20 Prozent der Invaliden­rente. Auch Geschiedene können je nach Situation Hinter­lassenen­leistungen erhalten.

Das Obligatorium kennt keine Leistungen an den Konkubinats­partner, die Lebensgefährtin. Im über­obligatorischen Bereich können die Pensions­kassen aber Hinter­lassenen­leistungen für weitere Kategorien von Personen vorsehen – insbesondere für Lebens­partner, aber auch für Eltern oder Geschwister. Der Kreis der möglichen Begünstigten und die Höhe der Zahlungen sind im Reglement der Pensions­kasse festgehalten und unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Eine gesetzliche Pflicht für solche Leistungen besteht jedoch nicht. Sieht das Reglement nichts anderes vor, verbleibt nicht verbrauchtes Kapital eines ledigen, kinderlosen Versicherten bei seinem Tod bei der Pensionskasse.

Tipp Sieht das Reglement Ihrer Pensions­kasse Hinter­lassenen­leistungen für Konkubinats­partner oder weitere Begünstigte vor, sollten Sie darüber Bescheid wissen. Meist müssen Ihre Mitarbeitenden für solche Leistungen ein Formular ausfüllen und allenfalls auch Dokumente hinterlegen.

Welche Leistungen wollen Sie versichern?

Als Arbeitgeber bestimmen Sie den passenden Vorsorgeplan. Sie können Ihre Angestellten nach den gesetzlichen Vorgaben oder mit weitergehenden überobligatorischen Leistungen versichern.

Gut zu wissen Das Altersguthaben, das später einmal massgebend für die Leistungen ist, hängt von der Höhe der Beiträge ab, die im Lauf eines Erwerbslebens eingezahlt werden. Sie als Arbeitgeber müssen mindestens gleich hohe Beiträge leisten wie Ihre Angestellten. Die Beiträge können Sie in der Steuererklärung abziehen.

Bausteine für das Alterssparen

Wenn Sie Offerten für die BVG-Versicherung einholen, achten Sie auf die modularen Plan­bausteine im Bereich Sparen.

Im BVG-Obligatorium sind die Sparquoten nach Alter abgestuft – von 7 Prozent für jüngere Angestellte bis 18 Prozent für über 55-Jährige. Diese Spar­quoten können Sie nach oben anpassen, maximal zulässig sind 25 Prozent. Sie als Arbeit­geber übernehmen immer mindestens gleich viel an Beiträgen wie Ihre Angestellten.

Beim versicherten Lohn können Sie als Ober­grenze entweder das gesetzliche Minimum oder aber andere Beträge vereinbaren, zum Beispiel den UVG-Maximal­lohn (2024: 148’200 Franken) oder den maximal versicher­baren Lohn in der beruflichen Vorsorge (2024: 882'000 Franken). Höhere Ober­grenzen sind insbesondere für Kader­mitarbeitende interessant.

Sie können zugunsten Ihrer Mitarbeitenden zudem auf den Koordinationsabzugverzichten oder diesen für tiefere Pensen tiefer ansetzen. Damit wird Ihr Unternehmen deutlich attraktiver für Teil­zeit­mitarbeitende, da so auch für diese höhere Löhne versichert werden.

BeispielDer Mitarbeiter einer Schreinerei betreut seine beiden kleinen Kinder und arbeitet 40 Prozent. Er hat einen Jahres­lohn von 33’800 Franken. Wird davon der volle Koordinations­abzug von 25’725 Franken (Stand 2024) abgezogen, beträgt sein versicherter Lohn bloss 8’075 Franken. Wird das Teil­zeit­pensum berücksichtigt und werden deshalb nur 40 Prozent des Koordinations­abzugs abgezogen, beläuft sich sein versicherter Lohn auf 23’510 Franken.

Überlegungen zur Versicherung von Invalidität und Todesfall

In der Praxis ist es üblich, die Leistungen bei Invalidität und Todesfall in Prozent des versicherten Lohnes und nicht wie bei den Altersrenten in Bezug auf das projizierte Altersguthaben festzulegen. Das hat den Vorteil, dass Sie und Ihre Angestellten die Renten im Fall von Invalidität und Tod jederzeit genau bestimmen können.

Die Prämien für die Risikoversicherung hängen wesentlich von der gewählten Wartefrist ab. Haben Sie für Ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, deckt diese die ersten zwei Jahre einer Arbeitsunfähigkeit ab und Sie können für die Risikoleistungen der Pensionskasse eine Wartefrist von 24 Monaten bestimmen. Das reduziert die Prämien deutlich. Haben Sie keine Krankentaggeldversicherung, müssen Sie eine Wartefrist von 12 Monaten vereinbaren (eine Invalidenrente wird frühestens nach einem Jahr ausgezahlt). Andernfalls besteht eine Deckungslücke von einem vollen Jahr, für die Sie das Risiko selber tragen.

