Krankentaggeldversicherung – Schutz für Sie und Ihre Angestellten
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Aktualisiert am 15.11.2023
KTG-Versicherung – freiwillig, aber nützlich
Wird jemand aus Ihrer Belegschaft krank, haben Sie als Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht. Das kann ganz schön ins Geld gehen. Eine Krankentaggeldversicherung (KTG-Versicherung) deckt dieses Risiko.
Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig, aber nützlich. Sie als Arbeitgeber können eine möglicherweise mehrere Monate dauernde Lohnfortzahlung auf den Versicherer abwälzen. Und Ihre Mitarbeitenden können bis zu zwei Jahre lang Leistungen beziehen – ein Plus, vor allem bei langfristigen Erkrankungen.
Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall
Wenn einer Ihrer Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin krank wird, sind Sie nach Art. 324a OR «für eine beschränkte Dauer zur vollen Lohnfortzahlung» verpflichtet. Die Kantone sehen dafür ein nach Dienstjahren abgestuftes Skalen-Modell vor, das die Gerichte im Bedarfsfall beiziehen (siehe unten stehende Übersicht).
Wenn eine Krankheit länger dauert und Sie beispielsweise für diese Zeit einen Ersatz beschäftigen müssen, kann das zu hohen Mehrkosten führen. Aber auch Ihre Mitarbeitenden tragen ein Risiko, wenn sie beispielsweise erst seit Kurzem angestellt sind und bald darauf krank werden.
Sie können im Arbeitsvertrag definieren, ob Sie bei einem Ausfall die Lohnfortzahlungspflicht nach Berner, Zürcher oder Basler Skala wahrnehmen möchten (was diese Skalen bedeuten, lesen Sie in unserem Lexikon). Wenn Sie vertraglich nicht festgehalten haben, welche Skala in Ihrem Betrieb zur Anwendung kommt, gelten die folgenden Zuteilungen:
- Basler Skala: BL, BS
- Berner Skala: BE, AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG
- Zürcher Skala: ZH, SH, TG
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Die Krankentaggeldversicherung im Überblick
Die Krankentaggeldversicherung (KTG) ist für jeden Arbeitgeber eine hilfreiche Stütze, um krankheitsbedingte Ausfälle finanziell abzufedern und die eingangs erwähnte Lohnfortzahlungspflicht an einen Versicherer auszulagern. Es gibt aber auch einige Stolpersteine, auf die Sie vorbereitet sein sollten.
Wenn ein anwendbarer Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag eine obligatorische KTG-Versicherung vorsieht, müssen Sie eine solche abschliessen und werden dadurch von der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht befreit. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Versicherung mindestens gleichwertig sind wie die gesetzliche Regelung zur Lohnfortzahlung.
Grundsätzlich kann eine KTG-Versicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgestaltet sein. Da das VVG mehr Flexibilität zulässt, schliessen die Versicherer heute grossmehrheitlich VVG-Verträge ab. Wenn nichts anderes erwähnt ist, ist deshalb in den folgenden Ausführungen von diesen die Rede.
Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist die Krankentaggeldversicherung in den meisten Fällen freiwillig und es gilt die freie Versichererwahl. Sie ist aber grundsätzlich empfehlenswert, da Sie als Arbeitgeber entlastet werden und die Absicherung Ihrer Angestellten deutlich verbessert wird. Als kollektive Versicherung ist sie zudem viel günstiger als in Form von Einzelversicherungen.
Wer schliesst den Vertrag mit dem Versicherer ab?
Grossmehrheitlich schliessen Sie als Arbeitgeber für Ihr Personal einen Kollektivvertrag ab, weil dies zu günstigeren Prämien führt und Sie damit die Lohnfortzahlungspflicht nicht selber tragen müssen. Dann schulden auch Sie die Prämien. Die Leistungen hat grundsätzlich der oder die erkrankte Mitarbeitende zugut (direktes Forderungsrecht). In der Praxis ist es aber oft so, dass das Geld an den Arbeitgeber ausgezahlt wird und der es weiterleitet.
Wenn es zu Streitigkeiten kommt, hat die erkrankte Person an sich das Recht, das Taggeld rückwirkend von der Versicherung einzufordern. Die KTG-Versicherung würde in einem solchen Fall von Ihnen das ausgezahlte Taggeld zurückfordern und sie müssten die bereits weitergeleiteten Leistungen beim Mitarbeiter einfordern. Solche Komplikationen sind allerdings selten; sollten Sie sich damit konfrontiert sehen, holen Sie besser rechtliche Beratung ein.
Wenn Sie keinen Versicherer finden
In Ausnahmefällen kommt es vor, dass ein KMU wegen zu vieler Schadenfälle keinen Versicherer mehr findet. Das kann beispielsweise passieren, wenn Sie chronisch kranke Mitarbeitende beschäftigen oder auch wenn sich Einzelfälle über einen längeren Zeitraum hinweg häufen.
