Berufliche Vorsorge – das gilt bei der Pensionskasse
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Aktualisiert am 08.01.2024
BVG – die Eckpunkte
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die 2. Säule der Vorsorge in der Schweiz. Getragen wird diese Säule von den Pensionskassen.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Betrieb einer Pensionskasse anzuschliessen und mindestens die Hälfte der Beiträge für Ihre Angestellten zu finanzieren. Über die Pensionskasse sind Ihre Angestellten gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Obligatorisch und im BVG geregelt ist nur ein Minimum. Viele Pensionskassen kennen aber im überobligatorischen Teil auch weitergehende Leistungen und versichern zum Beispiel höhere Löhne als im BVG-Obligatorium vorgesehen (siehe unten stehende Grafik). Für die überobligatorischen Leistungen sind die Statuten und Reglemente der jeweiligen Pensionskasse massgebend.
Diese Mitarbeitenden müssen Sie bei der Pensionskasse anmelden
Ihre Angestellten sind ab 18 – genauer: ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs – gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Haben sie das 24. Altersjahr vollendet, wird ihnen vom Lohn auch ein Beitrag für das Alterssparen abgezogen – vorausgesetzt, ihr Lohn erreicht mindestens die Eintrittsschwelle.
Nicht obligatorisch versichert sind:
- Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal drei Monaten
- Mitarbeitende, die bei Ihnen nebenberuflich tätig sind und für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind
- Personen, die gemäss IV zu mindestens 70 Prozent erwerbsunfähig sind, also eine volle IV-Rente beziehen
- Im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder
Was gilt für den Inhaber, die Unternehmerin?
Wer als Gründer einer GmbH oder AG in der eigenen Firma mitarbeitet, gilt als angestellt erwerbstätig und untersteht der BVG-Pflicht.
Für Selbstständigerwerbende, etwa für die Inhaberin eines Einzelunternehmens, ist die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch. Ein freiwilliger Anschluss ist jedoch möglich. Sofern Sie Mitarbeitende beschäftigen, können Sie sich bei der Pensionskasse Ihres Personals versichern (falls deren Reglement das erlaubt). Weitere Möglichkeiten sind die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie Verbandslösungen, die in verschiedenen Branchen bestehen.
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Arbeitgeberpflichten in der beruflichen Vorsorge
Die Verantwortung für den Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge liegt bei Ihnen als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin. Laut Art. 11 BVG müssen Sie Ihren Betrieb einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder selber eine solche errichten. Sie sind also sowohl für die Versicherung Ihrer Mitarbeitenden in einer Pensionskasse als auch für die pünktliche Bezahlung der Prämien verantwortlich.
Die BVG-Beiträge setzen sich zusammen aus einem Sparteil, einer Risikoprämie und einem Verwaltungskostenanteil. Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen mindestens die Hälfte der Beiträge finanzieren. Den Rest ziehen Sie Ihren Mitarbeitenden vom Lohn ab.
Jeweils Ende Jahr melden Sie Ihrer Pensionskasse die voraussichtlichen AHV-Jahreslöhne für das kommende Jahr. Eintritte und Austritte sowie Änderungen im Beschäftigungsgrad oder substanzielle Lohnerhöhungen im laufenden Geschäftsjahr müssen Sie der Pensionskasse ebenfalls melden; das Formular dafür finden Sie in der Regel auf der Website der Pensionskasse (mehr zur Rolle des Arbeitgebers lesen Sie im Bereich Personal unter «Berufliche Vorsorge über die Pensionskasse».
Mitarbeitende dürfen mitbestimmen
Jede Vorsorgeeinrichtung muss einen Kassenvorstand wählen. Dieser setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Mitarbeitenden zusammen. Die Mitarbeitenden wählen ihre Vertreter aus dem Kreis der versicherten Personen. Der Kassenvorstand überwacht, dass die Pensionskasse korrekt geführt wird, und er ist auch zuständig, wenn Leistungen im Vorsorgeplan geändert werden sollen.