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Der Vorsorgeausweis

Jedes Jahr erhalten Ihre Mitarbeitenden von der Pensionskasse einen Vorsorgeausweis, auf dem alle Eckdaten und Leistungen aufgelistet sind. Wichtig zu wissen: Die Zahlen zur Leistung, insbesondere das projizierte Altersguthaben, gehen in Bezug auf den Lohn, den Umwandlungssatz und die Verzinsung vom aktuellen Stand aus. Das ist ein rein hypothetischer Wert, mit dem Ihre Angestellten nicht wirklich rechnen dürfen. Alle Fachbegriffe rund um den Vorsorgeausweis finden Sie im folgenden Factsheet erklärt.

Vollversicherung, (teil-)autonome Versicherung, Branchenlösung und andere Auswahlkriterien

Bei der Suche nach einer passenden Vorsorge­einrichtung können Sie zwischen einer Pensions­kasse mit Voll­versicherung und einer mit (teil-)autonomer Lösung wählen. Entscheidend ist dabei Ihr Sicher­heits­bedürfnis. Voll­versicherungen sind sicher, aber teuer – teil­autonome Lösungen bringen Chancen für höhere Renditen, was sich im Zins auf dem angesparten Alters­guthaben nieder­schlägt. Sie bergen aber auch ein Risiko.

Vollversicherung

Bei einer Voll­versicherung gibt es keine Unter­deckung und sie stellt die sicherste aller Lösungen dar. Sämtliche Risiken wie Tod, Invalidität und Lang­lebigkeit sind gedeckt und auch das Anlage­risiko der verwalteten Gelder übernimmt die Vorsorge­einrichtung. Das führt aber auch zu höheren Kosten.

Teilautonome Versicherung

Teilautonome Pensionskassen legen das Geld auf eigenes Risiko an und schliessen für die Risiken Todes­fall und Invalidität eine Rück­versicherung bei einem Versicherer ab. Das eröffnet mehr Spielraum für eine risikoreichere Anlage­strategie, wodurch höhere Renditen beziehungs­weise höhere Zinsen für die Versicherten möglich sind. Deshalb sehen teil­autonome Versicherungen tiefere Prämien vor als eine Voll­versicherung.

Auch bei teilautonomen Versicherungen müssen die Invaliditäts- und Todes­fall­leistungen stets zu 100 Prozent gedeckt sein. Beim Alters­kapital darf für eine beschränkte Zeit auch eine Unterdeckung eintreten. Wenn die Abdeckung der Alters­kapitalien allerdings längere Zeit nicht mehr gewährleistet ist, kann es zu Sanierungs­massnahmen kommen, die auch die Arbeitgeber und Versicherten mittragen müssen – beispiels­weise Erhöhung der Beiträge, Minder- oder Null­verzinsung auf über­obligatorischen Guthaben.

Autonome Versicherung

Bei einer autonomen firmeneigenen Versicherung finanziert die Pensions­kasse die vereinbarten Leistungen für Alter, Invalidität und Tod selber. Da es sich um eine Firmen­pensionskasse handelt, trägt der Arbeitgeber das Risiko; er bestimmt auch die Anlage­strategie für das Alterskapital und trägt das Anlage­risiko. Gerät eine firmen­eigene Vorsorge­einrichtung in Schieflage, müssen die Versicherten und der Arbeit­geber sie mit Sanierungs­beiträgen retten.

Achtung Eine autonome Pensionskasse eignet sich nur für grosse Firmen mit vielen Versicherten – ein KMU gehört da definitiv nicht dazu. Generell entscheiden sich immer weniger Unternehmen für diese Lösung, da die Kosten zu hoch ausfallen.

1e-Plan für Gutverdienende

Bei einem 1e-Plan können die Versicherten, also die Angestellten, die Anlage­strategie von Lohn­teilen über 132’300 Franken (Stand 2024, jeweils das Andert­halb­fache des maximalen versicherten Lohnes gemäss BVG-Obligatorium) selber bestimmen. Wer risiko­freudiger ist, wählt für diesen Teil seines Alters­guthabens einen höheren Aktien­anteil, sicher­heits­bewusste Angestellte setzen eher auf Anlagen mit weniger Schwankungs­risiko.

Als Arbeitgeber können Sie mit einem 1e-Plan die Kosten senken und das Risiko einer Unter­deckung begrenzen. Da jeder Angestellte auf dem Lohn über der 1e-Grenze sein eigenes Anlage­risiko trägt, kann die Firma diesen Teil des Risikos abgeben. In der Praxis sind 1e-Pläne bisher selten, da die Gesetz­gebung dazu noch nicht lange besteht. Viele Anbieter propagieren diese Lösung aber vermehrt.

Branchenlösung oder grosse Sammelstiftung?