Wenn Sie keinem GAV unterstehen, der ein KTG-Obligatorium vorsieht, sind Sie in diesem Fall einfach verpflichtet, die vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen – ohne KTG-Versicherung also die Lohnfortzahlung gemäss Skala. Wenn Sie aber zum Beispiel einen Gastrobetrieb führen und damit nach GAV eine KTG-Versicherung abschliessen müssen, dann sind Sie auch ohne Versicherung verpflichtet, die entsprechenden Leistungen in Form der Lohnfortzahlung zu erbringen – namentlich 80 Prozent des Lohnes während zwei Jahren.
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Wann ist eine KTG-Versicherung obligatorisch?
In manchen Gesamtarbeitsverträgen, etwa im Gastgewerbe, wird eine KTG-Versicherung vorgeschrieben. Wenn Ihre Branche einem Gesamtarbeitsvertrag unterliegt, sollten Sie prüfen, ob darin eine Pflicht zur Krankentaggeldversicherung besteht, und dafür besorgt sein, dass Sie die dort aufgeführten Bestimmungen einhalten. Es kommt immer wieder vor, dass ein Versicherungsprodukt nicht dem GAV entspricht.
Sie als Arbeitgeber haften in diesem Fall – unter Umständen für die gesamte zugesicherte Leistung. Wenn ein Kleinbetrieb zwei Jahre lang den Lohn für einen erkrankten Mitarbeiter fortzahlen muss, kann das existenzbedrohend sein.
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Leistungen der KTG-Versicherung
Die Krankentaggeldversicherung nach VVG entschädigt in der Regel
- 80 Prozent des versicherten Lohnes
- während 720 oder 730 Tagen abzüglich Wartefrist
Um Ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern, können Sie die Höhe der Taggelder freiwillig bis auf 100 Prozent erweitern. Die Prämie wird dadurch entsprechend teurer.
Die Versicherung kann die Leistungen auf einen maximal versicherten Lohn begrenzen – am besten konsultieren Sie dazu die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Klar definiert ist auch die Dauer der Taggeldleistungen: Sie werden für maximal zwei Jahre ausgezahlt. Sollte ein erkrankter Mitarbeiter dann noch nicht arbeitsfähig sein, kommen allenfalls die Invalidenversicherung und Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zum Einsatz.
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Wartefristen
Wie den Selbstbehalt bei der privaten Krankenpflegeversicherung wählen Sie bei der KTG-Versicherung eine Wartefrist. Entscheiden Sie sich zum Beispiel für eine Wartefrist von 14 Tagen, bezahlt der Versicherer im Krankheitsfall schneller, dafür ist die Prämie höher, als wenn Sie sich für 30, 60 oder mehr Tage entscheiden. Auf der anderen Seite müssen Sie als Arbeitgeber während dieser Wartefrist die Lohnfortzahlung übernehmen – in der Regel ebenfalls 80 Prozent des versicherten Lohnes.
Es ist üblich, dass die Wartefrist bei jedem Krankheitsfall von vorn beginnt und nicht für ein ganzes Kalenderjahr gilt. Definiert ist dies in den AVB.
Höhe der Taggelder
Die Taggelder werden in der Regel auf Basis des AHV-pflichtigen Bruttolohns berechnet. Bei schwankenden Löhnen, zum Beispiel wenn jemand im Stundenlohn angestellt ist, gilt in der Regel der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate als Massstab. Auch hier können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) konkretere Bestimmungen enthalten.
Es lohnt sich, in den AVB nachzuschauen, wie unregelmässige Zahlungen, zum Beispiel Boni oder Quartalszahlungen, berücksichtigt werden. Werden solche unregelmässigen Lohnbestandteile nicht berücksichtigt, laufen Sie Gefahr, dass die Gleichwertigkeit der Versicherungslösung mit der Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht entfällt. Vorsicht ist aus diesem Grund auch bei Saisonniers geboten: Der versicherte Verdienst sollte bei der Versicherung nicht auf ein ganzes Jahr umgerechnet werden. Denn die Lohnfortzahlungspflicht beruht nicht auf durchschnittlichen Jahreswerten, sondern auf dem tatsächlichen Einkommensausfall.
Krankentaggelder bei Teilarbeitsunfähigkeit
Welche Abstufungen bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit gelten, ist in den AVB vermerkt. Die meisten Versicherer erbringen grundsätzlich erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent Leistungen. Unter Umständen müssen Sie bei einer tieferen Arbeitsunfähigkeit in die Bresche springen.