Das BVG schreibt zudem vor, dass der Arbeitgeber für die Wahl der Pensionskasse das Einverständnis des Personals benötigt. Seit Sommer 2020 gibt es dazu einen Entscheid des Bundesgerichts, der deutlich vom bisher üblichen Vorgehen abweicht: Gemäss diesem Urteil muss die Belegschaft einem Wechsel der Pensionskassenlösung vorgängig, also bevor der bestehende Vertrag gekündigt wird, zustimmen. Nachträglich zu informieren – und bei ausbleibender Opposition von einer Zustimmung auszugehen –, wie das oft gemacht wurde, reicht nicht. Weiter sieht das Bundesgericht nicht nur die blosse Zustimmung durch das Personal vor, sondern eine aktive Mitbestimmung im Prozess.
Arbeitgeberbeitragsreserve als Sicherheit
Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, insgesamt mindestens gleich viel Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen wie Ihre Angestellten. Damit Sie diese Prämienzahlungen auch in schlechten Geschäftsjahren garantiert leisten können, empfiehlt es sich, in guten Zeiten eine Arbeitgeberbeitragsreserve zu bilden. Sie haben die Möglichkeit, dafür ein zweckgebundenes Konto bei Ihrer Pensionskasse zu eröffnen. Die Einzahlungen auf dieses Konto sind dann reserviert für die Bezahlung der BVG-Prämien.
Umgang mit Vorbehalten der Pensionskasse
Wenn Sie bei Ihrer Pensionskasse neu eintretende Mitarbeitende anmelden, die gesundheitlich angeschlagen sind oder waren, kann die Kasse einen Vorbehalt anbringen. Wichtig zu wissen: Vorbehalte in der beruflichen Vorsorge sind nur beim Eintritt in die Pensionskasse und nur auf dem überobligatorischen Teil zulässig. Ein Vorbehalt darf zudem nur für maximal fünf Jahre angebracht werden und ist danach zu löschen. Auf dem versicherten Lohn gemäss BVG-Obligatorium darf die Vorsorgeeinrichtung keine Vorbehalte anbringen.
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Die Leistungen der Pensionskassen
Bekannt sind die Pensionskassen vor allem für die Altersvorsorge. Daneben sind in der 2. Säule aber auch die Risiken Invalidität und Todesfall versichert. Im Folgenden die Leistungen gemäss BVG-Minimum:
- Wer das Pensionsalter erreicht hat, erhält von der Pensionskasse eine Altersrente. Basis dafür ist das Altersguthaben, das bis dann angespart wurde. Versicherten mit minderjährigen Kindern – oder mit Kindern in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag – werden zudem Kinderrenten von 20 Prozent der Altersrente ausgezahlt. Statt in Form einer Altersrente können die Versicherten ihr Altersguthaben oder zumindest einen Teil davon auch als Kapital beziehen.
- Wird eine versicherte Person invalid, zahlt die Pensionskasse eine Invalidenrente vorausgesetzt, es kommt zusammen mit den anderen Renten der Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung. Basis für die Invalidenrente ist das hochgerechnete Altersguthaben ohne die künftig anfallenden Zinsen: Das zu Beginn der Invalidität vorhandene Guthaben wird um die Beiträge ergänzt, die bei voller Gesundheit noch eingezahlt worden wären. Ebenfalls ausgezahlt werden Kinderrenten von 20 Prozent der Invalidenrente.
- Im Todesfall zahlt die Pensionskasse eine Rente an die Witwe oder den Witwer; diese beträgt 60 Prozent der Invalidenrente. Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben dieselbe Leistung zugut. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der Invalidenrente. Auch Geschiedene können je nach Situation Hinterlassenenleistungen erhalten.