Sammelstiftungen sind Vorsorge­einrichtungen, denen mehrere Unternehmen ange­schlossen sind. Die Vorsorge­einrichtung führt für jedes ange­schlossene Unternehmen eine eigene Rechnung. Die Unternehmen sind voneinander unabhängig und können unter­schiedliche Pensions­kassen­lösungen vereinbaren. Bei der Aus­gestaltung des Vorsorge­plans ist fast alles möglich. Sie können beispiels­weise die Leistungen im Todes- oder Invaliditäts­fall erhöhen oder den Spar­anteil zugunsten einer höheren Alters­rente anpassen.

Daneben gibt es Gemeinschafts­stiftungen mit ein­heitlicher Rechnung und Organisation für alle Mitglieder. Das sind häufig Branchen­kassen, deren Mitglieder einer ähnlichen Tätig­keit nachgehen. Solche Branchen­kassen bieten in der Regel attraktive Konditionen; die Leistungen sind aber oft standardisiert und Sie haben wenig Wahl­möglich­keiten.

Besser eine individuelle BVG-Lösung, die auch zum Beispiel auch Kader­pläne ermöglicht, oder eine günstige, auf Ihre Branche abgestimmte Versicherung? Das hängt einerseits von der Grösse Ihres Unternehmens, der Branche und den Vorsorge­bedürfnissen Ihrer Mit­arbeitenden ab, andererseits natürlich von Ihrem finanziellen Spielraum.

Gut zu wissen Nebst den Kosten und Leistungen gibt es weitere Kriterien, die bei der Auswahl der Pensions­kasse aus­schlag­gebend sein können – etwa ihr Ruf in der Öffentlich­keit, die Unternehmens­philosophie oder die Beachtung ethischer, sozialer und ökologischer Standards in der Anlage­politik.

Pensionskassen-Wechsel: Das müssen KMU bei der BVG-Wahl beachten

Bis Ende Juni können Firmen die Pensionskasse wechseln. Was KMU dabei beachten sollten, haben zwei BVG-Experten im Webinar von Gryps erklärt.

Zur Aufzeichnung

Die passende Pensionskassenlösung finden

Suchen Sie zum ersten Mal eine BVG-Lösung für Ihren Betrieb oder ist Ihre Firma bereits einer Pensions­kasse angeschlossen? Haben Sie noch keinen BVG-Vertrag, können Sie gleich anfangen, verschiedene Angebote zu vergleichen. Möchten Sie die Pensions­kasse wechseln, müssen Sie zuerst den bestehenden Vertrag korrekt kündigen.

Tipp Auch wenn Sie bereits eine Vorsorgelösung für Ihre Mitarbeitenden haben, lohnt es sich, von Zeit zu Zeit neue Offerten einzuholen. Bestehende Verträge werden sonst oft jahrelang zu den gleichen Konditionen weitergeführt, obwohl Sie im Markt allenfalls bessere Bedingungen aushandeln könnten.

Wenn nötig, zuerst Kündigungsmodalitäten abklären

Wenn Sie Ihr Unternehmen bereits bei einer Pensions­kasse versichert haben und diese wechseln möchten, müssen Sie als Erstes die Kündigungs­fristen und das Ablauf­datum des bestehenden Vertrags klären. Anders als bei sonstigen Versicherungs­verträgen gelten in der beruflichen Vorsorge meist lange Kündigungs­fristen von sechs Monaten; die Mindest­vertrags­laufzeit beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre.

Vertraglich ist zudem geregelt, ob die bestehende Pensions­kasse die Renten von bereits pensionierten Mitarbeitenden weiterhin bezahlt oder ob diese in die neue Kasse überführt werden müssen. Das kann durchaus ein Problem darstellen: Wenn im bisherigen Vertrag steht, dass Sie die bestehenden Rentnerinnen und Rentner «mitnehmen» müssen und die neue Kasse diese nicht versichern will, kann der Wechsel scheitern.

Kritisch sind die Pensions­kassen auch gegenüber prämienbefreiten Mitarbeitenden, die seit mehr als drei Monaten arbeits­unfähig sind – das sind potenzielle Renten­bezüger. Wenn Sie unbedingt wechseln möchten, können Sie sich überlegen, ob Sie selbst für die Aus­finanzierung solcher «Altlasten» aufkommen wollen.

Nutzen Sie die Anbietersuche von Gryps

Ob Wechsel einer bestehenden Pensions­kassen­lösung oder erst­malige Versicherung – es ist schwierig, sich im viel­fältigen und komplexen Angebot von BVG-Lösungen zurecht­zufinden. Füllen Sie ganz einfach den Bedarfs-Check  von Gryps aus und wir unterstützen Sie bei der Suche nach geprüften Anbietern aus unserem Pool von BVG-Versicherern. Im direkten Gespräch mit den Anbietern können Sie Ihre Wünsche konkretisieren und erhalten so Offerten, die wirklich zu Ihren Bedürfnissen passen.

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