Krankentaggelder bei chronischen Erkrankungen, Rückfällen und Suchterkrankungen
Wenn eine Mitarbeiterin bei Arbeitsantritt eine Diagnose hat, aber noch nicht erkrankt ist, gilt Folgendes: Sobald die Krankheit ausbricht und eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, muss der KTG-Versicherer zahlen. Er kann nicht rückwirkend einen Ausschluss aufgrund der vorgängig bekannten Diagnose geltend machen; bei chronischen Erkrankungen ist immer der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit relevant, nicht der Zeitpunkt, zu dem eine Krankheit festgestellt wurde. Jedoch darf der Versicherer bei Vertragsabschluss für vorbestehende Krankheiten Vorbehalte und Leistungsausschlüsse anbringen.
Was als Rückfall und was als Neuerkrankung bezeichnet wird, steht in den AVB. Häufig gilt es als Rückfall, wenn ein Angestellter innerhalb von ein bis drei Jahren an der gleichen Krankheit erkrankt.
Suchterkrankungen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oft ausgeschlossen. Auch andere Diagnosen – beispielsweise psychische Krankheiten – kann ein Versicherer in den AVB explizit ablehnen. Es gilt aber die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel, die besagt, dass Ausschlüsse, mit denen Sie nicht rechnen konnten, speziell gekennzeichnet sein müssen.
Krankentaggelder bei unbezahltem Urlaub
Bei unbezahltem Urlaub verhält es sich anders, als wenn Ihre Angestellten ordentliche Ferien beziehen und krank werden. Die meisten Versicherer bezahlen kein Taggeld, wenn jemand während eines unbezahlten Urlaubs krankgeschrieben ist. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, den Urlaub zurückzunehmen oder zu verschieben. Dieses Risiko liegt bei Ihren Mitarbeitenden.
Die Leistungen Ihrer KTG-Versicherung sind mit Ihrer Lohnfortzahlungspflicht verknüpft. Das kann zu verschiedenen Szenarien führen, die nicht immer einfach verständlich sind. Im unten stehenden Factsheet sind einige typische Beispiele festgehalten, die aufzeigen, welche Auswirkungen eine KTG-Versicherung auf Ihre Pflichten als Arbeitgeber hat.
Versicherungsschutz während der Probezeit
In vielen AVB ist vorgesehen, dass während der Probezeit kein Versicherungsschutz besteht. Und auch Sie als Arbeitgeber trifft in dieser Zeit keine Lohnfortzahlungspflicht. Sie erweisen neuen Mitarbeitenden einen Dienst, wenn Sie auf diese Situation hinweisen, damit diese eine allfällige Einzelversicherung nicht zu früh kündigen.
Das gilt bei Schwangerschaft
Dass eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft krankheitsbedingt ausfällt, kommt immer wieder vor. Ob der Versicherer in diesem Fall zahlt oder nicht, hängt von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ab. Im Grundsatz sind diese so ausgestaltet, dass bei Schwangerschaftskomplikationen ein Versicherungsfall vorliegt, bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit – beispielsweise wegen Müdigkeit oder Rückenschmerzen – jedoch nicht.
Zusatzversicherung Mutterschaft
Bei manchen Anbietern können Sie in die KTG-Police eine Mutterschaftszusatzversicherung integrieren. Diese sieht vor, das Taggeld bei einer Mutterschaft zu erhöhen. Das maximale gesetzliche Taggeld der Mutterschaftsversicherung beträgt 220 Franken und wird mit einem Monatseinkommen von 8'250 Franken erreicht (Stand 2024). Insbesondere für Frauen in Führungspositionen oder andere gut verdienende Spezialistinnen ist damit nicht der ganze Lohnausfall gedeckt. Nebst diesem sogenannten Überschusslohn lässt sich auch eine längere Dauer des Mutterschaftsurlaubs versichern (mehr zum Schutz Ihrer Mitarbeiterinnen bei Mutterschaft erfahren Sie hier).
Leistungskürzung und Leistungsverweigerung – was tun?
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Versicherer seine Leistungen kürzen oder verweigern kann. Nicht immer ist er dazu berechtigt. Im Folgenden erfahren Sie, was die häufigsten Begründungen der Versicherer sind und was Sie tun können, um solche Situationen zu verhindern.
Anzeigepflicht verletzt
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Firmen den Antrags- und Gesundheitsfragen zu wenig Beachtung schenken. Sie und Ihre Angestellten sind verpflichtet, die Gesundheitsdeklaration wahrheitsgetreu auszufüllen. Machen Sie neu eintretende Mitarbeitende unbedingt darauf aufmerksam. Falls Sie Tatsachen verschweigen, die Sie gewusst haben müssten, kann der Versicherer später die Leistung verweigern.