Das Obligatorium kennt keine Leistungen an den Konkubinatspartner, die Lebensgefährtin. Im überobligatorischen Bereich können die Pensionskassen aber Hinterlassenenleistungen für weitere Kategorien von Personen vorsehen – insbesondere für Lebenspartner, aber auch für Eltern oder Geschwister. Der Kreis der möglichen Begünstigten und die Höhe der Zahlungen sind im Reglement der Pensionskasse festgehalten und unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Eine gesetzliche Pflicht für solche Leistungen besteht jedoch nicht. Sieht das Reglement nichts anderes vor, verbleibt nicht verbrauchtes Kapital eines ledigen, kinderlosen Versicherten bei seinem Tod bei der Pensionskasse.
Welche Leistungen wollen Sie versichern?
Als Arbeitgeber bestimmen Sie den passenden Vorsorgeplan. Sie können Ihre Angestellten nach den gesetzlichen Vorgaben oder mit weitergehenden überobligatorischen Leistungen versichern.
Bausteine für das Alterssparen
Wenn Sie Offerten für die BVG-Versicherung einholen, achten Sie auf die modularen Planbausteine im Bereich Sparen.
Im BVG-Obligatorium sind die Sparquoten nach Alter abgestuft – von 7 Prozent für jüngere Angestellte bis 18 Prozent für über 55-Jährige. Diese Sparquoten können Sie nach oben anpassen, maximal zulässig sind 25 Prozent. Sie als Arbeitgeber übernehmen immer mindestens gleich viel an Beiträgen wie Ihre Angestellten.
Beim versicherten Lohn können Sie als Obergrenze entweder das gesetzliche Minimum oder aber andere Beträge vereinbaren, zum Beispiel den UVG-Maximallohn (2024: 148’200 Franken) oder den maximal versicherbaren Lohn in der beruflichen Vorsorge (2024: 882'000 Franken). Höhere Obergrenzen sind insbesondere für Kadermitarbeitende interessant.
Sie können zugunsten Ihrer Mitarbeitenden zudem auf den Koordinationsabzugverzichten oder diesen für tiefere Pensen tiefer ansetzen. Damit wird Ihr Unternehmen deutlich attraktiver für Teilzeitmitarbeitende, da so auch für diese höhere Löhne versichert werden.
Überlegungen zur Versicherung von Invalidität und Todesfall
In der Praxis ist es üblich, die Leistungen bei Invalidität und Todesfall in Prozent des versicherten Lohnes und nicht wie bei den Altersrenten in Bezug auf das projizierte Altersguthaben festzulegen. Das hat den Vorteil, dass Sie und Ihre Angestellten die Renten im Fall von Invalidität und Tod jederzeit genau bestimmen können.
Die Prämien für die Risikoversicherung hängen wesentlich von der gewählten Wartefrist ab. Haben Sie für Ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, deckt diese die ersten zwei Jahre einer Arbeitsunfähigkeit ab und Sie können für die Risikoleistungen der Pensionskasse eine Wartefrist von 24 Monaten bestimmen. Das reduziert die Prämien deutlich. Haben Sie keine Krankentaggeldversicherung, müssen Sie eine Wartefrist von 12 Monaten vereinbaren (eine Invalidenrente wird frühestens nach einem Jahr ausgezahlt). Andernfalls besteht eine Deckungslücke von einem vollen Jahr, für die Sie das Risiko selber tragen.
Gut informiert zur richtigen Versicherungslösung
Mit Webinaren, Fachbeiträgen, Tipps und Ratgebern vermitteln wir wichtiges Versicherungswissen für Ihr Unternehmen – damit Sie fundierte Entscheidungen treffen und Ihre Geschäftsziele erreichen.
Der Vorsorgeausweis
Jedes Jahr erhalten Ihre Mitarbeitenden von der Pensionskasse einen Vorsorgeausweis, auf dem alle Eckdaten und Leistungen aufgelistet sind. Wichtig zu wissen: Die Zahlen zur Leistung, insbesondere das projizierte Altersguthaben, gehen in Bezug auf den Lohn, den Umwandlungssatz und die Verzinsung vom aktuellen Stand aus. Das ist ein rein hypothetischer Wert, mit dem Ihre Angestellten nicht wirklich rechnen dürfen. Alle Fachbegriffe rund um den Vorsorgeausweis finden Sie im folgenden Factsheet erklärt.
Vollversicherung, (teil-)autonome Versicherung, Branchenlösung und andere Auswahlkriterien
Bei der Suche nach einer passenden Vorsorgeeinrichtung können Sie zwischen einer Pensionskasse mit Vollversicherung und einer mit (teil-)autonomer Lösung wählen. Entscheidend ist dabei Ihr Sicherheitsbedürfnis. Vollversicherungen sind sicher, aber teuer – teilautonome Lösungen bringen Chancen für höhere Renditen, was sich im Zins auf dem angesparten Altersguthaben niederschlägt. Sie bergen aber auch ein Risiko.
Vollversicherung
Bei einer Vollversicherung gibt es keine Unterdeckung und sie stellt die sicherste aller Lösungen dar. Sämtliche Risiken wie Tod, Invalidität und Langlebigkeit sind gedeckt und auch das Anlagerisiko der verwalteten Gelder übernimmt die Vorsorgeeinrichtung. Das führt aber auch zu höheren Kosten.
Teilautonome Versicherung
Teilautonome Pensionskassen legen das Geld auf eigenes Risiko an und schliessen für die Risiken Todesfall und Invalidität eine Rückversicherung bei einem Versicherer ab. Das eröffnet mehr Spielraum für eine risikoreichere Anlagestrategie, wodurch höhere Renditen beziehungsweise höhere Zinsen für die Versicherten möglich sind. Deshalb sehen teilautonome Versicherungen tiefere Prämien vor als eine Vollversicherung.
Auch bei teilautonomen Versicherungen müssen die Invaliditäts- und Todesfallleistungen stets zu 100 Prozent gedeckt sein. Beim Alterskapital darf für eine beschränkte Zeit auch eine Unterdeckung eintreten. Wenn die Abdeckung der Alterskapitalien allerdings längere Zeit nicht mehr gewährleistet ist, kann es zu Sanierungsmassnahmen kommen, die auch die Arbeitgeber und Versicherten mittragen müssen – beispielsweise Erhöhung der Beiträge, Minder- oder Nullverzinsung auf überobligatorischen Guthaben.
Autonome Versicherung
Bei einer autonomen firmeneigenen Versicherung finanziert die Pensionskasse die vereinbarten Leistungen für Alter, Invalidität und Tod selber. Da es sich um eine Firmenpensionskasse handelt, trägt der Arbeitgeber das Risiko; er bestimmt auch die Anlagestrategie für das Alterskapital und trägt das Anlagerisiko. Gerät eine firmeneigene Vorsorgeeinrichtung in Schieflage, müssen die Versicherten und der Arbeitgeber sie mit Sanierungsbeiträgen retten.
1e-Plan für Gutverdienende
Bei einem 1e-Plan können die Versicherten, also die Angestellten, die Anlagestrategie von Lohnteilen über 132’300 Franken (Stand 2024, jeweils das Anderthalbfache des maximalen versicherten Lohnes gemäss BVG-Obligatorium) selber bestimmen. Wer risikofreudiger ist, wählt für diesen Teil seines Altersguthabens einen höheren Aktienanteil, sicherheitsbewusste Angestellte setzen eher auf Anlagen mit weniger Schwankungsrisiko.
Als Arbeitgeber können Sie mit einem 1e-Plan die Kosten senken und das Risiko einer Unterdeckung begrenzen. Da jeder Angestellte auf dem Lohn über der 1e-Grenze sein eigenes Anlagerisiko trägt, kann die Firma diesen Teil des Risikos abgeben. In der Praxis sind 1e-Pläne bisher selten, da die Gesetzgebung dazu noch nicht lange besteht. Viele Anbieter propagieren diese Lösung aber vermehrt.
Branchenlösung oder grosse Sammelstiftung?