Prämien nicht bezahlt
Die rigorose Mahnpraxis von Versicherern sorgt öfter für Ärger: Wer die Prämien nicht regelmässig bezahlt, muss mit Einbussen bei den Leistungen rechnen. Das kann so weit gehen, dass Ihr Versicherer – obwohl Sie nachträglich alle offenen Rechnungen bezahlt haben – die Leistung für Schadenfälle verweigert, die im Zeitraum Ihres Zahlungsverzugs auftraten. Dann sind Sie doppelt gestraft: Sie zahlen sowohl die Prämien wie auch die Lohnfortzahlung.
Eine solche Leistungssperre muss der Versicherer in seiner Mahnung explizit erwähnen, damit sie zulässig ist. Wenn Sie in einen finanziellen Engpass geraten und Zahlungen aufschieben, empfiehlt es sich, die Mahnungen genau anzuschauen und bei einer angedrohten Leistungssperre die Zahlung an den Versicherer anderen vorzuziehen.
Verletzung der Meldepflicht
Es kommt immer wieder vor, dass Versicherer Leistungen kürzen, weil ein Schadenfall zu spät gemeldet wurde. In praktisch allen AVB findet sich eine klare Definition, bis wann ein KTG-Fall gemeldet werden muss. Sensibilisieren Sie Ihr Personal für die Bedeutung einer sofortigen Meldung. Das ist auch im Interesse der Mitarbeitenden, da diese ebenfalls mit Kürzungen rechnen müssen, wenn die Schuld für das Versäumnis bei ihnen liegt.
Wenn eine Meldung trotzdem einmal zu spät war, kann es sich lohnen, sich gegen den Entscheid zu wehren. Der Versicherer muss nämlich belegen, dass die verspätete Meldung den Schaden verschlimmert hat oder dass der Schaden durch gezielte Massnahmen hätte verkleinert werden können. Kann er das nicht, gilt die zweijährige Verjährungsfrist und das Taggeld darf nicht gekürzt werden.
Welche Leistungssperren von Gesetzes wegen zulässig sind, erfahren Sie in diesem Factsheet:
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Sanierung und Vorbehalte bei der KTG-Versicherung
Die Versicherer haben ein Interesse daran, möglichst wenige Schadenfälle verbuchen zu müssen. Wenn Sie im Betrieb viele Krankheitsfälle haben, wird Ihr Versicherer früher oder später mit einer Sanierung auf Sie zukommen. In diesem Fall drohen höhere Prämien oder schlechtere Leistungen.
In der Praxis kommt heute meist die Vollversicherung zum Einsatz, in der jede und jeder Mitarbeitende ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen wird. In selteneren Fällen führt der Versicherer eine solche Prüfung durch und kann Vorbehalte anbringen. Diese Tendenz ist jedoch zunehmend.
Die Auswirkungen von Vorbehalten
Wenn Sie im Arbeitsvertrag festhalten, dass Ihr Betrieb eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, können Ihre Mitarbeitenden mit den Leistungen im beschriebenen Umfang rechnen. Steht also im Arbeitsvertrag, dass die KTG-Versicherung ohne Einschränkungen 100 Prozent des versicherten Lohnes bezahlt, haben Ihre Mitarbeitenden Anspruch auf diese 100 Prozent. Im konkreten Fall ist es jedoch möglich, dass ein Versicherer die Leistung aufgrund eines Vorbehalts verweigert. Wenn Sie im Arbeitsvertrag nicht auf diesen Vorbehalt hingewiesen haben, müssen Sie die Leistungen unter Umständen selber erbringen.
Dieses Risiko können Sie umgehen, indem Sie sich gut über vereinbarte Vorbehalte informieren und diese in den Arbeitsverträgen ebenfalls festhalten. Ob das zulässig ist, hängt wiederum von der Frage ab, ob dann die Versicherungslösung gleichwertig mit der Lohnfortzahlung nach OR ist, und wird im Einzelfall von einem Gericht beurteilt.
In erster Linie sollten Sie deshalb versuchen, Vorbehalte wenn immer möglich zu vermeiden. Sind in Ihrem KTG-Vertrag keine Vorbehalte festgehalten, sollten Sie einen Wechsel des Versicherers nur in Betracht ziehen, wenn Sie in den letzten Jahren praktisch keine Krankheitsfälle zu verzeichnen hatten. Ansonsten riskieren Sie die Anordnung von Vorbehalten, die Sie wiederum in künftigen Antragsdeklarationen erwähnen müssen. Ein Teufelskreis, aus dem Sie kaum mehr herauskommen. Die folgende Checkliste zeigt die häufigsten Vorbehalte auf und gibt Ihnen Tipps, wie Sie diese vermeiden können.
Autor/-innen und Expert/-innen: Rahel Lüönd, Oliver Odermatt