Sammelstiftungen sind Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Unternehmen angeschlossen sind. Die Vorsorgeeinrichtung führt für jedes angeschlossene Unternehmen eine eigene Rechnung. Die Unternehmen sind voneinander unabhängig und können unterschiedliche Pensionskassenlösungen vereinbaren. Bei der Ausgestaltung des Vorsorgeplans ist fast alles möglich. Sie können beispielsweise die Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall erhöhen oder den Sparanteil zugunsten einer höheren Altersrente anpassen.
Daneben gibt es Gemeinschaftsstiftungen mit einheitlicher Rechnung und Organisation für alle Mitglieder. Das sind häufig Branchenkassen, deren Mitglieder einer ähnlichen Tätigkeit nachgehen. Solche Branchenkassen bieten in der Regel attraktive Konditionen; die Leistungen sind aber oft standardisiert und Sie haben wenig Wahlmöglichkeiten.
Besser eine individuelle BVG-Lösung, die auch zum Beispiel auch Kaderpläne ermöglicht, oder eine günstige, auf Ihre Branche abgestimmte Versicherung? Das hängt einerseits von der Grösse Ihres Unternehmens, der Branche und den Vorsorgebedürfnissen Ihrer Mitarbeitenden ab, andererseits natürlich von Ihrem finanziellen Spielraum.
Pensionskassen-Wechsel: Das müssen KMU bei der BVG-Wahl beachten
Bis Ende Juni können Firmen die Pensionskasse wechseln. Was KMU dabei beachten sollten, haben zwei BVG-Experten im Webinar von Gryps erklärt.
Die passende Pensionskassenlösung finden
Suchen Sie zum ersten Mal eine BVG-Lösung für Ihren Betrieb oder ist Ihre Firma bereits einer Pensionskasse angeschlossen? Haben Sie noch keinen BVG-Vertrag, können Sie gleich anfangen, verschiedene Angebote zu vergleichen. Möchten Sie die Pensionskasse wechseln, müssen Sie zuerst den bestehenden Vertrag korrekt kündigen.
Wenn nötig, zuerst Kündigungsmodalitäten abklären
Wenn Sie Ihr Unternehmen bereits bei einer Pensionskasse versichert haben und diese wechseln möchten, müssen Sie als Erstes die Kündigungsfristen und das Ablaufdatum des bestehenden Vertrags klären. Anders als bei sonstigen Versicherungsverträgen gelten in der beruflichen Vorsorge meist lange Kündigungsfristen von sechs Monaten; die Mindestvertragslaufzeit beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre.
Vertraglich ist zudem geregelt, ob die bestehende Pensionskasse die Renten von bereits pensionierten Mitarbeitenden weiterhin bezahlt oder ob diese in die neue Kasse überführt werden müssen. Das kann durchaus ein Problem darstellen: Wenn im bisherigen Vertrag steht, dass Sie die bestehenden Rentnerinnen und Rentner «mitnehmen» müssen und die neue Kasse diese nicht versichern will, kann der Wechsel scheitern.
Kritisch sind die Pensionskassen auch gegenüber prämienbefreiten Mitarbeitenden, die seit mehr als drei Monaten arbeitsunfähig sind – das sind potenzielle Rentenbezüger. Wenn Sie unbedingt wechseln möchten, können Sie sich überlegen, ob Sie selbst für die Ausfinanzierung solcher «Altlasten» aufkommen wollen.
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Ob Wechsel einer bestehenden Pensionskassenlösung oder erstmalige Versicherung – es ist schwierig, sich im vielfältigen und komplexen Angebot von BVG-Lösungen zurechtzufinden. Füllen Sie ganz einfach den Bedarfs-Check von Gryps aus und wir unterstützen Sie bei der Suche nach geprüften Anbietern aus unserem Pool von BVG-Versicherern. Im direkten Gespräch mit den Anbietern können Sie Ihre Wünsche konkretisieren und erhalten so Offerten, die wirklich zu Ihren Bedürfnissen passen.
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Autor/-innen und Expert/-innen: Rahel Lüönd, Oliver Odermatt